Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 26.01.1981; Aktenzeichen S 4 Ar 153/80) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Koblenz vom 26. Januar 1981 die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung von Konkursausfallgeld (Kaug) für April 1979 hat.
Der 1934 geborene Kläger ist Lebenszeitbeamter (Lehrer des Landes Rheinland-Pfalz); er wurde bis Ende 1979 beurlaubt. Die Beurlaubung galt von 1967 bis 1971 für den Auslandsschuldienst in P. und bis Ende 1979 für Projekte der Entwicklungshilfe. Seit Januar 1967 hielt er sich in S. auf; seit September 1971 hatte er keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland mehr.
Im August/September 1971 schloß der damals in L./P. lebende Kläger einen Dienstvertrag mit der Deutschen F. für E. (G.) GmbH in F. für E. (G.) GmbH in F./M. wonach er als Mitarbeiter im Auftrag der Gesellschaft im Einvernehmen mit der k. Regierung die Tätigkeit eines Beraters für das … Erziehungsministerium in den Bereichen Lehrerausbildung und Lehrmethoden übernimmt (§ 1 des Vertrages). Am 1. Juli 1972 unterzeichnete der nunmehr in B./K. lebende Kläger unter Aufhebung des vorgenannten Dienstvertrages einen Auslands-Arbeitsvertrag für ein befristetes Arbeitsverhältnis (vom 1. Januar 1972 bis 28. Februar 1973) mit der Aufgabe, im Auftrag der Gesellschaft die Tätigkeit eines Beraters für daß k. Erziehungsministerium (Projekt: Förderung des k. Primarschulwesens in B.) zu übernehmen (§ 1 des Vertrages); die Vergütung des Mitarbeiters errechnete sich aus der Vergütungsgruppe E 3 der Vergütungsordnung der Gesellschaft in der jeweiligen Fassung, der weitere Inhalt des Vertrages bestimmte sich nach dem Manteltarifvertrag der Mitarbeiter der Gesellschaft mit befristeten Auslandsverträgen (§§ 3, 5 des Vertrages). Aufgrund des Änderungsvertrages vom 6. Oktober 1972 wurde der Arbeitsvertrag bis Ende 1975 verlängert. Am 28. November 1975 schloß der Kläger mit der seit Mitte Dezember 1974 existierenden, im zuständigen Handelsregister eingetragenen Nachfolgegesellschaft, Deutsche Gesellschaft für T. (G.) GmbH in E./T. erneut einen Auslands-Arbeitsvertrag für ein befristetes Arbeitsverhältnis (vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1977) mit der Aufgabe, im Auftrag der Gesellschaft die Tätigkeit eines Mediendidaktikers in B./K. zu übernehmen. Die Vergütung des Mitarbeiters errechnete sich aus der Vergütungsgruppe E 2 b der Vergütungsordnung der Gesellschaft in der jeweiligen Fassung und der weitere Inhalt des Vertrages bestimmte sich nach dem Manteltarifvertrag für Mitarbeiter der Gesellschaft mit befristeten Auslands-Arbeitsverträgen (§§ 3, 4 des Vertrages). Durch Änderungsvertrag vom 23. September 1977 wurde der Auslands-Arbeitsvertrag bis Ende 1978 verlängert. Der nach wie vor in B.-K. wohnende Kläger schloß am 1. Januar 1979 einen Auslands-Arbeitsvertrag für ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft für K. und M. mbH in M. (für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1979), die entsprechend einem Vertrag mit der G. GmbH bestimmte Leistungen mit dem Ziel übernahm, die Regierung der Republik K. bei der Einrichtung und dem Aufbau eines Zentrums zur Entwicklung, Erprobung und Einführung audiovisueller Lehrmittel für die Aus- und Fortbildung von Primarschullehrern in B. unterstützen. Im Einvernehmen mit der G.-GmbH wurde auch der Kläger als Lehrer und Medienpädagoge für die Durchführung des geplanten Objekts eingesetzt. Er übernahm im Auftrag der Gesellschaft für K. und M. (G.) mbH die Tätigkeit eines Medien Pädagogen in D./K. die Vergütung betrug 9.000,– DM brutto monatlich, der weitere Inhalt des Vertrages bestimmte sich nach dem Manteltarifvertrag für Mitarbeiter der G.-GmbH mit befristeten Auslands-Arbeitverträgen in seiner jeweiligen Fassung (§§ 1, 3, 5 des Auslands-Arbeitsverträges vom 1. Januar 1979). Zum Ende April 1979 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zur G. mbH und wurde wieder Mitarbeiter der G. GmbH aufgrund des Auslands-Arbeitavertrages für ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 13. Juni 1979 (für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1979). Anschließend kehrte er in die Bundesrepublik Deutschland zurück; an seinem Wohnort ist er als Lehrer tätig.
Ende Juni 1979 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt M. die Gewährung von Kaug für den Monat April 1979 (in Höhe von 8.700,– DM netto – 9.000,– DM abzüglich 300,– DM Krankenkassenbeitrag –) wegen des Antrags seiner Arbeitgeberfirma, der GmbH in M., und der G. GmbH in E./T. auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Vom Konkursgericht beim Amtsgericht München wurde am 17. Juli 1979 über das Vermögen der GKM mbH das Konkursverfahren eröffnet. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1979 lehnte das Arbeitsamt Donauwörth den Antrag auf Gewährung von Kaug ab, weil der Kläger weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepubli...