Entscheidungsstichwort (Thema)

Kriegsopferversorgung. Rücknahme rechtswidrig begünstigender Leistungsbescheide. Beweislast

 

Orientierungssatz

Die Beweislast dafür, daß in den nach § 45 SGB 10 zurückgenommen Bescheiden dem Kläger zu Unrecht Versorgung zugesprochen worden ist, trägt der Beklagte.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.12.1998; Aktenzeichen B 9 SB 31/98 B)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649566

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