Leitsatz (amtlich)

Die Pauschalabgeltung für die ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung der Schädigungsfolgen versicherter Beschädigter ist nur für Beschädigte zu gewähren, die am Stichtag (31. Oktober eines Jahres mit ungerader Jahreszahl) tatsächlich rentenberechtigt und versichert waren. Eine nachträgliche Rentengewährung ist auch bei Rückwirkung auf die Zeit vor dem Stichtag unbeachtlich. Die Regelung für die Einzelabrechnung (Krankenhauspflege, Haushaltshilfe und Heilmittel) gemäß BVG § 19 Abs 1 S 1, nach der die nachträgliche Anerkennung von Schädigungsfolgen zu berücksichtigen ist (vgl BSG vom 1976-01-29 10 RV 171/75), ist nicht vergleichbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654477

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