Leitsatz (amtlich)

1. Für die Beurteilung der regionalen Mobilität eines Versicherten ist die ihm zumutbare Gehstrecke maßgebend; die Gehzeit ist kein objektiv brauchbarer Bewertungsmaßstab.

2. Kann der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Wegstrecke bis 500 Meter laufen, ist er erwerbsunfähig, sofern er private Verkehrsmittel nicht benutzen kann.

3. Die Zurücklegung des Arbeitsweges durch Mitfahrt im Kraftfahrzeug eines Arbeitskollegen oder des Arbeitgebers ist ein Ausnahmefall, der weitgehend vom Zufall oder vom guten Willen anderer Personen abhängt. Auf die Wahrnehmung einer solchen, nicht allgemein üblichen Beförderungsmöglichkeit kann der Versicherte nicht zumutbar verwiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1658320

Breith. 1981, 789

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