Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 20.03.1991; Aktenzeichen S 1 a Ka 2/91) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.3.1991 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Beschränkung einer Ermächtigung auf Überweisungen durch niedergelassene Fachkollegen.
Der 1936 geborene Kläger ist Chefarzt der Unfallchirurgischen Klinik des S. Krankenhauses K.. Er war seit Dezember 1974 nach altem Recht an der kassenärztlichen ambulanten Krankenversorgung beteiligt, und zwar bei Überweisungsfällen für ambulante Voruntersuchungen zur Diagnosestellung, zur Stellung einer Operationsindikation und eines Operationsverfahrens sowie für ambulante Behandlungen nach schwierigen Frakturen, nach Operationen der Unfall- und Wiederherstellungschirurgie wie Osteosynthesen, Gelenkersatz ua. Durch Bescheid vom 29.1.1990 (Beschluß vom 13.12.1989) wurde diese Beteiligung nach dem ab 1.1.1989 geltenden neuen Recht umgewandelt in eine inhaltlich unveränderte widerrufliche, bis zum 31.12.1991 befristete Ermächtigung, allerdings beschränkt auf Überweisungen durch niedergelassene Chirurgen und Orthopäden.
Auf den Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid (Beschluß) vom 31.10.1990 der Widerrufsvorbehalt zurückgenommen und der Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Die Beschränkung der Überweisung auf niedergelassene Chirurgen und Orthopäden sei zulässig. Die entgegenstehende Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.1968 – 6 RKa 33/68 – sei durch die Urteile dieses Gerichts vom 23.5.1984 – 6 RKa 2/83 und 5/83 – überholt. Danach könnten die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen eines Chefarztes beispielsweise durch eine Beteiligung auf Überweisung durch niedergelassene Fachkollegen der ambulanten Versorgung der Versicherten nutzbar gemacht werden. In K. seien inzwischen 7 Chirurgen in freier Praxis tätig. Bei dieser Sachlage würde eine Ausweitung der Überweisung auf alle Kassenärzte den Grundsatz des Vorrangs der niedergelassenen Ärzte – hier der Chirurgen und Orthopäden – vor den Krankenhausärzten verletzen. Das gelte auch für die Nachsorge der vom Kläger operierten Patienten. Insoweit sei es praktikabel, wenn die Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Chirurgen oder Orthopäden sich in einer Weise vollziehen könne, die dem Bedürfnis des Einzelfalles gerecht werde. Anhaltspunkte dafür, daß die allgemein-chirurgischen und unfallchirurgischen Leistungen der niedergelassenen Chirurgen etwa den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten, seien nicht vorhanden. Die Befristung der Ermächtigung des Klägers sei nach neuem Recht zwingend vorgeschrieben.
Mit seiner Klage hat der Kläger sich gegen die nach seiner Auffassung unzulässigen Einschränkungen der Überweisungsbeschränkung und der Befristung gewendet.
Durch Urteil vom 20.3.1991 hat das Sozialgericht Mainz die Klage abgewiesen. Es hat sich der Meinung der Zulassungsgremien angeschlossen.
Gegen das am 25.4.1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.5.1991 die Berufung eingelegt. Er hält nach wie vor jedenfalls die Überweisungsbeschränkung für ungerechtfertigt. Seine besonderen chirurgischen Erfahrungen als Krankenhausarzt müßten von allen Versicherten über ihre Hausärzte direkt und somit ohne den Umweg über niedergelassene Chirurgen oder Orthopäden genutzt werden können. Dieses Bedürfnis bestehe vor allem für die ambulante Nachbehandlung der von ihm oder in seiner Abteilung operierten Patienten und für die Problemfälle. Insoweit bestehe eine qualitative Versorgungslücke, die seine Ermächtigung ohne Überweisungsbeschränkung auf die niedergelassenen Chirurgen und Orthopäden rechtfertige.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.3.1991 aufzuheben, den Bescheid vom 29.1.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.1990 zu ändern und den Zulassungsausschuß zu verurteilen, die Ermächtigung generell auf Überweisungen durch alle niedergelassenen Ärzte zu erstrecken.
Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozeßakte und der Verwaltungsakten der Zulassungsgremien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Gegen die Einschränkung der Ermächtigung des Klägers zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung der Versicherten nach § 116 SGB V (die Berechtigung zur Umwandlung der früheren Beteiligung in diese Ermächtigung ergibt sich eindeutig aus Art. 65 GRG) auf Überweisungen durch niedergelassene Chirurgen und Orthopäden bestehen keine Bedenken.
Erhebliche Zweifel hat der Senat allerdings gegen die vom Sozialgericht offenbar angenommene generelle Zulässigkeit einer Überweisungsbeschränkung auf niedergelassene Fachkollegen bei einer neben diesen gleichbe...