Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 19.12.1990; Aktenzeichen S 1 b Ka 18/90) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 19.12.1990 wird zurückgewiesen. Seine Klage gegen den Beschluß des Zulassungsausschusses vom 19.6.1991 in Gestalt des Beschlusses des Beklagten vom 30.10.1991 wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einschränkung der Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung.
Der 1935 geborene Kläger wurde 1983 für die Dauer seiner Tätigkeit als Fachabteilungsleiter am Stadt. Krankenhaus K., Abteilung für Radiologie und Nuklearmedizin, widerruflich an der ambulanten kassenärztlichen Versorgung, zuletzt unbefristet, wie folgt beteiligt (Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 15.6.1983, 12.6.1985 und 20.5.1987):
Leistungen auf Überweisung durch andere Fachabteilungsleiter des Stadt. Krankenhauses K.
Leistungen auf Überweisung durch niedergelassene Radiologen und Nuklearmediziner bei Geräteausfall
Leistungen, die nach der Strahlengesetzgebung in der frei niedergelassenen Praxis nicht zur Verfügung stehen.
Auf Betreiben der ersten Beigeladenen faßte der Zulassungsausschuß die nunmehr wieder – bis zum 30.6.1991 – befristete widerrufliche Ermächtigung des Klägers wie folgt:
Leistungen auf Überweisung durch niedergelassene Radiologen und Nuklearmediziner
Leistungen der Computertomographie auf Überweisung durch das Stadt. Krankenhaus K. und durch die übrigen Fachabteilungsleiter dieses Krankenhauses.
Durch die sechs in K. in freier Praxis niedergelassenen Radiologen und Nuklearmediziner sei die kassenärztliche Versorgung in jeder Weise sichergestellt. Sie führten alle Leistungen auf dem Gebiet der Radiologie einschließlich der Nuklearmedizin und Computertomographie aus. Deshalb sei die Ermächtigung des Klägers auch in fachlicher Hinsicht nicht mehr notwendig. Ambulante Patienten anderer Chefärzte des Krankenhauses bzw des Krankenhauses als Institut könnten ebenfalls niedergelassene Radiologen aufsuchen (Beschluß vom 7.6.1989).
Dieser Entscheidung widersprach der Kläger mit der Begründung, die Ermächtigungen des Stadt. Krankenhauses K. und der übrigen Chefärzte dieses Krankenhauses seien bereits soweit eingeschränkt, daß fast nur noch computertomographische und nuklearmmedizinische Untersuchungen im Rahmen onkologischer und kardiologischer Problemfälle notwendig seien. In diesen Fällen aber sei eine enge interdisziplinäre Abstimmung erforderlich, da anschließend sehr schwerwiegende therapeutische Entscheidungen zu treffen seien. Bei den onkologischen Fällen seien meistens Vergleiche mit im Hause durchgeführten Voruntersuchungen angezeigt. Es sei deshalb erforderlich, daß sowohl computertomographische Leistungen, als auch nuklearmedizinische Leistungen wie die Knochenszintigraphie als für die Beurteilung der aktuellen Situation erforderliche Maßnahmen unmittelbar im Hause durchgeführt werden könnten. Bei der kardiologischen Nukleardiagnostik handele es sich in erster Linie um Myokardszintigraphien, die in enger Abstimmung mit den im Hause tätigen Kardiologen durchgeführt und nach Auswertung eingehend mit diesen besprochen werden müßten. Falls diese Leistungen vor weiterer stationärer Untersuchung und ggf Intervention bzw Operation nicht mehr ambulant im Krankenhaus durchgeführt werden könnten, müßten die betroffenen Patienten wiederholt und insgesamt länger stationär aufgenommen werden. Eine schematische Befristung der Ermächtigung auf nur zwei Jahre sei nicht gerechtfertigt.
Der Berufungsausschuß wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Bescheid vom 15.11.1989). Es liege keine Versorgungslücke vor. In quantitativer Hinsicht sei bei einem bereinigten Ist von 5,0 gegenüber einem statistischen Soll von 3,0 Radiologen keine Untersorgung gegeben. In qualitativer Hinsicht seien keine Gesichtspunkte erkennbar, die es im Interesse der Versicherten geboten erscheinen ließen, den Kläger in einem höheren Maße zu ermächtigen, als jetzt geschehen. Das gelte auch für die vom Kläger angesprochenen Myokard- und Knochenszintigraphien. Die Befristung auf zwei Jahre sei ebenfalls rechtens.
Mit der Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat geltend gemacht, das Bedürfnis im Sinne der früheren Beteiligung/Ermächtigung sei weiterhin zu bejahen. Beim Stadt. Krankenhaus K. bestehe eine Schwerpunktversorgung mit Tumorzentrum, Herz- und Transplantationszentrum mit jeweiligen Ambulanzen, in denen Patienten oft und lange betreut würden. Insbesondere bei der Myokardszintigraphie gehe es um die ambulante Betreuung vieler Karzinompatienten, bei denen es sich um ausgesuchte Problemfälle handele. Bezüglich der Herz- und Nierentransplantationen bestehe ein gemeinsames Nachsorgeprogramm mit B., in dessen Rahmen ständig Röntgenuntersuchungen zur Verlaufskontrolle notwendig seien.
Durch Urteil vom 19.12.1990 hat das Sozialgericht (SG) Mainz die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beteiligun...