Entscheidungsstichwort (Thema)
Fachgebiet der Röntgenologie und Strahlenheilkunde. Teilgebiet der Nuklearmedizin. Umgangsgenehmigungen für Radionuklide
Leitsatz (amtlich)
Der Widerruf der Beteiligung eines Chefarztes an der ambulanten kassenärztlichen Versorgung ist ausgeschlossen, wenn er auf dem Fachgebiet, für das er beteiligt wurde, bevor ein Fachkollege am gleichen Ort in freier Praxis niedergelassen war, über besondere (andersartige) Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und auch die Nutzung der besseren technischen Ausstattung des Krankenhauses für die ambulante Versorgung der Versicherten nur durch seine Beteiligung ermöglicht werden kann.
Normenkette
RVO § 368a Abs. 8 Fassung: 1977-06-27; ZO-Ä § 29 Fassung: 1978-07-24
Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 04.06.1980; Aktenzeichen S 2 Ka 51/79) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 4. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der Berufung streiten die Beteiligten weiter um den Widerruf der Beteiligung des Klägers an der kassenärztlichen Versorgung auf dem Gebiet der Nuklearmedizin.
Der 1936 geborene Kläger, seit März 1971 Facharzt für Röntgenologie und Strahlenheilkunde, übernahm nach vierjähriger Oberarttätigkeit in den Universitätskliniken H. ab 1. Juli 1975 die Leitung der Fachabteilung Radiologie des E. Krankenhauses Z.. Mit Beschlüssen des Zulassungsausschusses und der Beteiligungskommission vom 4. Juni 1975 wurde er gemäß § 29 Abs. 2 c der Zulassungsordnung für Ärzte (ZOÄ) und § 5 Nr. 6 des Arzt/Ersatzkassenvertrags (AEV) an der kassenärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung beteiligt. Die Beteiligung erstreckte sich zunächst auf folgende Leistungen:
Flächenkymogramme, Gefäßdarstellungen, Kniegelenksdarstellungen, intravenöse Cholecysto-Cholangiographien und die Röntgentätigkeit, soweit sie im Rahmen der ambulanten Überweisungspraxis der Chefärzte im E. Krankenhaus notwendig wird; außerdem auf ambulante Röntgentätigkeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung im Evangelischen Krankenhaus aufgrund von Überweisungen durch Kassen- bzw. Vertragsärzte sowie auf die Neuroradiologie.
Wegen der Erkrankung des in Z. niedergelassenen Röntgenologen wurde die Beteiligung des Klägers mit Beschlüssen des Zulassungsausschusses und der Beteiligungskommission vom 10. Dezember 1975 vorübergehend auf sein gesamtes Fachgebiet und mit Beschlüssen vom 28. Juli 1976 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Oktober 1976 ohne zusätzliche Befristung auf das Teilgebiet der Nuklearmedizin erweitert. Der in den Beschlüssen vom 28. Juli 1976 enthaltene Zusatz: „Jedoch nur solange bis sich ein Arzt in freier Praxis niederläßt, der auch für Nuklearmedizin zugelassen bzw. beteiligt ist” wurde vom Berufungsausschuß und von der Berufungskommission gestrichen.
Mit Beschlüssen vom 5. April 1978 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Oktober 1978 wurde die vom Kläger beantragte Erweiterung seiner Beteiligung auf Röntgentätigkeit im Anschluß an eine ambulante Behandlung von Versicherten im E. Krankenhaus und auf die Mammadiagnostik abgelehnt. Diese Bescheide wurden jedoch durch Urteil des Sozialgerichts Heinz vom 5. September 1979 dahin abgeändert, daß der Kläger zusätzlich für die weiterführende Mammadiagnostik (Plattenthermographie, Galaktographie, Feinnadelbiopsie und Pneumo-Zystographie) zu beteiligen sei.
Nach Anhörung des Klägers und des zwischenzeitlich in freier Praxis in Z. niedergelassenen Radiologen Dr. B. widerriefen der Zulassungsausschuß und die Beteiligungskommission mit Beschlüssen vom 6. Juni 1979 die Beteiligung des Klägers für das Teilgebiet der Nuklearmedizin, weil die kassen- und vertragsärztliche Versorgung auf diesem Gebiet durch den niedergelassenen Arzt in vollem Umfang sichergestellt sei. Er könne mit seiner Apparatur alle Anforderungen an die nuklearmedizinische Betreuung der Versicherten erfüllen. Der Kläger sei nicht in der Lage, andere oder weitergehende Leistungen zu erbringen.
Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. In dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. Oktober 1979 heißt es, nach Auskunft der beigeladenen kassenärztlichen Vereinigung (KV) hätten sich beim Katalog der vom Kläger und Dr. B. abgerechneten nuklearmedizinischen Leistungen keine wesentlichen Unterschiede ergeben. Dr. B. sei also in der Lage, die Versicherten hinreichend ärztlich zu versorgen. Auch aus dem Gesichtspunkt der Bedarfsplanung (Stand 31. Dezember 1977) ergebe sich, daß die Voraussetzungen für die Beteiligung des Klägers auf dem Gebiet der Nuklearmedizin nicht mehr gegeben seien. Der Raum Z. sei mit Radiologen fast vierfach überbesetzt. Wenngleich für das Gebiet der Nuklearmedizin keine gesonderten Bedarfszahlen festgestellt seien, ergebe die Überbesetzung bei Radiologen doch einen wichtigen Hinweis dafür, daß insoweit kein Bedürfnis für die weitere Beteiligung des K...