Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. freie Verpflegung bei Aufenthalt im Krankenhaus. Einkommensberücksichtigung. geldwerte Sachleistung in Höhe des Ernährungsanteils der Regelleistung
Orientierungssatz
Die während eines stationären Krankenhausaufenthaltes gewährte kostenfreie Verpflegung ist nach § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 iVm §§ 2 Abs 4, 2b AlgIIV als Einkommen in Form einer Sachleistung mit Geldeswert in Höhe des in der Regelleistung enthaltenen Ernährungsanteils (35%) zu berücksichtigen.
Tenor
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 18.04.2007 wird zurückgewiesen. |
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Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. |
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Die Revision wird zugelassen. |
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 07.03. bis zum 25.04.2006, in dem sich der Kläger in stationärer Behandlung befunden hat.
Der 1971 geborene Kläger ist allein stehend.
Mit Änderungsbescheid vom 10.02.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für März 2006 in Höhe von 665,65 € (Regelleistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige 345,00 € und monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 320,65 €). Am 28.02.2006 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger ab dem 07.03.2006 in die M-klinik B S, Gastroenterologie, Onkologie, Psychosomatik, Boppard, aufgenommen werden sollte (Schreiben der M-klinik B S vom 06.02.2006 an den Kläger). Kostenträger sei die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz. Mit Bescheid vom 17.03.2006 änderte die Beklagte den Bescheid vom 10.02.2006 für März 2006 dahingehend, dass dem Kläger ein Betrag in Höhe von 565,02 € bewilligt wurde. Hinsichtlich der Gründe für die Änderung wurde ausgeführt, es bestehe ab dem 07.03.2006 ein stationärer Aufenthalt. Während eines stationären Aufenthaltes würden die Regelleistungen um 35 % gekürzt. Die Überzahlung im Monat März in Höhe von 100,63 € sei von dem Kläger zu erstatten. Mit weiterem Bescheid vom 17.03.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Monat April 2006 Leistungen in Höhe von 621,37 € und für die Zeit vom 01.05. bis zum 30.09.2006 monatlich 665,65 €. Für den Monat April 2006 wurde bei dem Kläger ein Einkommen in Höhe von 44,28 € angerechnet. Mit Schreiben vom 24.03.2006 teilte die M-klinik B S der Beklagten mit, dass der stationäre Aufenthalt des Klägers am 25.04.2006 ende. Mit Bescheid vom 12.04.2006 änderte die Beklagte während des anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide betreffend die Monate März und April 2006 den Bescheid vom 17.03.2006 betreffend den Monat April 2006 dahingehend, dass sie dem Kläger für April 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 565,02 € bewilligte. Als Grund der Änderung wurde die Neuberechnung angegeben. Für die Dauer der stationären Unterbringung vom 01.04. bis zum 25.04.2006 werde die Regelleistung um 35 % gekürzt.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2006 den Widerspruch des Klägers betreffend die Bescheide für März 2006 und April 2006 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Regelleistung sei um den Wert der Verpflegung, die der Kläger während des stationären Aufenthaltes vom 07.03. bis zum 25.04.2006 in der M-klinik B S erhalten habe, zu kürzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Änderungsbescheid vom 12.04.2006 als unzulässig zurück. Über diesen Widerspruch sei bereits mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2006 entschieden worden.
Durch Urteil vom 18.04.2007 hat das Sozialgericht Koblenz (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zu Recht habe die Beklagte die Bewilligung von Leistungen für die Monate März und April 2006 teilweise aufgehoben. Zwar habe sich durch den stationären Aufenthalt des Klägers sein Bedarf nicht gemindert. Die während des stationären Aufenthaltes in der M-klinik erhaltene freie Verpflegung sei ihm als Einkommen zuzurechnen und dieses sei im Rahmen der Bewilligung der Hilfeleistung zu berücksichtigen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Wert der freien Verpflegung einer allgemeinen Durchführungsanordnung folgend mit 35 % der Regelleistung, also 120,75 € beziffert habe.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihm am 02.05.2007 zugestellten Urteil hat der Kläger am 15.05.2007 Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 16.10.2007 zugelassen.
Der Kläger trägt vor, die Krankenhausverpflegung stelle keine Einnahme des Kranken dar, da sie bei Nichtinanspruchnahme nicht zu einer Kürzung des Vergütungsanspruches des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse führe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der stationär Behandelte verpflichtet werde, eine von ihm nicht ausgewählte Sachleistung anzunehmen. Dazu stehe im Gegensatz, dass der Arbeitnehmer frei entscheiden könne, ob ...