Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. freie Verpflegung während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vor dem 1.1.2008. keine Absetzung der Versicherungspauschale
Orientierungssatz
1. Die während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2006 vom Rentenversicherungsträger zugewandte kostenfreie Vollverpflegung ist für die Tage der tatsächlichen Inanspruchnahme gem § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 iVm §§ 2, 2b AlgIIV als Einkommen zu berücksichtigen (vgl LSG Mainz vom 19.12.2007 - L 3 AS 95/07 und vom 26.2.2008 - L 3 AS 53/07).
2. Vom Einkommen aus freier Verpflegung kann eine Versicherungspauschale gem § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 2 iVm § 3 Abs 1 Nr 1 AlgIIV nicht abgesetzt werden.
Tenor
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Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Trier vom 05.01.2007 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 22.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2006 wird abgeändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für den Monat Juni 2006 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 55,75 € (insgesamt 805,00 €) und für den Monat Juli 2006 weitere Leistungen in Höhe von 30,75 € (insgesamt 780,00 €) zu zahlen. |
Der Bescheid vom 03.08.2006 in der Gestalt des Bescheides vom 31.08.2006 sowie des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2006 wird aufgehoben soweit er die dem Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat August 2006 um mehr als 64,00 € und für den Monat September 2006 um mehr als 76,00 € abgesenkt hat.
Die darüber hinausgehenden Klagen werden abgewiesen.
2. |
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Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. |
3. |
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Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, die dem Kläger während eines stationären Rehabilitationsverfahrens zur Verfügung gestellte Vollverpflegung als Einkommen auf seine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzurechnen.
Der 1966 geborene Kläger bezieht seit dem 01.12.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zunächst wurden ihm mit Bescheid vom 05.01.2006 für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.05.2006 Leistungen in Höhe von 870,00 € monatlich bewilligt. Dabei berücksichtigte die Beklagte eine Regelleistung in Höhe von 345,00 € monatlich sowie die tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers in Höhe von 365,00 € monatlich (295,00 € Kaltmiete zuzüglich eines Abschlages für Heizung in Höhe von 30,00 € und eines Abschlages für weitere Nebenkosten in Höhe von 40,00 € jeweils monatlich). Weiterhin gewährte die Beklagte dem Kläger einen Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 160,00 € monatlich (§ 24 SGB II), da der Kläger zuletzt bis zum 14.09.2005 Arbeitslosengeld in Höhe von 37,50 € kalendertäglich bezogen hatte.
Vom 07.12.2005 bis zum 17.01.2006 nahm der Kläger an einer Belastungserprobung in den S H GmbH (SHG) teil. Die Maßnahme wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bund als Maßnahmeträgerin finanziert. Für den fraglichen Zeitraum versuchte die Beklagte vergeblich, einen Erstattungsanspruch bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geltend zu machen.
Mit Schreiben vom 13.03.2006 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Beklagten mit, dass sie dem Kläger eine Leistung zur medizinisch-beruflichen Rehabilitation in Form eines Arbeitstrainings mit einer voraussichtlichen Dauer von dreizehn Wochen bewilligt habe. Die Maßnahme sollte im Arbeits- und Therapiezentrum S durchgeführt werden. Diese teilte auf Nachfrage mit, der Kläger halte sich dort seit dem 02.05.2006 bis voraussichtlich 31.07.2006 auf.
Mit Änderungsbescheid vom 22.05.2006 senkte die Beklagte daraufhin für den Monat Mai 2006 die dem Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf 749,25 €.
Mit weiterem Bescheid vom 22.05.2006 bewilligte sie ihm für den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zwar für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 31.07.2006 in Höhe von 749,25 € monatlich, für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.08.2006 in Höhe von 870,00 € monatlich, für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 30.09.2006 in Höhe von 827,00 € und für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 30.11.2006 in Höhe von 790,00 € monatlich. Dabei berücksichtigte die Beklagte in der Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.07.2006 die in der stationären Einrichtung zur Verfügung gestellte Vollverpflegung als Einkommen in Höhe von 120,75 € monatlich.
Den Widerspruch des Klägers gegen den neuen Bewilligungsabschnitt betreffend den Bescheid vom 22.05.2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2006 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 14.08.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Trier erhoben.
Ende Juli 2006 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund der Beklagten mitgeteilt, dass die ...