Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsnachentrichtung. Teilbelegung. Frist. formloser Antrag

 

Leitsatz (amtlich)

Ein fristgerecht (vor dem 1.1.1976) gestellter Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung, der genaue und vollständige Angaben über die Belegungszeiten (Teilbelegung), die Beitragsklassen sowie die jeweiligen Einzel- und Gesamtwerte enthält, kann nicht zugleich als fristwahrender „formloser– Antrag für weitere Beitragsnachentrichtungen angesehen werden, die der Versicherte nach dem 31.12.1975 noch vornehmen will.

 

Normenkette

ArVNG Art. 2 § 51a Abs. 3

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 10.05.1977; Aktenzeichen S 13 J 144/76)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.06.1979; Aktenzeichen 12 RK 33/78)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer – Zweigstelle Mainz – vom 10. Mai 1977 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger über den 31. Dezember 1975 hinaus freiwillige Beiträge nachentrichten kann.

Der 1920 geborene Kläger ist seit 1959 selbständiger Bäcker und als solcher in der Handwerkerversicherung der Beklagten pflichtversichert. Im November 1975 beantragte er durch seinen Prozeßbevollmächtigten bei der Beklagten, ihm die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für 1962, 1963 und 1964 zu gestatten. Den in einem gleichzeitig beigefügten Verrechnungsscheck ausgewiesenen Betrag von 3.024,– DM verwendete die Beklagte als Beiträge für 1959, 1960 und 1961 (die Belegung dieser Zeiten ist hinsichtlich des späteren Rentenanspruchs für den Kläger günstiger) und teilte dem Bevollmächtigten des Klägers unter dem 12. Dezember 1975 mit, daß weitere freiwillige Beiträge für nicht belegte Monate vom 1. September 1961 bis 31. Dezember 1973 noch entrichtet werden könnten, falls ein entsprechender Antrag bis 31. Dezember 1975 bei ihr eingehe. Diese Frist wurde vom Kläger nicht eingehalten. Sein Prozeßbevollmächtigter vertrat vielmehr in einem an die Beklagte gerichteten Schriftsatz vom 6. Januar 1976 die Auffassung, bei dem im November 1975 entrichteten Beitrag habe es sich um eine erste Ratenzahlung gehandelt, so daß die Frist für die Entrichtung weiterer Beiträge in Raten als gewahrt anzusehen sei. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10. Februar 1976 eine weitere Beitragsnachentrichtung ab, da die Antragsfrist verstrichen sei und der Kläger deshalb keine Beiträge mehr aufgrund des Rentenreformgesetzes nachentrichten könne. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 2. Juni 1976 zurückgewiesen mit der Begründung, der Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen vom November 1975 sei verbraucht, denn die Beklagte habe ihn in vollem Umfang entsprochen. Der Kläger sei zur Nachentrichtung weiterer Beiträge in Teilbeträgen nicht berechtigt, da er weder einen weiteren Nachentrichtungsantrag noch einen Teilzahlungsantrag unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Frist (31. Dezember 1975) gestellt habe.

Mit der Klage hat der Kläger vorgetragen, die Nachentrichtung von Beiträgen habe er mit einem von der Beklagten herausgegebenen Formblatt beantragt und darin zugleich ein Belegungsgebot aufgeführt. Aus den Belegungsgebot und den Antrag selbst, in dem der im November 1975 entrichtete Beitrag als erste Rate gekennzeichnet sei, ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß er weitere Beiträge habe entrichten wollen. Bei dem Antrag handele es sich um einen solchen dem Grunde nach, so daß er als fristwahrend auch für später (nach dem 31. Dezember 1975) beabsichtigte Ratenzahlungen gelten müsse. Die entgegenstehende Auffassung der Beklagten werde durch keine gesetzliche Grundlage gestützt. Ihre ablehnenden Verwaltungsakte seien daher rechtswidrig und verstießen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beklagte habe auch ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt. Außerdem handele sie ermessensmißbräuchlich, da sie als einziger Versicherungsträger der Bundesrepublik eine solche Fristversäumnis geltend mache.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 1976 aufzuheben und weitere Ratenzahlungen zuzulassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung festgehalten.

Das Sozialgericht Speyer, Zweigstelle Mainz, hat durch Urteil vom 10. Mai 1977 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die nach Artikel 2 § 51 a Abs. 3 Arbeitenrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) für die Beitragsnachentrichtung vorgeschriebene Antragsfrist sei hinsichtlich weiterer Beitragsentrichtungen nach dem 31. Dezember 1975 nicht dadurch gewahrt, daß der Kläger im November 1975 einen Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen gestellt habe, da der rechtzeitige Eingang dieses Antrags nicht die Rechtzeitigkeit jedes weiteren Antrags auf Beitragsnachentrichtung innerhalb von fün...

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