Leitsatz (amtlich)

1. Die Unkenntnis des Versicherten von der Möglichkeit, sich für die Nachentrichtung von Beiträgen vom Versicherungsträger eine Teilzahlung einräumen zu lassen, begründet keinen zur Unwirksamkeit der Beitragsentrichtung führenden Irrtum nach BGB § 119.

2. Eine Aufstockung von Beiträgen durch Nachentrichtung weiterer Beiträge ist auch innerhalb einer vom Gesetz bestimmten Nachentrichtungsfrist unzulässig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.04.1979; Aktenzeichen 12 RK 36/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652517

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