Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 24.11.1993; Aktenzeichen S 1 a Ka 155/92) |
SG Mainz (Urteil vom 22.09.1993; Aktenzeichen S 1 a Ka 155/92) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Mainz vom 22.9.1993 und 24.11.1993 sowie die Bescheide des Zulassungsausschusses und der Beteiligungskommission vom 22.11.1991 und 20.12.1991 in Gestalt der Bescheide des Beklagten vom 20.5.1992 geändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, über die Verlängerung der Ermächtigung zur Durchführung der Mutterschaftsvorsorge und der Krebsfrüherkennung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
3. Der Beklagte wird außerdem verurteilt, den Kläger über die in den angefochtenen Bescheiden erteilten Ermächtigungen hinaus ausdrücklich auch zur Tumornachbehandlung einschließlich zytostatischer Therapie bis zu fünf Jahren nach vorheriger klinischer Behandlung durch ihn selbst zu ermächtigen.
4. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
5. Der Beklagte hat dem Kläger 4/5, der Kläger dem Beklagten 1/5 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge in beiden Verfahren zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
Der Kläger nimmt seit Beginn seiner Tätigkeit als Leitender Arzt der gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilung des Kreiskrankenhauses M. am 15.8.1970 an der ambulanten kassen-/vertragsärztlichen Versorgung teil. Durch Bescheide vom 22.11.1991 und 20.12.1991 beschränkten der Zulassungsausschuß für Ärzte hinsichtlich des Primärkassenbereichs und die damals noch bestehende Beteiligungskommission für die Ersatzkassenpraxis die gleichzeitig erteilte und bis zum 31.12.1993 befristete Ermächtigung neuen Rechts wie folgt:
auf Überweisung aller Vertragsärzte
- konsiliarische Beratung eines Vertragsarztes in der Behandlung nach dem Leistungsinhalt der Nrn 1, 4, 8, 61, 74 oder 75 E-GO
- Durchführung von Tubendurchblasungen sowie Hystero-Salpingographien
- ambulante Nachbehandlung nach einer stationären Behandlung auf der gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilung des Kreiskrankenhauses im Einvernehmen mit dem behandelnden Vertragsarzt, in der Regel befristet bis zum Ende des auf die Entlassung folgenden Quartals
auf Überweisung von Gynäkologen
– Durchführung kurativer und präventiver Leistungen.
Diesen Entscheidungen widersprach der Kläger mit dem Ziel, die Einschränkungen bezüglich der konsiliarischen Beratung eines Vertragsarztes und hinsichtlich der ambulanten Nachbehandlung nach einer stationären Krankenhausbehandlung wieder aufzuheben sowie ihm auch die Ermächtigung für Mutterschaftsvorsorge und Krebsfrüherkennung, hilfsweise ambulante Untersuchungen und Beratungen zur Planung der Geburtsleitung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge bis zum 30.6.1994 zu erteilen. Durch Bescheide vom 20.5.1992 wiesen der Beklagte und die damals noch bestehende Berufungskommission nach gemeinsamer mündlicher Verhandlung die Widersprüche zurück. Schon bei quantitativer Betrachtungsweise sei kein Bedürfnis anzunehmen. Aber auch in qualitativer Hinsicht seien keine Gründe erkennbar, die für eine weitergehende Ermächtigung sprächen.
Mit seinen Klagen hat der Kläger geltend gemacht, seit der vorangegangenen Beschlußfassung im November 1988 seien keine Veränderungen in der Versorgungslage eingetreten. Die Einschränkung der Ermächtigung zur konsiliarischen Beratung auf die Abrechnung einiger allgemeiner Leistungen sei rechtswidrig. Die Argumentation des Beklagten, es sei nicht erforderlich, daß er sich als beratender Arzt auf die Ergebnisse eigener Untersuchungen stütze, verkenne das Wesen der ärztlichen Tätigkeit. Er müsse sich in jedem Falle ein eigenes Bild verschaffen, um den überweisenden Arzt überhaupt beraten zu können. Die zeitliche Limitierung der ambulanten Nachbehandlung sei ebenfalls rechtswidrig. Der Beklagte habe das besondere Problem der Tumorfälle nicht gesehen. Alle Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und onkologischer Arbeitskreise gingen davon aus, daß bei der postoperativen Behandlung eines Tumorpatienten der die onkologische Nachsorge durchführende niedergelassene Arzt eng kooperiere mit dem primär behandelnden Krankenhausarzt. Aber auch die Versagung der Ermächtigung für präventive Leistungen sei rechtswidrig. Es könne nicht dem geringsten Zweifel unterliegen, daß durch seine Ermächtigung für präventive Leistungen die Inanspruchnahme dieser Untersuchungen gefordert werde. Im Rahmen des § 5 Abs. 3 Bundesmantelvertrag (BMV) sei eine erleichterte Bedürfnisprüfung für die Ermächtigung zur Durchführung präventiver Leistungen eingeführt worden. Der auch bisher schon zur Erbringung von präventiven Leistungen berechtigte Arzt habe auch nach neuem Recht einen Rechtsanspruch auf Ermächtigung zur Durchführung präventiver Leistungen. Diese zusätzliche Ermächtigung sei mindestens bis zum 31.12.1994 zu erteilen. Sei eine künftige Veränderung der Versorgungssituation nicht absehbar, sei die Ermächtigung für e...