Leitsatz (amtlich)

Unter den engen Voraussetzungen des RVO § 185 Abs 1 kann im Bedarfsfalle auch die Haushaltshilfe Gegenstand der im Ermessen der KK stehenden Hauspflege sein.

 

Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 03.11.1975; Aktenzeichen S 4 K 8/74)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.04.1978; Aktenzeichen 8/3 RK 37/76)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 3. November 1975 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Vom 13. März 1974 bis zum 6. April 1974 befand sich seine Ehefrau in stationärer Krankenhausbehandlung; anschließend war sie nach seinen Angaben noch bis zum 5. Mai 1974 arbeitsunfähig krank. Während der gesamten Zeit versorgte die im gleichen Haus einen eigenen Haushalt führende verheiratete Tochter A. E. den Haushalt des Klägers mit den fünf im … 1958, … 1960, … 1963, … 1970 und … 1971 geborenen Kindern G., W. E., H. und Wi.. Ihr zahlte der Kläger nach eigenen Angaben 30,– DM für jeden Tag der Hilfeleistung.

Auf seinen Antrag vom 20. März 1974 gewährte die Beklagte dem Kläger Haushaltshilfe in Höhe von insgesamt 540,– DM für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes. Die für die anschließende Zeit, in der die Ehefrau noch arbeitsunfähig erkrankt war, begehrte Leistung lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 29. Mai 1974 ab. Sie führte aus, die Vorschrift des § 185 b Reichsversicherungsordnung (RVO) sei insoweit nicht anwendbar; ein Zuschuß als Mehrleistung scheitere daran, daß Verwandtschaftshilfe gegeben gewesen sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 16. August 1974 mit der Begründung zurück, das Gesetz sehe keine Leistungen an Haushaltshilfe vor, wenn dem Versicherten oder dessen Ehegatten die Weiterführung des Haushalts aus einem anderen Grunde als dem eines stationären Aufenthaltes nicht möglich sei.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 27. August 1974 beim Sozialgericht Trier Klage erhoben. Er hat vorgetragen, zumindest stehe ihm ein Zuschuß als Mehrleistung zu, da die Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung auf die Operation während des Krankenhausaufenthalts zurückzuführen sei; die Weigerung, die Leistung bei der Pflege durch eine Verwandte zu erbringen, sei nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat vorgetragen, der vorliegende Fall sei weder unter die Vorschrift des § 185 b RVO, noch die des § 185 RVO zu subsumieren; die Voraussetzungen für die Gewährung einer fachkundigen krankenpflegerischen Hilfe seien nicht erfüllt, da in der Zeit vom 6. April bis zum 5. Mai 1974 keine fachliche Hauspflege notwendig gewesen sei, sondert die Weiterführung des Haushalts und die Betreuung der minderjährigen Kinder im Vordergrund gestanden habe.

Durch Urteil vom 3. November 1975 hat das Sozialgericht Trier die Klage abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt! Ein Anspruch nach § 185 b RVO bestehe nicht, weil in der fraglichen Zeit die Weiterführung des Haushalte nicht wegen eines Aufenthalts der Ehefrau in einem Krankenhaus unmöglich gewesen sei. Ebensowenig ergebe sich aus § 185 Abs. 1 RVO ein Anspruch auf einen Zuschuß; wolle man die gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt bejahen, sei kein Ermessensfehler der Beklagten erkennbar.

Gegen dieses ihm am 20. November 1975 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang beim Sozialgericht Trier am 21. November 1975 Berufung eingelegt.

Er tragt, sein früheres Vorbringen ergänzend, vor:

Seine Ehefrau habe eigentlich auch noch in der Zeit vom 6. April bis zum 5. Mai 1974 im Krankenhaus bleiben sollen. Dies sei jedoch nicht mit ihren mütterlichen Gefühlen zu vereinbaren gewesen. Sie habe am Osterfest bei ihrer Familie weilen wollen. Der Aufenthalt zuhause sei erforderlich gewesen, um seelische Schäden von seiner Frau und den Kindern abzuwenden.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 3. November 1975 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 1974 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. August 1974 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen von ihr festzusetzenden Zuschuß zur Haushaltshilfe in der Zeit von 6. April 1974 bis zum 5. Mai 1974 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Kassenakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; sie ist vom Sozialgericht zugelassen und vom Kläger form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 150 Nr. 1, 151 SGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht keine Haushaltshilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten für eine Ersatzkraft nach § 185 b Abs. 1, 2 Satz 2 RVO über die Zeit der stationären Krankenhausbehandlung seiner Ehefrau hinaus bis zum 5. Mai 1974 zu; diesen Anspruch h...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge