nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10.11.1997 - S 7 Ar 168/95 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme sowie die Versagung befristeter Erlaubnisse zur Vermittlung von Au-pair-Arbeitsverhältnissen und den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zu entsprechender Arbeitsvermittlung.
Die 1956 geborene Klägerin ist ausgebildete Masseurin und medizinische Bademeisterin (Urkunde des Regierungspräsidiums Freiburg vom 4.4.1977). Bis 1980 war sie im In- und Ausland in diesem Beruf beschäftigt und nach der Eheschließung 1980 noch bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahr 1983 tätig gewesen.
Die Klägerin ist seit 1979 Mitglied der Scientology-Organisation (SO). Ihr Ehemann ist ebenfalls Mitglied der SO. Sie wurde im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der SO als "Geistliche" (Auditor) ausgebildet und erreichte im Rahmen dieser Ausbildung die Stufe "Graduierter Klasse V-Auditor" im Jahr 1991. Zudem erreichte sie durch Absolvierung entsprechender Ausbildungskurse nach einer innerhalb der SO geltenden Klassifizierung die Stufe "OT 5 (operierender Thetan)" im Jahr 1998. Die Klägerin ist als Auditor innerhalb der SO aktiv tätig und auditiert seit 1990 ca. 2 bis 3 "Preclears" im Monat.
Auf ihren Antrag, dem sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und eine Bescheinigung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Zwangsvollstreckungsabteilung - Bad Kreuznach beigefügt hatte, die keine Eintragungen enthielten, erteilte ihr das Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz (LAA) mit Bescheid vom 27.12.1994 mit sofortiger Wirkung Erlaubnisse zur Arbeitsvermittlung bis zum 26.12.1997. Dabei erstreckte sich eine Erlaubnis auch auf die Vermittlung von Personen in Au-pair-Arbeitsverhältnisse innerhalb Deutschlands von sowie von und nach anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. Außerdem erhielt die Klägerin eine besondere Erlaubnis für die Vermittlung von Arbeitnehmern unter 25 Jahren für Au-pair-Beschäftigungen bis zu einem Jahr von Deutschland nach Staaten außerhalb der EU bzw. der Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und von dort nach Deutschland.
Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass die Klägerin Mitglied der SO ist, teilte sie der Klägerin mit Schreiben vom 17.3.1995 mit, sie halte Mitglieder der SO insbesondere im Hinblick auf den bei der Arbeitsvermittlung zu beachtenden Datenschutz für nicht ausreichend zuverlässig. Sie bat die Klägerin zur Überprüfung des Sachverhaltes, eine Erklärung auf einem Vordruck abzugeben, wonach sie keine Verbindungen zur SO habe oder ihre Mitgliedschaft in der SO zu bestätigen. Hierzu äußerte sich die Klägerin dahingehend, für die Frage nach ihrer Religionszugehörigkeit bestehe keine Rechtsgrundlage. Nach Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den einschlägigen internationalen Normen sei jegliche Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung verboten.
Daraufhin hob die Beklagte die Erlaubnisse mit Bescheid vom 8.5.1995 auf und führte aus: Rechtsgrundlage für die Rücknahme sei § 23a Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis hätten von vornherein nicht vorgelegen. Nach einer fachlichen Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 9.9.1994 sei davon auszugehen, dass Mitglieder der SO nicht die für die Arbeitsvermittlung erforderliche Zuverlässigkeit besäßen. Da die Klägerin nicht die notwendige "Negativerklärung" abgegeben habe, seien die Erlaubnisse wegen mangelnder Zuverlässigkeit der Klägerin aufzuheben. Nach dem Bericht des Untersuchungsausschusses "Strafrecht" an die 64. Justizministerkonferenz vom 17.3.1993 zur strafrechtlichen Überprüfung des Verhaltens der SO bestehe im Hinblick auf die absolute Unterordnung des Einzelnen unter die Hierarchie der SO die Gefahr, dass auch das Schicksal des von einem Scientologen gesteuerten Wirtschaftsunternehmens nicht nach den allgemeinen Bedingungen des Marktes, sondern nach Gesichtspunkten des Wohls der Organisation bestimmt werde mit unabsehbaren Folgen für Arbeitnehmer und Vertragspartner. Nach einem Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 6.5.1994 stelle sich die SO als Organisation dar, "die unter dem Deckmantel einer Religionsgemeinschaft Elemente der Wirtschaftskriminalität und des Psychoterrors gegenüber Mitgliedern mit wirtschaftlichen Betätigungen und sektiererischen Einschlägen vereint". Nach den der Beklagten vorliegenden Erkenntnissen unterwürfen sich die Mit...