Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10.11.1997 und der Bescheid der Beklagten vom 8.5.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.7.1995 werden aufgehoben.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 22.12.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.2.1998 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Erlaubnis sowie die besondere Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung vom 27.12.1997 bis zum 26.12.2000 zu verlängern.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, der Klägerin erteilte Erlaubnisse zur Arbeitsvermittlung aufzuheben. Weiter ist streitgegenständlich, ob die Klägerin über den 26.12.1997 hinaus einen Anspruch auf Verlängerung der von der Beklagten zunächst befristet erteilten Erlaubnisse hat.
Mit Schreiben vom 3.11.1994 beantragte die 1956 geborene Klägerin beim Landesarbeitsamt (LAA) Rheinland-Pfalz-Saarland die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Au-pairs – auch für Arbeitnehmer unter 25 Jahren – in Au-pair-Beschäftigungsverhältnisse bis zu einem Jahr. Zu dem Antrag legte sie in Fotokopie eine Urkunde des Regierungspräsidiums Freiburg vom 4.4.1977 über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Masseurin und medizinische Bademeisterin vor und teilte mit, nach der Ausbildung sei sie bis 1980 im In- und Ausland in diesem Beruf beschäftigt gewesen. Nach der Heirat im Jahre 1980 sei sie bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahre 1983 freiberuflich als Masseurin und medizinische Bademeisterin tätig gewesen. Seit dieser Zeit sei sie Mutter und Hausfrau. Weiter legte die Klägerin zu ihrem Antrag ein Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vor, denen zufolge dort jeweils keine Eintragungen über die Klägerin vorhanden sind. Ferner legte sie eine Bescheinigung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Kreuznach – Zwangsvollstreckungsabteilung – vom 26.10.1994 vor, wonach keine Eintragung in der Schuldnerkartei vorhanden ist.
Mit Bescheid vom 27.12.1994 gab das LAA dem Antrag der Klägerin nach Maßgabe der beigefügten Erlaubnisscheine statt. Die Erlaubnisse wurden vom 27.12.1994 bis zum 26.12.1997 befristet erteilt. Eine erstreckte sich auf die Arbeitsvermittlung von Personen in Au-pair-Arbeitsverhältnisse innerhalb Deutschlands sowie von und nach anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. Die andere betraf eine besondere Erlaubnis für die Arbeitsvermittlung von Arbeitnehmern unter 25 Jahren für Au-pair-Beschäftigungen bis zu einem Jahr von Deutschland nach Staaten außerhalb der Europäischen Union bzw der Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und von dort nach Deutschland.
Nachdem dem LAA von einem Redakteur der Allgemeinen Zeitung in Bad K. mitgeteilt worden war, dass die Klägerin Mitglied der „Scientology-Kirche” (SK) sei, teilte es der Klägerin mit Schreiben vom 17.3.1995 mit, Mitglieder der SK würden von der Bundesanstalt für Arbeit insbesondere im Hinblick auf den bei der Arbeitsvermittlung zu beachtenden Datenschutz nicht als ausreichend zuverlässig angesehen. Die Klägerin werde daher zur Sachverhaltsüberprüfung gebeten, eine Erklärung gemäß beigefügtem Vordruck abzugeben oder ihre Mitgliedschaft in der SK zu bestätigen. Die Klägerin teilte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 23.3.1995 mit, für die Frage nach ihrer Religionszugehörigkeit bestehe keine gesetzliche Grundlage.
Nach Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie nach Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMR) und einschlägigen internationalen Normen sei jegliche Diskriminierung aufgrund von Religion oder Weltanschauung verboten.
Mit Bescheid vom 8.5.1995 hob das LAA die beiden der Klägerin 1994 erteilten Erlaubnisse auf. Zur Begründung führte es aus, die Erlaubnisse seien gemäß § 23 a Abs. 2 Ziffer 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) aufzuheben, weil im Hinblick auf die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) nach § 24 c Abs. 2 AFG im September 1994 erteilte fachliche Weisung davon ausgegangen werden müsse, dass Mitglieder der SK nicht die gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 AFG erforderliche Zuverlässigkeit besäßen, insbesondere im Hinblick auf den bei der Arbeitsvermittlung zu beachtenden Datenschutz.
Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) erhoben. Während des Klageverfahrens ist das Vorverfahren nachgeholt worden. Die Widerspruchsstelle des LAA hat den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 8.5.1995 durch Bescheid vom 25.7.1995 als unbegründet zurückgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf die og fachliche Weisung des BMA vom September 1994 bezogen.
Einen von der Klägerin gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirku...