nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Koblenz (Entscheidung vom 09.02.2001) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 09.02.2001 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von höherem Berufsschadensausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) im Rahmen des Zugunstenverfahrens.
Der 1944 geborene Kläger war von April 1962 bis März 1974 Soldat der Bundeswehr. Zunächst mit Bescheid vom 22.04.1975 gewährte das Versorgungsamt Koblenz dem Kläger Versorgung als Kann-Leistung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 2 SVG nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 vH für die Gesundheitsstörung "Bechterew'sche Erkrankung". Mit Teilabhilfebescheid vom 17.07.1995 wurden die MdE nach § 30 Abs. 1 BVG auf 100 vH erhöht und die Schädigungsfolgen neu bezeichnet.
Zusätzlich wurden mit Abhilfebescheid vom 30.11.1995 weitere Schädigungsfolgen anerkannt.
Im März 1973 teilte der Kläger im Rahmen seines Antrags auf Gewährung von Versorgung dem Beklagten mit, die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sei ihm wegen der Gesundheitsstörungen versagt worden, weshalb eine spätere Besoldung nach A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht möglich sei. In einem neuen Beruf könne er allenfalls nach A 5 besoldet werden, und auch die Aufstiegsmöglichkeit zum Stabsfeldwebel bzw. Fachoffizier sei ihm nicht möglich. Zur Begründung legte er eine Bescheinigung der Stammdienststelle der Marine, Wilhelmshaven, vor, worin ausgeführt ist, für den Kläger sei aufgrund der während dessen Dienstzeit aufgetretenen schweren Gesundheitsstörung eine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht möglich. Ergänzend führte der Kläger aus, wegen der Wehrdienstbeschädigung sei ihm der angestrebte Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes versagt geblieben, da zu diesem Aufstieg nur Berufssoldaten zugelassen seien.
Das Versorgungsamt Koblenz holte eine Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung ein, das mitteilte, der Kläger habe einen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht gestellt. Ohne die vorliegende Gesundheitsstörung (Bechterew'sche Erkrankung) wäre einem solchen Antrag wahrscheinlich entsprochen worden. Als Berufssoldat hätte der Kläger mit dem Dienstgrad Hauptbootsmann (Besoldungsgruppe A 8 mA) ab dem 40. Lebensjahr in die Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen werden können. Es könne wegen vieler Unwägbarkeiten nicht beurteilt werden, ob der Kläger als Berufssoldat in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes aufgestiegen wäre, weil dafür besondere Auswahlkriterien gegolten hätten und verschiedene Prüfungen hätten bestanden werden müssen. Die Mehrzahl der Berufsunteroffiziere würden mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann in den Ruhestand versetzt.
Daraufhin lehnte das Versorgungsamt Koblenz mit Bescheid vom 08.09.1975 den Antrag des Klägers auf Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins und Gewährung von Berufsschadensausgleich ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Kläger als Berufssoldat in die Laufbahn des Offiziers des militärfachlichen Dienstes aufgestiegen wäre. Der Kläger sei nunmehr als Regierungsassistent beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (Besoldungsgruppe A 5) tätig. Beide Tätigkeiten, die des Hauptbootsmanns und die eines Regierungsassistenten, seien der Beamtenlaufbahn des mittleren Dienstes zugeordnet und in ihrer sozialen Wertung zumindest annähernd gleichwertig. Ein Minderverdienst von mindestens 20 vH bestehe beim Kläger derzeit nicht. Ein besonderes berufliches Betroffensein im Sinne des § 30 Abs. 2 Buchst a BVG liege nicht vor. Ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich stehe dem Kläger nicht zu, da nicht festgestellt werden könne, dass im Vergleich zu dem derzeitigen Bruttoeinkommen eines Regierungsassistenten (Bezüge nach Besoldungsgruppe A 5 einschließlich Übergangsgebührnisse nach dem Soldatengesetz) gegenüber dem Einkommen eines Hauptbootsmanns (Besoldungsgruppe A 8) ein Einkommensverlust bestehe. Dieser Bescheid wurde bindend.
Im Februar 1977 beantragte der Kläger erneut Berufsschadensausgleich, da er mit Ablauf des Monats März 1977 keine Übergangsgebührnisse mehr erhalte. Den Antrag auf Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG lehnte das Versorgungsamt Koblenz mit Bescheid vom 04.10.1977 ab und verwies auf die Bindung des Bescheids vom 08.09.1975. Berufsschadensausgleich stehe dem Kläger dem Grunde nach dagegen zu, da der Kläger ohne die Wehrdienstbeschädigung mit Wahrscheinlichkeit den Status eines Berufssoldaten erreicht hätte und als Hauptbootsmann nach der Besoldungsgruppe A 8 besoldet würde. Auch dieser Bescheid wurde bindend.
Im Juni 1992 beantragte der Kläger u.a. die Erhöhung des Berufsschadensausgleichs, da er, wäre er Berufssoldat geblieb...