Leitsatz (amtlich)
Ist für den Schadensausgleich der Witwe eines Selbständigen ein besonderer Berufserfolg gemäß BVG§30Abs3u4DV § 6 idF vom 1964-07-30 bzw 1968-02-28 unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A15 anerkannt gewesen, so ist das Vergleichseinkommen mit der Änderung der DV durch die Verordnung vom 1974-04-11 (BGBl I 1974, 927) grundsätzlich nach der Besoldungsgruppe A16 des Bundesbesoldungsgesetzes zu bestimmen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1651729 |
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