Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung. Beitragshaftung des Bauherrn bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten
Leitsatz (amtlich)
Bauherr iS des § 729 Abs 2 RVO ist in der Regel der Eigentümer des Baugrundstücks, auf dem das Bauvorhaben durchgeführt wird, bzw derjenige, der das Grundstück gekauft hat, ohne dass der Eigentumsübergang bis zum Beginn des Bauvorhabens bereits endgültig vollzogen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Eigentümer die Bestimmung über Art und Weise des Bauvorhabens treffen kann. Dass das Bauwerk schlüsselfertig erstellt wird, ist unschädlich.
Orientierungssatz
1. Die Bauherrenhaftung ist nicht von der Kenntnis des Bauherrn abhängig, dass der Bauauftrag von einem Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten ausgeführt wird (vgl BSG vom 6.12.1989 - 2 RU 48/88 = SozR 2200 § 729 Nr 7).
2. Die zwischen dem Bauunternehmer und dem Bauherrn getroffene Vereinbarung im Bauvertrag, wonach die Bauherren von Schadensersatzansprüchen freigestellt werden, die im Zusammenhang mit den Leistungen oder Lieferungen gestellt würden, vermag die Haftung nach § 729 Abs 2 RVO nicht zu beseitigen, da diese Vereinbarung allein das Innenverhältnis zwischen dem Bauunternehmer und dem Bauherrn betrifft.
Tatbestand
Umstritten ist, ob und --bejahendenfalls-- in welcher Höhe die Beklagten gegenüber der Klägerin für vom Beigeladenen geschuldete Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung haften.
Der Beigeladene wurde am 24.4.1991 mit Bauhelfern bei Bauarbeiten in ... an insgesamt 14 Baustellen (7 Doppelhäusern) angetroffen. Der zuständige Rechnungsbeamte der Klägerin stellte fest, dass der Beigeladene im Auftrag der Firma ... in ... (im Folgenden: Firma ...) ua an dem Bauvorhaben der Beklagten auf dem Grundstück ... Bauarbeiten verrichtet hatte.
Dieses Grundstück steht im Eigentum der Beklagten. Diesbezüglich hatten sie am 9.5.1990 mit der Firma ... in ... (im Folgenden: Firma ...) einen "Reservierungsvertrag" geschlossen. Darin heißt es ua, diese Firma sei von dem Eigentümer des Grundstücks beauftragt worden, einen Käufer für das Grundstück nachzuweisen. Die Beklagten als Kaufinteressenten hatten in dem genannten "Reservierungsvertrag" die Firma ... beauftragt, das Grundstück verbindlich für sie zu reservieren. Die Auflassung war am 25.5.1990 erfolgt. Die Beklagten waren am 30.10.1990 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Am 9.5.1990 hatten sie mit der Firma ... den Bauvertrag über die Errichtung des Hauses auf dem Grundstück/abgeschlossen.
Das Ministerium für Wirtschaft des Saarlandes hatte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 24.6.1987 die selbständige Ausführung des Maurerhandwerks untersagt. Die Handwerkskammer des Saarlandes hatte mit Wirkung vom 4.10.1987 seine Löschung in der Handwerksrolle vorgenommen. Die Klägerin hatte im September 1989 und Oktober 1990 davon Kenntnis erhalten, dass der Beigeladene dennoch Bauarbeiten ausgeführt hatte. Durch Bescheid vom 24.1.1991 lehnte sie gegenüber dem Beigeladenen dessen Aufnahme in ihr Unternehmerverzeichnis ab, weil es sich bei dessen Unternehmen um ein nicht gewerbsmäßiges Unternehmen handele, da es nicht im Bestand gesichert sei.
Der Beigeladene leistete im April 1991 die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin konnte ihre Beitragsforderungen ihm gegenüber nicht realisieren.
Die Firma ... in ... (im Folgenden: Firma ...) leistete an die Klägerin eine Zahlung von 500,-- DM auf den rückständigen Beitragsanspruch gegenüber dem Beigeladenen. Diese Firma war von der Firma ... aufgrund einer Vereinbarung vom 3.5.1991 mit der weiteren Durchführung der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten beauftragt worden. Der Geschäftsführer der Firma ..., ..., gab dem Rechnungsbeamten der Klägerin bei einer persönlichen Vorsprache an, dass er dem Geschäftsführer der Firma ..., ..., Handlungsvollmacht übertragen habe. Dieser übergab dem Rechnungsbeamten einen von der Firma ... mit dem Beigeladenen geschlossenen Bauvertrag hinsichtlich eines anderen Bauvorhabens, wonach der Beigeladene für das Bauvorhaben "reinen Arbeitslohn" von 21.000,-- DM ohne Mehrwertsteuer erhalten solle. ... erklärte, für alle vom Beigeladenen gebauten Häuser sei jeweils dieser Betrag vereinbart worden.
Die Klägerin konnte ihre im Verhältnis zu dem Beigeladenen bestehende Beitragsforderung nicht gegenüber der Firma ... durchsetzen. Diese Firma wurde am 4.8.1992 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma ... wurde im August 1993 mangels Masse eingestellt.
Mit Schreiben vom 15.9.1992 setzte die Klägerin die Beklagten über deren Inanspruchnahme für die Beitragsforderung gegenüber dem Beigeladenen gemäß § 729 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) in Kenntnis. In einem weiteren Schreiben vom 11.3.1994 wurde der Haftungsbetrag mit 2.247,58 DM zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 0,6 vH je angefangenem Monat aus der Hauptforderung von 1.967,79 DM ab 1.3.1994 beziffert. Der von der Firma ... gez...