Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 09.02.1990; Aktenzeichen S 2 U 126/88) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 9.2.1990 abgeändert und die Beklagten verurteilt, an die Klägerin im Wege der Haftung gemäß § 729 Abs. 2 RVO den Betrag von 2.452,64 DM nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 0,6 % je angefangenen Monats aus der Hauptforderung von 2.423,60 DM ab 1.12.1987 zu zahlen.
2. Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Sonstige Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin weiterhin von den Beklagten die Zahlung von Bauunternehmerbeiträgen in Höhe von 2.452,64 DM nebst 0,6 % Säumniszuschlägen je angefangenen Monats ab 1.12.1987.
Die Beklagten hatten vertraglich mit der Beigeladenen die schlüsselfertige Herstellung des von ihnen jetzt bewohnten Hauses in A. zum Festpreis von 212.000 DM vereinbart mit Abschlagszahlungen jeweils nach Fertigstellung einzelner Gewerke. Die letzten 10 % wurden nach der Hausübergabe fällig (siehe Zahlungsplan der Beigeladenen vom 12.6.1985). Die Bau- und anderen Arbeiten zur Herstellung des Wohnhauses erfolgten in den Jahren 1985 und 1986. Eine Restzahlung von ca 19.000 DM erfolgte Ende 1986.
Die Firma der Beigeladenen hatte in den Jahren 1985 und 1986 weitere 20 Bauvorhaben ausgeführt. Es handelte sich insgesamt um nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten, weil die Beigeladene nicht in der Handwerksrolle eingetragen war. Wenn auch das Wohnungsbauunternehmen Ursula Marx als Unternehmerin nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten Mitglied der Klägerin war, wurde eine Eintragung im Unternehmerverzeichnis als gewerbsmäßige Unternehmerin mit Bescheid vom 5.12.1986 abgelehnt. Mit den Beitragsbescheiden vom 23.2.1987 und 27.8.1987 (Berichtigung) machte die Klägerin der Beigeladenen gegenüber rd 56.000 DM an Beiträgen für die Jahre 1985 und 1986 geltend. Die Bescheide sind bindend geworden. Die Zwangsvollstreckung verlief erfolglos, der Konkursantrag der Beigeladenen vom 11.12.1986 wurde am 13.1.1987 mangels Masse abgewiesen.
Im Juni 1987 teilte die Beigeladene die aufgeschlüsselten Lohnkosten der einzelnen Gewerke an die Klägerin mit. Nach diesen Angaben forderte die Klägerin durch Schreiben vom 7.10.1987 dem Grunde nach und vom 27.11.1987 von den Beklagten im Wege der Haftbarmachung nach § 729 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) an Beiträgen und Säumniszuschlägen die Summe von 2.452,64 DM nebst Säumniszuschläge von 0,6 % je angefangenen Monats aus der Hauptforderung von 2.423,60 DM. Am 20.12.1988 ermittelte die Klägerin durch eigene Rechnungsbeamte, den Ehemann der Beigeladenen und den früheren bauleitenden Architekten der Beigeladenen, Sch., welche Arbeiten im einzelnen von der Firma M. an den betreffenden Bauvorhaben ausgeführt wurden.
Da die Beklagten nicht zahlten, hat die Klägerin Klage erhoben. Durch Urteil vom 9.2.1990 hat das Sozialgericht Mainz die Klage abgewiesen mit der Begründung: Zwar hafteten die Beklagten grundsätzlich für die ihr Bauvorhaben betreffenden Unternehmerbeiträge der Firma U. M., weil nach den entscheidungserheblichen Unterlagen die Voraussetzungen des § 729 Abs. 2 RVO erfüllt seien. Die rechnerisch bestrittene Haftungsforderung sei mangels Nachweises ihrer rechnerischen Richtigkeit jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin „ermittelten” Lohnsummen seien wegen der von den Beklagten bestrittenen Höhe nicht bewiesen. Eigene oder fundierte bzw nachprüfbare Ermittlungen der Klägerin seien bei der Feststellung der Anträge, die einzelnen Bauvorhaben und die jeweiligen Gewerke betreffenden Lohnsummen nicht erfolgt.
Gegen dieses ihr am 12.3.1990 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.3.1990 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Berufung eingelegt.
Sie trägt vor: Das Sozialgericht habe das Amtsermittlungsprinzip des § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) außer acht gelassen, wonach es hätte prüfen müssen, in welchem Umfang und in welcher Höhe der von ihr verfolgte Anspruch bestehe.
Gemäß § 743 RVO sei sie berechtigt, den Lohnnachweis selbst aufzustellen. Die Beklagten hätten den erforderlichen Nachweis, daß die von ihr vorgenommenen Schätzungen unrichtig seien, nicht erbracht. Ein bloßes Bestreiten reiche nicht aus.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 9.2.1990 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an sie im Wege der Haftung gemäß § 729 Abs. 2 RVO den Betrag von 2.452,64 DM nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 0,6 % je angefangenen Monats aus der Hauptforderung von 2.423,60 DM ab 1.12.1987 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor: Das Sozialgericht habe zutreffend erkannt, daß die Klägerin die Beitragsforderung rechnungsmäßig nicht mit der erforderlichen Sicherheit und zweifelsfrei nachgewiesen habe. Für den zutreffenden Nachweis der rechnerischen Richtigkeit der umstrittenen Lohnsummen reiche die von den Beklagten überreichte Bestätigung des bauleitenden Architekten Sch. und der Beig...