Verfahrensgang
SG Trier (Urteil vom 09.10.1991; Aktenzeichen S 1 Ar 230/90) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 9.10.1991 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin Inhaberin einer Bauunternehmung in W., begehrt Eingliederungsbeihilfe für ihren ehemaligen Arbeitnehmer M. K. (im folgenden K). K ist 1957 in Polen geboren und reiste am 12.9.1989 in die Bundesrepublik ein. Er meldete sich am 13.9.1989 bei der Beratungsstelle für Aussiedler beim Arbeitsamt Osnabrück. Nach verschiedenen Lageraufenthalten nahm er ab 23.10.1989 Wohnung in W..
Am 06.11.1989 meldete er sich beim Arbeitsamt Trier arbeitslos und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Ab 7.11.1989 war er bei der Klägerin als Bauhelfer beschäftigt (Arbeitsvertrag vom 7.11.1989, Entlohnung nach Lohngruppe VII des Bautarifvertrags). Das Arbeitsverhältnis endete durch fristlose Kündigung des K am 8.5.1991.
Am 30.10.1989 stellte die Klägerin erfolglos beim Arbeitsamt Trier einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungsbeihilfe. Durch Bescheid vom 30.7.1990 lehnte das Arbeitsamt Eingliederungsbeihilfe ab, da keine Anhaltspunkte für eine Schwervermittelbarkeit des K vorlägen.
Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, K erbringe keine volle Leistung, weil er sehr schlecht deutsch spreche und Arbeitsanweisungen deshalb nicht richtig verstehe. Er könne auch nur einfache Arbeiten verrichten.
Den Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 24.10.1990 zurück. Denn K sei nicht schwerbehindert und habe sich am 13.09.1989 erstmals arbeitslos gemeldet.
Dagegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Trier erhoben und vorgetragen, die Bescheide der Beklagten seien einmal aus formellen Gründen rechtswidrig, weil sie keine Sacherwägungen enthielten. Außerdem läge ein Ermessensfehlgebrauch vor. Das Arbeitsamt habe nicht berücksichtigt, daß K der deutschen Sprache nicht mächtig und somit nicht wettbewerbsfähig sei. K habe sich auch nicht erst am 6.11.1989, sondern schon am 13.9.1989 arbeitslos gemeldet. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 54 AFG nicht vorlägen, habe das Arbeitsamt deshalb fehlerhaft gehandelt, weil es sie nicht sofort informiert habe. Denn ihr am 30.10.1989 gestellter Antrag sei erst mit Bescheid vom 30.7.1990 abgelehnt worden.
Die Beklagte hat dagegen vorgebracht, daß die Klägerin am 30.10.1989 telefonisch den Antrag auf Gewährung einer Eingliederungsbeihilfe gestellt habe, also zu einem Zeitpunkt, als K nicht arbeitslos gemeldet gewesen sei. Es sei der Klägerin gesagt worden, daß K somit nicht zu dem förderungsfähigen Personenkreis nach § 2 der Anordnung zur Förderung der Arbeitsaufnahme gehöre. Am 6.11.1989 habe sich K lediglich zum Zwecke der Leistungsgewährung arbeitslos gemeldet (und einen Antrag auf Arbeitslosengeld –Alg– vom 13.9.1989 abgegeben), da er sich sofort am 7.11.1989 zur Klägerin in Arbeit abgemeldet habe.
Das SG Trier hat die Klage mit Urteil vom 09.10.1991 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob K wegen Sprachschwierigkeiten schwer vermittelbar im Sinne des (i.S.d.) § 54 Abs. 1 AFG sei. Denn er gehöre nicht zu dem in § 19 Abs. 2 Fd.A.-A bzw der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) genannten Personenkreis, weil er weder mindestens 50 Jahre alt, noch ein Jahr ununterbrochen arbeitslos gemeldet gewesen bzw schwerbehindert sei. Die Fd.A.-A enthalte als autonomes Satzungsrecht Normen, die den in § 54 Abs. 1 AFG eingeräumten Ermessensspielraum konkretisierten.
Eine eventuell verzögerte Bearbeitung eines Antrags eröffne lediglich die Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben oder begründe allenfalls einen Schadensersatzanspruch, der nicht vor den Sozialgerichten, sondern den Zivilgerichten geltend zu machen sei.
Gegen das ihr am 21.10.1991 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.11.1991 Berufung eingelegt.
Die Klägerin trägt vor,
das Arbeitsamt habe das ihm zustehende Ermessen überhaupt nicht betätigt. Denn der zuständige Sachbearbeiter habe schon bei der erstmaligen telefonischen Antragstellung erklärt, es gäbe keine Förderung. Daraus ergebe sich, daß schon im Zeitpunkt der Antragstellung eine vorgebildete und abschließende Meinung beim Arbeitsamt vorgelegen habe. Das Arbeitsamt sei auch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, nämlich daß Arbeitnehmer die Arbeit eines Bauhelfers ausführen könnten, obwohl sie der deutschen Sprache mächtig nicht seien.
Das SG habe § 54 AFG zu restriktiv ausgelegt. Im Rahmen des § 54 AFG sei maßgebend, ob ein Arbeitnehmer in seiner Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt im Vergleich zu anderen Arbeitslosen gravierend benachteiligt sei und ein Arbeitgeber diesen schwer vermittelbaren Arbeitslosen auf einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz einsetze, und zwar unbefristet. § 19 Fd.A.-A enthalte k...