Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Erhöhung des Bemessungsentgeltes bei Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeitvereinbarung. Beginn des Altersrentenanspruchs. Bemessungszeitraum bei Teilzeitvereinbarung
Orientierungssatz
1. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer erstmals vorzeitig eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (mit Rentenabschlägen) beanspruchen kann, liegen gemäß § 10 Abs 1 S 2 AltTZG 1996 die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Bemessungsentgelts nach § 10 Abs 1 S 1 AltTZG 1996 nicht mehr vor.
2. Die Nichtberücksichtigung von Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes nach § 131 Abs 2 Nr 2 SGB 3 idF vom 21.7.1999 findet bei Teilzeitvereinbarungen nach dem AltTZG 1996 keine Anwendung. Die Einfügung des § 131 Abs 2 S 2 SGB 3 durch Job-AQTIV-G vom 10.12.2001 hatte nur deklaratorische Wirkung.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 16.09.2003 - S 1 AL 252/02 - wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.10.2001 nach seinem vor Ausübung von Altersteilzeit erzielten beitragspflichtigen Entgelt.
Der ... 1941 geborene Kläger war vom 01.05.1984 bis 30.09.2001 bei der Fa. L GmbH & Co KG, S, als Kraftfahrer beschäftigt. Ab dem 01.10.1998 übte er Altersteilzeit aus. Nach § 3 des am 02.10.1998 abgeschlossenen Vertrages über Altersteilzeit betrug die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, mindestens 18,75 Stunden wöchentlich. Für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhielt der Kläger ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage von 90 % des bisherigen Nettolohnes, bezogen auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2001 hätte der Kläger eine Altersrente wegen Altersteilzeit mit einem Rentenabschlag von 16,8 % beanspruchen können.
Am 01.10.2001 meldete sich der Kläger arbeitslos. Während des letzten Jahres des Arbeitsverhältnisses erzielte er ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 33.888,26 DM. Ohne eine entsprechende Altersteilzeitvereinbarung hätte ihm in diesem Zeitraum ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 66.306,15 DM zugestanden. Mit Bescheid vom 04.10.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Alg ab dem 01.10.2001 für 960 Kalendertage nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 650,00 DM, der Leistungsgruppe C und dem allgemeinen Leistungssatz in Höhe von 310,31 DM wöchentlich. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, dass für die Bemessung seines Leistungsanspruchs § 131 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) maßgeblich sei und der Bemessung ein Arbeitsentgelt, das er ohne Altersteilzeitvereinbarung erzielt hätte, zugrunde zu legen sei. Mit Änderungsbescheid vom 30.11.2001 gab die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise statt; sie ging nun davon aus, dass sich die Berechnung des Bemessungsentgelts nach § 133 Abs. 4 SGB III richte und der Kläger ein monatliches fiktives Arbeitsentgelt nach der Lohngruppe 4 des Tarifvertrages für den Einzelhandel und Versand i.H.v. 4.214,55 DM erzielen könne. Hieraus ergab sich ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 970,00 DM und unter Berücksichtigung der sonstigen Leistungsmerkmale ein wöchentlicher Leistungssatz von 435,68 DM. Mit weiterem Bescheid vom 28.02.2002 änderte sie diesen Bescheid wiederum zugunsten des Klägers ab und bewilligte dem Kläger nun ausgehend von einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.000,00 DM 445,55 DM wöchentlich. Den weitergehenden Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2002 zurück: Zwar fände vorliegend § 131 Abs. 2 Nr. 2 SGB III Anwendung, aber beim Kläger habe innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg nicht ein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen festgestellt werden können, so dass § 133 Abs. 4 SGB III einschlägig sei. Nach Lohngruppe 4 c des ab dem 01.05.2001 gültigen Tarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel für Rheinland-Pfalz könne der Kläger ein monatliches Bruttoentgelt von 4.341,81 DM erzielen; hieraus ergäbe sich ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.000,00 DM.
Das Sozialgericht Speyer (SG) hat mit Urteil vom 16.09.2003 die auf die Gewährung eines höheren Alg gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen: Selbst wenn vorliegend § 131 Abs. 2 Nr. 2 SGB III trotz § 10 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) anwendbar wäre, wäre die von der Beklagten nach § 133 Abs. 4 SGB III vorgenommene fiktive Ermittlung des Bemessungsentgelts günstiger als die Bemessung nach dem während des Altersteilzeitverhältnisses tatsächlich erzielten Entgelts.
Gegen das ihm am 20.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.11.2003 Berufung eingelegt.
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