Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 07.01.1977; Aktenzeichen S 2 Ar 236/75)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 7. Januar 1977 abgeändert:

Der Bescheid des Arbeitsamtes Neustadt a.d. Weinstraße vom 21. Mai 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1975 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger für die Teilnahme an der staatlichen Abschlußprüfung als Maschinenbautechniker in der Zeit vom 6. Dezember 1974 bis 17. Januar 1975 Förderungsleistungen zu gewähren.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

 

Tatbestand

Mit der zugelassenen Berufung begehrt der Kläger weiterhin Förderungsleistungen nach §§ 44, 45 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für die Teilnahme an der staatlichen Technikerprüfung in der Zeit vom 6. Dezember 1974 bis 17. Januar 1975.

Der 1931 geborene Kläger nahm als technischer Zeichner ab 15. Oktober 1971 an einem 6-semestrigen Fortbildungslehrgang zum Maschinenbautechniker im Fernunterricht mit berufsbegleitendem Nahunterricht am DAG-Technikum, Zweigstelle L., teil. Die Studienordnung für diesen Lehrgang sah vor, daß das Studium in der Regel mit einer staatlichen Abschlußprüfung endete. Die Zulassung zu dieser setzte aber nach § 3 Abs. 3 der Prüfungsordnung (Amtsblatt des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz 1971, 44) die Ablegung der hausinternen Abschlußprüfung als Nachweis einer Ausbildung mit den für die Abschlußprüfung notwendigen Kenntnissen voraus. Die hausinterne Abschlußprüfung legte der Kläger am 5. Oktober 1974 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt er vom Arbeitsamt Neustadt an der Weinstraße aufgrund seines Antrags vom 27. September 1971 Förderungsleistungen (Lehrgangsgebühren, Gebühr für die hausinterne Abschlußprüfung und Fahrkosten).

Am 15. November 1974 beantragte der Kläger, auch die Teilnahme an dem für die Absolventen des o.a. Lehrgangs vom DAG-Technikum angebotenen Repetitoriums und der staatlichen Abschlußprüfung an der Fachschule für Maschinentechnik der Stadt L. zu fördern (Lehrgangsgebühren, Unterhaltsgeld – UhG – und Fahrkosten). Das Repetitorium lief vom 26. Oktober bis 3. Dezember 1974 jeweils samstags ab 8.00 Uhr sowie dienstags und donnerstags ab 17.30 Uhr. Die staatliche Abschlußprüfung legte der Kläger als Schulfremder in der Zeit vom 6. bis 16. Dezember 1974 (schriftliche Prüfung) und am 16. und 17. Januar 1975 (mündliche Prüfung) ab. Den entsprechenden Formularantrag mit Unterlagen legte der Kläger erst nach Abschluß der Prüfung unter dem 20. Januar 1975 vor.

Mit Bescheid vom 15. April 1975 lehnte das Arbeitsamt die Förderung der Teilnahme an dem Repetitorium ab. Die Dauer einer Maßnahme richte sich nach der Zeit, die erforderlich sei, um dem Teilnehmer die nach ihrem Ziel im Erwerbsleben benötigten beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Das Ziel der vom Kläger absolvierten Maßnahme werde in 6 Semestern erreicht. Zusätzlicher Unterricht könne nicht in die Forderung einbezogen werden. Seinen Widerspruch gegen diesen Bescheid nahm der Kläger am 24. Juni 1975 zurück.

Mit weiteren Bescheid vom 21. Mai 1975 lehnte das Arbeitsamt auch die Gewährung von Leistungen für die Teilnahme an der staatlichen Abschlußprüfung ab. Da diese Abschlußprüfung erst rund 2 Monate nach Beendigung der geforderten Maßnahme stattgefunden habe, könne sie nicht mehr als deren Bestandteil angesehen werden.

Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, der Termin für die staatliche Abschlußprüfung sei von der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz im Einvernehmen mit dem Kultusministerium in Mainz festgelegt worden. Weder der Maßnahmeträger noch die einzelnen Teilnehmer hätten auf den Prüfungstermin Einfluß nehmen können. Deshalb habe er die Verzögerung des Abschlusses nicht zu vertreten. Teilnehmer, die die staatliche Abschlußprüfung in Würzburg früher abgelegt hätten, hätten dafür Förderungsleistungen erhalten. Es könne nicht rechtens sein, daß er, weil er in N. wohne und deshalb gezwungen gewesen sei, die Prüfung in L. abzulegen, nicht nur eine für die Prüfung sehr nachteilige Zwangspause zwischen Semesterende und Prüfungsbeginn habe hinnehmen müssen, sondern darüber hinaus auch noch durch Nichtgewährung weiterer Leistungen bestraft werden solle.

Die Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes Neustadt an der Weinstraße wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 8. Dezember 1975 zurück. Bei Maßnahmen mit einer abschließenden Prüfung bestehe für die Prüfungstage ein Leistungsanspruch nur, wenn die Prüfung in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehe. Das sei hier nicht der Fall, weil die Prüfung nicht innerhalb einer Woche nach dem letzten Unterrichtstag (14. September 1974), sondern fast drei Monate später begonnen habe.

Mit der Klage hat der Kläger weiter geltend gemacht, nach § 23 Abs. 3 der Anordnung des Verwaltungsrats der Beklagten über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom ...

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