Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 04.10.1995; Aktenzeichen S 1 K 95/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 4.10.1995 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der zugelassenen Berufung begehrt die Klägerin weiterhin Zahlung von 31 DM sowie die Feststellung, daß der Beklagte bei Anforderung von medizinischen Unterlagen zur Prüfung einer Schwerpflegebedürftigkeit nach § 53 SGB V den in Anspruch genommenen Vertragsärzten die entstehenden Auslagen zu erstatten habe. Den Zahlungsanspruch macht sie kraft Abtretung durch die Beigeladenen zu 1 und 2 geltend, von denen die Dienststelle des Beklagten in M. mit Schreiben vom 30.8.1994 zur Überprüfung der Schwerpflegebedürftigkeit einer bei der Barmer Ersatzkasse [BEK] Versicherten nach § 53 SGB V Übersendung von Krankenhausberichten, Gebietsarztberichten und evtl. sonst vorhandenen medizinischen Befunden der letzten drei Jahre angefordert und erhalten hatte. Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben dem Beklagten dafür in Rechnung gestellt:
Zusammenstellen der Unterlagen |
20 DM |
Kopien |
6 DM |
Versandmaterial |
5 DM |
Portokosten |
3 DM |
zusammen |
34 DM. |
Die Klägerin hat jedoch mit Rücksicht auf eine von ihr mit dem Beklagten für das Jahr 1994 getroffene vorläufige Absprache über die Erstattung von Portokosten mit der am 26.10.1994 erhobenen Klage nur die verbleibenden 31 DM geltend gemacht.
Die Feststellung der Schwerpflegebedürftigkeit sei nach § 275 Abs. 2 Nr. 2 SGB V eine originäre Aufgabe des Beklagten. Soweit dieser gemäß § 276 Abs. 1 SGB V hierfür Ärzte in Anspruch nehme, erbrächten diese keine vertragsärztliche Leistung. Sie seien aber nicht verpflichtet, den Auftrag des Beklagten ohne Auslagenersatz nach § 670 BGB vorzunehmen. § 276 Abs. 1 SGB V schließe Ansprüche auf Auslagenersatz nicht aus, weil er keine Regelung enthalte auf wessen Kosten die von ihm vorgeschriebene unmittelbare Übermittlung von Sozialdaten an den Beklagten erfolge. Das Feststellungsbegehren sei gerechtfertigt weil zu befürchten sei, daß der Beklagte selbst im Falle einer Verurteilung in einem Einzelfall an seinem Standpunkt festhalten werde, daß den Vertragsärzten grundsätzlich kein Anspruch auf Auslagenersatz zustehe. Die Auffassung des Beklagten, die Tätigkeit der Vertragsärzte bei Erfüllung entsprechender Anforderungen sei Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung, treffe nicht zu. Das ergebe sich ua auch daraus, daß inzwischen auf Bundesebene zwischen der Beigeladenen zu 3 und dem MDK Verhandlungen über die Honorierung der Befundanforderungen stattgefunden hätten, auch wenn diese Verhandlungen wegen des unzureichenden Angebots des MDK vorerst gescheitert seien. Selbst wenn man gleichwohl die Übersendung von Unterlagen als vertragsärztliche Leistung ansehe, ergebe sich daraus nicht zwangsläufig, daß sie kostenlos zu erbringen sei.
Mit Urteil vom 4.10.1995 hat das Sozialgericht [SG] Mainz in der für Angelegenheiten der Sozialversicherung vorgesehenen Besetzung die Klage abgewiesen. Trotz zulässige Abtretung stehe der Klägerin der geforderte Betrag nicht zu, weil die Beigeladenen zu 1 und 2 keine entsprechende Forderung an die Beklagte gehabt hätten. Der streitige Anspruch könne nicht auf § 670 BGB gestützt werden, weil kein Auftragsverhältnis bestehe sondern allein auf die Vorschriften des Kassenarztrechts abzustellen sei. Maßgeblich sei deshalb § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGB V, wonach die vertragsärztliche Versorgung auch die Ausstellung von Bescheinigungen und die Erstellung von Berichten umfasse, die Krankenkassen oder Medizinischer Dienst zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigten. Diese Vorschrift umfasse über ihren Wortlaut hinaus auch die Übersendung von medizinischen Unterlagen. Die vertragsärztlichen Bestimmungen sähen aber für diesen Teil der vertragsärztlichen Versorgung keinerlei Vergütung vor. Die Verpflichtung der Vertragsärzte zur Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellen von Berichten gehöre zu ihren ureigensten Aufgaben für die sie kein eigenes Honorar verlangen könnten. Die dabei entstandenen Kosten seien mit den ihnen für die gesamte vertragsärztliche Tätigkeit nach den Gebührenordnungen zustehenden Gebühren abgegolten. Die Tatsache, daß inzwischen für vergleichbare Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Wirkung vom 1.1.1995 eine besondere Honorarvereinbarung getroffen worden sei, habe für den vorliegenden Fall keine rechtliche Bedeutung. Die Feststellungsklage sei nicht nur unbegründet sondern sogar unzulässig, weil über das Feststellungsbegehren im Rahmen des Leistungsbegehrens mitzuentscheiden sei.
Gegen dieses ihr am 16.11.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6.12.1995 Berufung eingelegt. Sie rügt die Besetzung des SG. Da es sich um eine Angelegenheit des Kassenarztrechts handele, hätte das SG in der für die...