Verfahrensgang
SG Mainz (Gerichtsbescheid vom 14.11.2001; Aktenzeichen S 8 KA 218/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 14.11.2001 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die einem anderen Arzt erteilte Zulassung als Vertragsarzt rückwirkend zurückgenommen werden durfte. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob der Beklagte den Widerspruch des Klägers mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verwerfen durfte.
Der Kläger ist Facharzt für Radiologie. Er betrieb in K. mit anderen Ärzten in wechselnder Besetzung eine Gemeinschaftspraxis für Radiologie. Seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung endete im Jahr 2000.
Mit Beschluss vom 13.5.1991 erteilte der Zulassungsausschuss für Ärzte im Regierungsbezirk K. dem Arzt für Radiologie und Nuklearmedizin Dr. H. ab 14.5.1991 die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit in K. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde dem Antrag von Dr. H. des Klägers und der Fachärzte für Radiologie Dr. P. und Dr. L. auf Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis mit Wirkung ab 14.5.1991 stattgegeben. Im Jahr 1992 schied Dr. H. aus der Gemeinschaftspraxis aus und verzichtete auf seine Zulassung.
Mit Schreiben vom 28.10.1999 beantragte die Beigeladene zu 1) beim Zulassungsausschuss, die Zulassung von Dr. H. und die Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis rückwirkend ab 14.5.1991 zurückzunehmen. Den Antrag begründete die KV im Wesentlichen damit, Dr. H. habe während seiner Tätigkeit im Rahmen der Gemeinschaftspraxis des Klägers und der anderen Ärzte nur den Status eines angestellten Arztes gehabt, dies ergebe sich aus dem Kooperationsvertrag zwischen Dr. H. und den Ärzten der Gemeinschaftspraxis vom 3.5.1991. Eine Zulassung als Vertragsarzt habe Dr. H. deshalb nicht erteilt werden dürfen. Darüber hinaus hätte deshalb auch nicht die Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis unter seiner Beteiligung erteilt werden dürfen.
Mit Bescheid vom 6.12.1999 nahm der Zulassungsausschuss die ab dem 14.5.1991 ausgesprochene Zulassung von Dr. H. als Arzt für Radiologie und Nuklearmedizin in K. gemäß § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Mit weiterem Bescheid vom 6.12.1999 nahm der Zulassungsausschuss auch gemäß § 45 SGB X die Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Der Bescheid betreffend die Rücknahme der Zulassung war mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen:
„Gegen diese Entscheidung können der am Verfahren beteiligte Arzt, die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen den Berufungsausschuss anrufen (Widerspruch).
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses für Ärzte in Rheinland-Pfalz, Emil-Schüller-Straße 14–16, 56073 Koblenz, binnen eines Monats nach Zustellung einzulegen. Der Widerspruch ist innerhalb dieser Frist zu begründen (BSG-Entscheidung vom 9.6.1999, Az: B 6 KA 76/97 R). Er muss den Beschluss bezeichnen, gegen den er sich richtet Für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist das Eingangsdatum beim. Berufungsausschuss maßgeblich.
…”
Die Bescheide wurden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.12.1999 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit zwei am Montag, den 17.1.2000 per Fax beim Beklagten eingegangenen Schreiben seines Prozessbevollmächtigten legte der Kläger Widerspruch gegen beide Bescheide ein. Es wurde jeweils ausgeführt, die Begründung des Widerspruchs und die Vollmacht werde nachgereicht. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte jedoch nicht.
Mit Bescheiden vom 26.1.2000 verwarf der Beklagte die Widersprüche des Klägers mangels fristgerechter Begründung als unzulässig. Der Widerspruch sei rechtzeitig eingegangen. Nach der Rechtsmittelbelehrung sei der Widerspruch bis zum Ablauf der für seine Einlegung bestimmten Frist zu begründen. Dies folge aus § 44 Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV), wonach der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses mit Angabe von Gründen einzulegen sei. Diese Vorschrift unterliege, wie das BSG in der in der Rechtsbehelfsbelehrung angeführten Entscheidung festgestellt habe, keinen Gültigkeitszweifeln. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs und mithin auch die Frist zur Angabe der Gründe sei mit dem 17.1.2000 abgelaufen. Der Widerspruch erweise sich damit als unzulässig und sei zu verwerfen.
Gegen den Bescheid betreffend die Rücknahme der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung des Dr. H. hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mainz (SG) erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.11.2001 hat das...