Verfahrensgang
SG Mainz (Gerichtsbescheid vom 08.11.2001; Aktenzeichen S 8 KA 224/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 8.11.2001 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten Rücknahme der einem anderen Arzt erteilten Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis u.a. mit dem Kläger.
Der Kläger ist Facharzt für Radiologie. Er betrieb in K. mit anderen Ärzten in wechselnder Besetzung eine Gemeinschaftspraxis für Radiologie. Seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung endete im Jahr 2000.
Mit Beschluss vom 13.5.1991 erteilte der Zulassungsausschuss für Ärzte für den Regierungsbezirk K. dem Arzt für Radiologie und Nuklearmedizin Dr. H. die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit in K.. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde dem Antrag des Dr. H. des Klägers und der Ärzte für Radiologie Dr. P. und Dr. L. auf Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis mit Wirkung ab 14.5.1991 stattgegeben. Zum 31.3.1992 schied Dr. H. aus der Gemeinschaftspraxis aus und verzichtete auf seine Zulassung.
Mit Schreiben vom 28.10.1999 beantragte die Beigeladene zu 1) beim Zulassungsausschuss, die Zulassung von Dr. H. und die Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis rückwirkend zurückzunehmen. Den Antrag begründete die Beigeladene zu 1) im Wesentlichen damit, Dr. H. habe während seiner Tätigkeit im Rahmen der Gemeinschaftspraxis des Klägers und der anderen Ärzte nur den Status eines angestellten Arztes gehabt, was sich durch die im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger sichergestellten Unterlagen ergebe. Eine Zulassung als Vertragsarzt habe Dr. H. deshalb nicht erteilt werden dürfen. Darüber hinaus hätte deshalb auch nicht die Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis unter seiner Beteiligung erteilt werden dürfen.
Mit Beschlüssen vom 6.12.1999 nahm der Zulassungsausschuss die ab dem 14.5.1991 ausgesprochene Zulassung von Dr. H. als Arzt für Radiologie und Nuklearmedizin in K. gemäß § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Mit weiterem Bescheid vom 6.12.1999 nahm der Zulassungsaugschuss auch die Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Beide Bescheide waren mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen:
„Gegen diese Entscheidung können die am Verfahren beteiligten Ärzte, die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen den Berufungsausschuss anrufen (Widerspruch). Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses für Ärzte in Rheinland-Pfalz, Emil-Schüller-Straße 14–16, 56073 Koblenz, binnen eines Monats nach Zustellung einzulegen. Der Widerspruch ist innerhalb dieser Frist zu begründen (BSG-Entscheidung vom 9.6.1999, Az: B 6 KA 76197 R). Er muss den Beschluss bezeichnen, gegen den er sich richtet.
Für die Rechtzeitigkeit des Widerspruches ist das Eingangsdatum beim Berufungsausschuss maßgeblich.
…”
Die Bescheide wurden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.12.1999 zugestellt.
Mit zwei am 31.1.2000 (Montag) beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 26.1.2000 legte der Kläger Widerspruch gegen beide Bescheide ein. Es wurde jeweils ausgeführt, die Begründung des Widerspruchs und die Vollmacht würden nachgereicht.
Mit Bescheiden vom 16.2.2000 verwarf der Beklagte die Widersprüche des Klägers mangels fristgerechter Begründung als unzulässig. Die Begründung sei nicht rechtzeitig eingegangen. Nach der Rechtsmittelbelehrung sei der Widerspruch bis zum Ablauf der für seine Einlegung bestimmten Frist zu begründen. Dies folge aus § 44 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV), wonach der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses mit Angabe von Gründen einzulegen sei. Diese Vorschrift unterliege, wie das Bundessozialgericht in der in der Rechtsbehelfsbelehrung angeführten Entscheidung festgestellt habe, keinen Gültigkeitszweifeln. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs und mithin auch die Frist zur Angabe der Gründe sei mit dem 31.1.2000 abgelaufen. Der Widerspruch erweise sich damit als unzulässig und sei zu verwerfen.
Die gegen den Bescheid betreffend die Rücknahme der Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis für die ehemalige Gemeinschaftspraxis Dres. M., P., L. und H. erhobene Klage hat das Sozialgericht Mainz (SG) durch Gerichtsbescheid vom 8.11.2001 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. De...