Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 02.10.1991; Aktenzeichen S 1a Ka 155/90)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 01.02.1995; Aktenzeichen 6 BKa 3/93)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 2.10.1991 aufgehoben:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die. Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Abrechnung onkologischer Leistungen nach Ziffern 8650, 8651 BMÄ/E-GO. Umstritten ist nur noch, ob der Kläger die sachlichen Voraussetzungen (Tagesstation) erfüllte.

Der 1946 geborene Kläger ist Frauenarzt und seit 1.7.1989 zur Kassenärztlichen Versorgung zugelassen. Seine Praxis betrieb er in den Räumen der P.klinik Bad … Dort war er zugleich Belegarzt einer Station mit 18 Betten und Fachpersonal der Klinik.

Seinen im Mai 1989 gestellten Antrag auf Genehmigung der Abrechnung der onkologischen Zusatzleistungen (Gebührenordnungsziffern 8650 und 8651) lehnte die Beklagte nach Beratung durch Internist Dr. L. mit Bescheid vom 22.2.1990 ab. Den Widerspruch vom 15.3.1990 wies der Vorstand der Beklagten mit Bescheid vom 23.10.1990 zurück. Die ursprünglich als Ablehnungsgrund geltend gemachte fehlende fachliche, Qualifikation hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3.7.1991 als erfüllt angesehen. Nur ein in freier Praxis niedergelassener Arzt könne nach den Verträgen „onkologisch verantwortlicher Arzt” sein. Der Kläger halte aber offensichtlich in der Praxis selbst keine Tagesstation vor, denn die angegebenen 18 Betten in der Paracelsusklinik betreue er lediglich als Belegarzt. Zudem sei das erforderliche qualifizierte Personal nicht in seiner Praxis tätig, sondern sei Personal der Klinik.

Auf die am 9.11.1990 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 2.10.1991 die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger ab Antrag die Zusatzziffern 8650 und 8651 abzurechnen. Die Tagesstation mit speziellen Behandlungsplätzen und entsprechend qualifiziertem Personal nach Ziffer 4.3 der Vereinbarungen liege vor, weil dem Kläger Praxisräume sowie Klinikräume zur Verfügung stünden, dasselbe gelte für das eingesetzte Personal. Der Kläger verfüge über eigenes und Personal der Klinik. Es könne davon ausgegangen werden, daß der Kläger in den eigener (gemieteten) Praxisräumen das onkologische Patientengut betreuen könne. Das gelte auch hinsichtlich seines Personals. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, daß er die Patienten nur in den Räumen und mit Hilfe des Personals der Klinik betreue.

Mit ihrer Berufung vom 14.11.1991 wendet sich die Beklagte gegen das ihr am 18.10.1991 zugestellte Urteil. Sie trägt im wesentlichen vor, der Kläger übe die Tätigkeit noch nicht einmal schwerpunktmäßig in seiner Praxis aus, im übrigen werde in den Verträgen eindeutig auf die Praxis des frei praktizierenden Arztes abgestellt. Hingegen stelle die eindeutig auf das Krankenhaus ausgerichtete Orientierung des Klägers keine Alternative zur Krankenhausbehandlung dar. Obwohl der Kläger inzwischen außerhalb ihres Bezirks niedergelassen sei, habe sich die Hauptsache nicht erledigt, weil die bis dahin bei ihr vorgelegten Abrechnungen betroffen seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 2.10.1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sinn der Ziffern 8650 und 8651 sei der Ausgleich der Mehrbelastung des niedergelassenen Kassenarztes im Rahmen seiner ambulanten Tätigkeit. Der Kläger erbringe die Leistungen nicht als Krankenhausarzt, sondern als niedergelassener Arzt, lediglich seine Praxisräume seien in die Klinik integriert. Die Meinung der Beklagten stehe der kostengünstigen Nutzung von Räumen und Personal entgegen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Akte der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte ohne Anwesenheit des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten entscheiden. Auf diese Möglichkeit wurde in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen.

Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor. Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und begründet.

Obwohl der Kläger nicht mehr im Bezirk der Beklagten tätig ist, ist das Rechtsschutzinteresse gegeben, weil die streitigen Leistungen nicht von der Beklagten vergütet wurden. Die erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (zur Genehmigung der Abrechnungsfähigkeit der onkologischen Zusatzleistungen nach den Gebührenziffern 8650 und 8651) war gemäß der am 11.8.1988 vereinbarten Anlage 10 zu § 4 Abs. 10 des Gesamtvertrages zwischen der KV Koblenz und dem AOK-Landesverband Südwest vom 2.8.1979 nicht begründet.

Ziel dieser Vereinbarung ist die Förderung einer qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten durch frei praktizierende niedergelassene Ärzte (Präambel 1.1 Satz 1), durch die „eine Alternative zur Krankenhausbehandlung angeboten” werde (Satz 2). Satz 3 stellt klar, daß die Behandlung, nicht aber die Nachsor...

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