Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Altersgeld- bzw Altersrentenanspruch. Abgabe der Landwirtschaft. Flächenstillegung. Notwendige Grünlandmahd
Orientierungssatz
Der Umstand, daß das Mähen von Weiden für ein naturnahes Landschaftsbild und die Naherholung wünschenswert ist, rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß es iS der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs 1 S 2 Nr 1 der Verordnung über die Voraussetzungen für die Stillegung von Flächen bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente (FSV) auch notwendig ist.
Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 07.07.1995; Aktenzeichen S 11 Lw 1/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 7.7.1995 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Gewährung von Altersgeld bzw Altersrente.
Der im … 1926 geborene Kläger war ab 1.7.1969 als Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR), die ein Gestüt betrieb, beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer. Nach endgültiger Stillegung des Betriebs wurde er ab 1.1.1993 von der Beitragspflicht befreit.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersgeld vom 25.10.1993 lehnte die Beklagte ab, weil keine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vorliege. Die von der GBR bewirtschafteten Flächen seien weder veräußert noch langfristig verpachtet worden. Auch sei der Kläger bisher nicht aus der GBR ausgeschieden. Die Liquidation der GBR stelle keinen Abgabetatbestand dar (Bescheid vom 17.12.1993, Widerspruchsbescheid vom 9.2.1994).
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, für die Rentengewährung müßten dieselben Grundsätze wie für die Beitragsbefreiung gelten. Die Abgabe seines Gesellschafteranteils an die Liquidationsmasse sei einer Abgabe des Unternehmens bzw seines Anteils daran gleichzusetzen. Mit der Überführung der Gesellschaft in die Liquidation sei der Verlust seiner Unternehmereigenschaft verbunden, weil die Liquidation jede weitere unternehmerische Betätigung verbiete und ausschließlich auf die Verwertung des Vermögens gerichtet sei.
Das Sozialgericht (SG) Speyer hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und die Klage durch Urteil vom 7.7.1995 abgewiesen. Gegen das ihm am 6.11.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.12.1995 Berufung eingelegt.
Ergänzend trägt er vor, die Auffassung des SG sei mit den für eine Liquidation geltenden Rechtsvorschriften nicht vereinbar. Die Flächen in H. seien zwar nicht verpachtet, würden aber nicht bewirtschaftet. Das Gras werde aus Gründen des Landschaftsschutzes von einer dritten Person gemäht, die das Mähgut für eigene Zwecke verwende. Die Flächen seien demnach im Sinne des § 21 Abs. 4 ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) stillgelegt. Wie sich aus der gutachtlichen Stellungnahme der Lanwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Speyer vom 12.12.1996 ergebe, könne der Pflanzenbestand der Weide nur durch Mahd und Abfuhr des Aufwuchses weitgehend erhalten werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Speyer vom 7.7.1995 zu ändern, den Bescheid vom 17.12.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1.7.1993 Altersgeld zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Der Senat hat Auskünfte der Gemeindeverwaltung H./Pfalz vom 18.11.1997 (Bl. 88 f Gerichtsakte) und der Kreisverwaltung Bad D. vom 18.12.1997 (Bl. 108 Gerichtsakte) eingeholt. Wegen des Ermittlungsergebnisses und der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Zu Recht hat das SG einen Anspruch des Klägers auf Altersgeld nach § 2 Abs. 1 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) bzw Altersrente nach § 11 Abs. 1 ALG verneint. Es hat im einzelnen richtig dargelegt, daß keine Abgabe nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliegt und die Liquidation der GBR diesem Erfordernis nicht gleichgestellt werden kann.
Der Kläger hat bereits im Verwaltungsverfahren erklärt, eine „Übergabe” des landwirtschaftlichen Unternehmens sei nicht erfolgt, und er weiß auch, daß ein Verlust der Unternehmereigenschaft trotz der Einstellung des Betriebs im Jahre 1993 nicht eingetreten ist, weil ein Ausscheiden aus der Gesellschaft im Stadium der Liquidation nicht möglich ist. Wird aber ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Personen gemeinsam, von einer Person- und Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person be...