Leitsatz (amtlich)

Überschreitet ein Angestellter mit einer bei seinem alten Arbeitgeber unter veränderten Bedingungen fortgeführten Beschäftigung die JAV, so endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Die inhaltliche Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses ist nicht mit dessen Wechsel zu vergleichen.

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 21.06.1978; Aktenzeichen S 2 K 20/77)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 21. Juni 1978 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger war aufgrund der Dienstverträge mit dem Land Rheinland-Pfalz vom 1. und 30. Dezember 1976 in den Monaten Januar bis März 1977 als wissenschaftliche Hilfskraft (Korrekturassistent) beim Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der …-Universität M. tätig. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 13 Stunden, die monatliche Vergütung für jede Stunde der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit ein Vierzigstel des Grundgehalts der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich des persönlichen Ortszuschlags. Der Kläger gehörte damals der Beklagten als Pflichtmitglied an. Am 30. März 1977 schloß er einen neuen Dienstvertrag mit des Land Rheinland-Pfalz, aufgrund dessen er ab 1. April 1977 bei demselben Fachbereich der Universität als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Lehrstuhlassistent) angestellt wurde. Die Vergütung für diese Tätigkeit überschritt von Anfang an die Jahresarbeitsverdienstgrenze.

Durch Bescheid vom 13. Mai 1977 teilte die Beklagte dem Kläger auf entsprechende Anfrage mit, sein Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze sei erst mit Ablauf des Jahres 1977 möglich. Bezugnehmend auf das Ergebnis einer Besprechung der Spitzenverbände der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 14./15. Januar 1965 stellte sie sich auf den Standpunkt, die Vorschrift des § 165 Abs. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) sei nur bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses nicht anwendbar; darunter sei der Wechsel des Arbeitgebers oder der Rentenversicherungsart zu verstehen, nicht aber die Änderung des bei ein und demselben Arbeitgeber fortgeführten Beschäftigungsverhältnisses. Dieser Auffassung widersprach der Kläger mit der Behauptung, die beiden mit demselben Arbeitgeber begründeten Vertragsverhältnisse folgten nur rein zufällig zeitlich lückenlos aufeinander; die Tätigkeitsfelder seien völlig verschieden. Der Widerspruch blieb erfolglos.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 1977 hat der Kläger bei der damaligen Zweigstelle Mainz des Sozialgerichts (SG) Speyer Klage erhoben. Er hat sein Begehren weiterverfolgt und hervorgehoben, es handele sich um zwei vollkommen selbständige Arbeitsverhältnisse ohne jeglichen inneren Zusammenhang.

Das SG Mainz hat das Land Rheinland-Pfalz als Arbeitgeber des Klägers beigeladen. Durch Urteil vom 21. Juni 1978 hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es dargelegt: Der Kläger sei trotz Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht sofort mit der Änderung seiner Beschäftigung beim Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Universität M. ab 1. April 1977, sondern erst mit dem 31. Dezember 1977 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden. Ausnahmen, die den Wegfall der Versicherungspflicht vor Ablauf des Versicherungsjahres rechtfertigten, lägen nicht vor.

Gegen dieses ihm am 11. Juli 1978 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz am 27. Juli 1978 Berufung eingelegt.

Er wiederholt sein früheres Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, er sei bis zur Beendigung seiner Referendarzeit am 31. Januar 1977, aber auch in den Monaten Februar und März 1977 gar nicht versicherungspflichtig gewesen, da er als wissenschaftliche Hilfskraft nur eine Nebentätigkeit ausgeübt habe. Allerdings habe er damals kein weiteres Einkommen gehabt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 21. Juni 1978 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 1977 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 1977 aufzuheben.

Die Beklagte und das beigeladene Land beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nicht durch §§ 144 bis 149 SGG ausgeschlossen. Sie ist gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Die Versicherungspflicht des Klägers endete gemäß § 165 Abs. 5 RVO erst mit Ablauf des 31. Dezember 1977.

Zutreffend gingen die Beteiligten bisher übereinstimmend davon aus, daß die Tätigk...

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