Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht. abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Forschungsprogramm. übergeordneter Organisationsmechanismus. Nebenbeschäftigung. ordentlicher Studierender. Hochschulausbildung. Promotionsstudium. berufsqualifizierender Abschluß. Diplomprüfung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Vorteil, mit einer entgeltlichen Beschäftigung seine Dissertation zu bearbeiten, führt nicht zur Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung.

2. Nur die eine generelle „Zulassungs”-Voraussetzung darstellende Promotion oder das sie begleitende Studium sind Teil der wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf.

 

Normenkette

RVO § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 168 Abs. 1 Nr. 2, § 172 Abs. 1 Nr. 5; AVG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 4, 6; SGB IV §§ 8, 14

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 05.12.1979; Aktenzeichen S 2 K 31/78)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 5. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der im … 1944 geborene Kläger wurde am 1. September 1971 als Student freiwilliges Mitglied der Beklagten. Nach erfolgreicher Ablegung seines Hochschulexamens als Diplom-Physiker blieb er bis zum Bestehen der Doktorprüfung im Juni 1978 weiterhin an der …-Universität M. immatrikuliert. Ab 1. Oktober 1972 war er am dortigen Institut für physikalische Chemie aufgrund des Arbeitsvertrags mit dem Beigeladenen zu 1. vom 2. Oktober 1972 im Rahmen des Sonderforschungsprogramms 41 als Angestellter in einem Arbeitsbereich beschäftigt, der zugleich den Gegenstand seiner Promotion darstellte. Als Vergütung waren monatliche Pauschbeträge von DM 900,– ab 1. Oktober 1972, DM 950,– ab 1. Oktober 1974, DM 1.000,– ab 1. Mai 1975 und DM 1.200,– ab 1. März 1977 vereinbart. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug zunächst 21 Stunden, verringerte sich ab 1. Oktober 1974 auf 14 Stunden, stieg dann aber wieder auf 15 Stunden ab 1. Mai 1975 und 17 Stunden ab 1. März 1977. Seit Juni 1978 bereitet sich der Kläger nach eigenen Angaben auf seine Habilitation vor. Aufgrund des Arbeitsvertrags mit dem Land Baden-Württemberg vom 21. Februar 1979 ist er ab 1. März 1979 als Wissenschaftlicher Assistent bei der Abteilung für experimentelle Physik I der Universität U. unstreitig versicherungspflichtig beschäftigt.

Anläßlich einer Vorsprache des Klägers bei ihrer Geschäftsstelle in Mainz am 22. September 1976 hielt die Beklagte an ihrer Auffassung fest, daß seit dem 1. Oktober 1972 und auch über den 30. September 1974 hinaus aufgrund der Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und in der Angestelltenversicherung bestehe. Dieser Ansicht widersprach der Kläger mit der Behauptung, das Promotionsstudium habe ebenfalls Ausbildungscharakter; es überwiege gegenüber der Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter, die als eine Art Stipendium de facto selbst zur Ausbildung zu rechnen sei; zumindest lägen die Merkmale einer Nebentätigkeit vor; der Schutz gegen das Risiko der Krankheit sei im übrigen durch Übernahme in die ab Oktober 1975 bestehende studentische Pflichtversicherung gewährleistet. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1976 hat der Kläger bei der damaligen Zweigstelle Mainz des Sozialgerichts (SG) Speyer Klage erhoben. Das SG hat diese durch Urteil vom 8. September 1977 abgewiesen, das auf die Berufung des Klägers durch Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz vom 1. Juni 1978 – L 5 K 30/77 – wegen Unterlassung der notwendigen Beiladungen aufgehoben worden ist. Nach der Zurückverweisung hat das inzwischen errichtete SG Mainz mit Beiladungsbeschluß vom 24. Juli 1978 auch den früheren Arbeitgeber des Klägers und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als zuständigen Rentenversicherungsträger am Verfahren beteiligt.

Der Kläger hat vorgetragen: Bei der rechtlichen Beurteilung seines Falles sei zu berücksichtigen, daß er von vornherein die Hochschullehrerlaufbahn angestrebt habe. Der Beruf des Hochschullehrers aber setze in aller Regel die Promotion voraus. Diese sei deshalb als Aufbau- und Vertiefungsstudium anzusehen. Die Beklagte hat entgegnet, das Studium ende mit dem berufsqualifizierenden Abschluß auch dann, wenn aus einem besonderen Grund, wie beispielsweise der Promotion, eine weitere Einschreibung erfolge. Die Beigeladenen haben sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.

Durch Urteil vom 5. Dezember 1979 hat das SG Mainz erneut die Klage abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen dargelegt, der Kläger sei aufgrund seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter versicherungspflichtig gewesen; Versicherungsfreiheit habe nicht bestanden, da die Berufsausbildung bereits beendet gewesen sei; die Absicht das Klägers, die Hochschullehrerlaufbahn einzuschlagen, führe zu keiner anderen Beurteilung.

Gegen dieses ihm am 27. Dezember 1979 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang beim LSG am 28....

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