Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 28.07.1976; Aktenzeichen S 4 Ar 240/75) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28. Juli. 1976 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Unterhaltsgeld (Uhg) in Höhe von restlich 4.104,62 DM.
Die 1923 geborene Klägerin besuchte nach mehrjähriger Tätigkeit als Schwesternhelferin im Stadtkrankenhaus R. in der Zeit vom 1. April 1974 bis 31. März 1975 die im gleichen Krankenhaus befindliche staatlich anerkannte Schule für Krankenpflegehilfe. Für die Dauer dieser Maßnahme gewährte ihr das Arbeitsamt Neumünster Förderungsleistungen nach §§ 44, 45 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Gemäß den Bescheiden vom 2. Mai 1974 und 4. Februar 1975 erhielt die Klägerin ein wöchentliches Uhg von 170,44 DM für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1974, von 187,24 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 19 Januar 1975 und von 201,64 DM für die Zeit vom 20. Januar bis 31. März 1975. Die unterschiedliche Höhe des Uhg erklärt sich allein durch die nach den Anpassungsverordnungen 1974 und 1975 vorgeschriebenen Erhöhungen der Leistungssätze. Die übrigen Berechnungsfaktoren blieben unverändert. Das Uhg einschließlich des Familienzuschlags für den Sohn der Klägerin wurde jeweils nach einem Einheitslohn von 400,– DM berechnet, der sich aus dem von der Klägerin in der Zeit vom 1. bis 31. März 1975 für 183 Arbeitsstunden bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden erzielten Brutto-Arbeitsentgelt von 1.740,73 DM ergab. Auf die jeweiligen Tabellensätze wurde jedoch die Ausbildungsvergütung der Klägerin von 497,30 DM netto monatlich mit wöchentlich 114,16 DM abzüglich eines Freibetrags von 50,– DM angerechnet.
Unter dem 13. Februar 1975 teilte die Stadtverwaltung R. dem Arbeitsamt mit, die Ausbildungsvergütung der Klägerin betrage seit dem 1. April 1974 monatlich 524,08 DM. Daneben habe die Klägerin besondere Sitzwachenvergütungen, Nachtdienstentschädigungen, Zeitzuschläge und eine Sonderzuwendung für 1974 erhalben. Insgesamt beliefen sich diese zusätzlichen Vergütungen in der Zeit vom 1. April 1974 bis 31. März 1975 auf 4.535,34 DM. Die anzurechnenden Zahlungen überstiegen jedoch nur im November 1974 den Uhg-Satz.
Mit Bescheid vom 19. Juni 1975 hob das Arbeitsamt Neumünster deshalb die Bewilligung von Uhg gemäß § 151 AFG für die Zeit vom 1. April 1974 bis 15. März 1975 in Höhe von 4.358,– DM auf. Gleichzeitig forderte es diesen Betrag gemäß § 152 Abs. 1 Nr. 1 AFG von der Klägerin zurück, weil sie die Überzahlung durch Nichtanzeige der Erhöhung ihrer Ausbildungsvergütung, der Sonderzuwendung und des zusätzlichen Einkommens vorsätzlich herbeigeführt habe. Die Höhe von 423,50 DM rechnete das Arbeitsamt gegen den Anspruch der Klägerin auf Uhg für die Zeit vom 16. bis 31. März 1975 auf. Für den verbleibenden Rückzahlungsbetrag gewährte es der Klägerin Rentenzahlungen in Höhe von 100,– DM monatlich ab 1. Juli 1975. Diese Zahlungen wurden bisher nicht geleistet.
Im Widerspruchsverfahren führte die Klägerin aus, es sei ihr nicht möglich, den geforderten Betrag zurückzuzahlen, auch nicht in Raten von 100,– DM. Bei der im November 1974 gezahlten Sonderzuwendung handele es sich wohl um ihre Weihnachtsgratifikation, die nicht auf das Uhg anzurechnen sei. Das übrige Nebeneinkommen beruhe auf Nachtschicht- und Überstundenzulagen. Aus Mangel an Nachtschwestern habe für sie keine Möglichkeit bestanden, im Tagdienst zu arbeiten. Ihren Grundlohn habe sie zutreffend angegeben. Die zwangsläufig anfallenden zusätzlichen Dienstleistungen seien oft erst Monate später abgerechnet worden. Sie habe daher zunächst nicht wissen können, welches Nettoentgelt sie in den einzelnen Zeiträumen bezogen habe. Darüber hinaus sei ihr vom Personal des Krankenhauses mitgeteilt worden, daß die Überstundenvergütungen für ihr Ausbildungsverhältnis ohne Bedeutung seien. Da auch die Stadt R. in einer Verdienstbescheinigung vom 26. Mai 1975 die Überstundenvergütungen vernachlässigt habe, könne von ihr nicht verlangt werden, von dieser Bescheinigung abweichende Angaben zu machen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die Bescheinigung nicht für das Arbeitsamt, sondern zur Erlangung eines Ausbildungszuschusses für ihren Sohn ausgestellt worden sei.
Die Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes Neumünster wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 21. Oktober 1975 zurück. Mit Rücksicht auf die Anrechnungsvorschrift des § 44 Abs. 4 AFG hätten die Voraussetzungen für den Bezug von Uhg in Höhe von 4.358,– DM nicht vorgelegen. Entgegen ihren ursprünglichen Angaben habe die Ausbildungsvergütung der Klägerin von Anfang an nicht 497,30 DM, sondern 524,08 DM monatlich netto betragen. Allein daraus ergebe sich für die Zeit vom 1. April 1974 bis 15. März 1975 (50 Wochen) ein zusätzlicher Anrechnungsbetrag von 309,– DM (wöchentlich 6,18 DM...