Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung. Arbeitsentgelt. Krankengeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Krankengeldnaspruch eines Versicherten, dessen Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit endet, ruht für die Zeit abgegoltener Urlaubstage, um die sich das Beschäftigungsverhältnis verlängert.

2. Eine wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung soll regelmäßig nur die Zeit finanziell abdecken, die das Gesetz oder eine vertragliche Vereinbarung dem Arbeitnehmer als Urlaub zubilligt, um sich in direktem zeitlichen Anschluß von der bisher ausgeübten Arbeit zu erholen.

 

Normenkette

RVO §§ 189, 311 S. 3, § 381 Abs. 6; SGB IV § 1 Abs. 1, § 14 Abs. 1; AFG § 117 Abs. 1a

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 09.12.1983; Aktenzeichen S 3 K 29/83)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 9. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der im … 1930 geborene Kläger wurde am 26. April 1982 arbeitsunfähig krank; ab dem 7. Juni 1982 erhielt er von der Beklagten Krankengeld. Bei Beendigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit der Kaufhof AG in K. am 18. September 1982 zahlte ihm sein Arbeitgeber insgesamt 1.548,57 DM zur Abgeltung des Urlaubsanspruchs von 27 Tagen. Daraufhin unterbrach die Beklagte die Krankengeldzahlung für die Zeit vom 19. September bis zum 15. Oktober 1982. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 25. Januar 1983. Diesen wies die Widerspruchsstelle der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 14. März 1983 mit der Begründung zurück, die Urlaubsabgeltung stelle beitragspflichtiges Entgelt dar; das habe zur Folge, daß das Krankengeld für die Zeit der abgegoltenen Urlaubstage ruhe.

Mit seiner Klage zum Sozialgericht (SG) Koblenz hat der Kläger geltend gemacht: Als Entschädigung für nicht realisierbaren Erholungsurlaub gehöre die Urlaubsabgeltung zwar zum beitragspflichtigen Entgelt; stelle jedoch keinen Lohn für erbrachte Arbeitsleistung dar. Wäre er in den strittigen Tagen arbeitsfähig gewesen, hätte er neben der Urlaubsabgeltung Arbeitslohn bezogen. Der infolge Erkrankung ausgefallene Lohn solle durch das Krankengeld ersetzt werden. Der Lohn falle unabhängig von der Leistung einer Urlaubsabgeltung aus. Deshalb könne diese auch nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führen. Die hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geltende Ruhensvorschrift habe der Gesetzgeber mittlerweile auch auf den Zeitraum ausgedehnt, für den dem Versicherten eine Urlaubsabgeltung gewährt werde. Dagegen sei die Vorschrift über das Ruhen des Krankengeldanspruchs nicht um die Urlaubsabgeltung ergänzt worden. Daraus sei zu folgern, daß die Gewährung einer Urlaubsabgeltung dem gleichzeitigen Bezug von Krankengeld nicht entgegenstehe.

Durch Urteil vom 9. Dezember 1983 hat das SG Koblenz die Klage abgewiesen. Es hat sich der vom erkennenden Senat bereits im Urteil – L 5 26/83 – vom 29. September 1983 vertretenen Auffassung angeschlossen, daß die Urlaubsabgeltung aus Anlaß der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für den durch die Summe der abgegoltenen Urlaubstage bestimmten Zeitraum einem laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gleich stehe und deshalb der Anspruch auf Krankengeld während dieser Zeit ruhe.

Gegen das ihm am 22. Dezember 1983 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz am 20. Januar 1984 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt.

Er trägt vor: Die im sozialgerichtlichen Urteil vertretene Rechtsauffassung widerspreche dem Sinn und Zweck der Urlaubsabgeltung. Eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung stehe dem Erholungszweck des Urlaubs entgegen. Dies gelte auch für den Fall, daß dem Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit gekündigt werde und ihm wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der noch bestehende Urlaubsanspruch abgegolten werden müsse; nur unter dieser Voraussetzung sei eine Urlaubsabgeltung überhaupt zulässig. Die Urlaubsabgeltung sei zweckbestimmt; sie solle den Lebensunterhalt des Versicherten während der ihm zustehenden Erholungszeit sicherstellten. Da also Krankengeld und Urlaubsabgeltung verschiedene Zielrichtungen hätten, liege kein Ruhenstatbestand vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Koblenz vom 9. Dezember 1983 sowie den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld für die Zeit vom 19. September 1982 bis zum 15. Oktober 1982 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 143, 150 Nr. 1 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Be...

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