nicht-rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung. Arbeitsentgelt. Ruhen des Krankengeldanspruches

 

Leitsatz (amtlich)

1) Wird einem Versicherten wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung gezahlt, so ruht das Krankengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs auch dann, wenn er bereits im Zeitpunkt der Kündigung arbeitsunfähig gewesen ist.

2) Urlaubsabgeltung ist Arbeitentgelt im Sinne der Krankenversicherung.

3) Die Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird für die Zeit gewährt, die sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt.

 

Normenkette

RVO § 189; SGB IV § 14 Abs. 1; AFG § 117 Abs. 1a

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 09.05.1983; Aktenzeichen S 9 K 94/82)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 9. Mai 1983 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Aufgrund seiner Tätigkeit als Installateur bei der Firma H. in K. war der Kläger seit dem 6. April 1981 bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Nach seiner Erkrankung am 1. März 1982 erhielt er von seinem Arbeitgeber bis 11. April 1982 Lohnfortzahlung; ab 13. April 1982 zahlte ihm die Beklagte Krankengeld. Am gleichen Tag erfolgte die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 23. April 1982. Zur Abgeltung seines im Jahre 1982 erworbenen Urlaubsanspruchs gewährte ihm sein Arbeitgeber für 6 Tage Urlaubsabgeltung. Nachdem die Beklagte von diesen Vorgängen Kenntnis erhalten hatte, teilte sie dem Kläger durch Bescheid vom 12. Mai 1982 mit, durch die Urlaubsabgeltung sei sein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma H. fiktiv bis zum 1. Mai 1982 verlängert worden. Dies habe zur Folge, daß sein Krankengeldanspruch ruhe, sodaß für die Zeit vom 24. April 1982 bis 1. Mai 1982 kein Krankengeld ausgezahlt werden könne. Den Widerspruch wies sie durch Bescheid vom 13. Oktober 1982 zurück. Ab 2. Mai 1982 wurde dem Kläger das Krankengeld wieder weitergezahlt.

Im Klageverfahren machte der Kläger geltend, nach den gesetzlichen Bestimmungen ruhe der Anspruch auf Krankengeld, wenn ein Versicherter während der Krankheit Arbeitsentgelt erhalte; gleiches gelte, wenn ihm ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustehe. Hinsichtlich der letzteren Leistung habe der Gesetzgeber mittlerweile die Ruhensvorschrift auch auf den Zeitraum ausgedehnt, für den dem Versicherten eine Urlaubsabgeltung gewährt werde. Dagegen sei die Vorschrift über das Ruhen des Krankengeldes nicht um die Urlaubsabgeltung ergänzt worden. Daraus müsse gefolgert werden, daß die Gewährung einer Urlaubsabgeltung dem gleichzeitigen Bezug von Krankengeld nicht entgegenstehe.

Das Sozialgericht Speyer (SG) hat die Klage durch Urteil vom 9. Mai 1983 abgewiesen und gegen seine Entscheidung die Berufung zugelassen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, die Urlaubsabgeltung sei wegen des fingierten Fortbestandes der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung wie regelmäßiges Entgelt während der Sauer eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu behandeln. Deshalb ruhe der Anspruch auf Krankengeld für die Zeit, für welche die Urlaubsabgeltung gewährt werde; denn es erscheine nicht gerechtfertigt, einen Versicherten neben einer Urlaubsabgeltung auch noch eine Lohnersatzleistung in Form des Krankengeldes zu zahlen.

Der Kläger hat gegen das am 6. Juni 1983 zugestellte Urteil am 5. Juli 1983 Berufung eingelegt. Nach seiner Ansicht soll durch die Ruhensvorschrift des § 189 der Reichsversicherungeordnung (RVO) nur ein Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Krankengeld ausgeschlossen werden. Bei der Urlaubsabgeltung handle es sich jedoch nicht um Arbeitsentgelt, sondern eine Leistung, die dazu bestimmt sei, den Lebensunterhalt des Versicherten während der ihm zustehenden Erholungszeit sicherzustellen. Ein wegen Krankheit arbeitsunfähiger Versicherter könne sich während der Dauer seiner Erkrankung aber nicht erholen. Krankengeld und Urlaubsabgeltung hätten somit verschiedene Zielrichtungen; bei ihrer gleichzeitigen Gewährung liege kein Ruhenstatbestand nach § 189 RVO vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 9. Mai 1983 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 24. April 1982 bis 1. Mai 1982 Krankengeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, daß auch ein arbeitsfähiger Versicherter während seines Urlaubs neben dem Urlaubslohn und evtl. zusätzlichen Urlaubsgeld keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe. Es sei daher nicht einzustehen, weshalb ein Versicherter, dessen Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit ende, neben dem Urlaubsentgelt noch Krankengeld erhalten solle.

Die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten sowie die Akten...

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