Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 20.09.1989; Aktenzeichen S 1a Ka 150/88) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.9.1989 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Honorarkürzungen im RVO-Bereich für die Quartale II/86 bis I/87.
Die Kläger betreiben als Zahnärzte eine Gemeinschaftspraxis. Diese war zunächst vom Kläger Dr. K. zusammen mit einem anderen Zahnarzt (Dr. M.) geführt worden. Der Kläger Dr. L. war dort als Assistent beschäftigt. Er ist mit seiner Zulassung als Kassenzahnarzt zum 1.4.1986 an die Stelle des ausgeschiedenen Dr. M. getreten. In den streitigen Quartalen war wiederum ein Ausbildungsassistent in der Praxis tätig.
Die Kläger überschritten in den streitigen Quartalen mit ihren Gesamtfallkosten den Durchschnitt der Vergleichsgruppe von rd 600 Zahnärzten um 41,3 % (133,33 DM zu 92,21 DM), 44,6 % (134,49 DM zu 93,04 DM), 45,7 % (137,15 DM zu 94,14 DM), 26,3 % (125,92 DM zu 99,70 DM). Die Überschreitungen beliefen sich ua bei den besonders auffälligen Leistungen Ä 935 d auf 326,6 % (64 zu 15 mal), 368,7 % (75 zu 16 mal), 393,3 % (74 zu 15 mal), 311,7 % (70 zu 17 mal), Excl auf 0 % (1 zu 5 mal), 200 % (21 zu 7 mal), 700 % (56 zu 7 mal), 962,5 % (85 zu 8 mal), Cp auf 357,8 % (261 zu 57 mal), 347,5 % (273 zu 61 mal), 246,5 % (201 zu 58 mal), 248,2 % (202 zu 58 mal) und P auf 466,6 % (51 zu 9 mal), 522,2 % (56 zu 9 mal), 633,3 % (66 zu 9 mal), 433,3 % (48 zu 9 mal). Wegen der aufgrund dieser Überschreitungen angenommenen Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsweise kürzte der Prüfungsausschuß durch Bescheid vom 15.12.1987 (Beschluß vom 7.10.1987) die Honoraranforderungen der Kläger um insgesamt 21.705,84 DM, und zwar bei Ä 935 d auf 130 % und bei Excl auf 100 % über dem KZV-Durchschnitt sowie bei Cp und P auf die Höhe der Überschreitungen bei der Fülltätigkeit um 69 %, 71 %, 52 %, 17,5 % des KZV-Durchschnitts. Die Zubilligung der Toleranz bei Ä 935 d beruht vor allem darauf, daß nur etwa 50 % der Zahnärzte in der Pfalz ein Panoramaröntgengerät besitzen.
Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte durch Bescheid vom 28.6.1988 (Beschluß vom 27.4.1988) zurück.
Auf die Klage hat das Sozialgericht Mainz durch Urteil vom 20.9.1989 die Bescheide (Beschlüsse) aufgehoben, soweit die Leistungen Ä 935 d gekürzt worden sind. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Vergleichsmaßstab bei Ä 935 d sei nicht richtig, weil nur etwa die Hälfte der Vergleichsgruppe über ein Panoramaröntgengerät verfüge. Deshalb müsse insoweit bei einer erneuten Prüfung eine engere Vergleichsgruppe gebildet werden. Für alle anderen Leistungen sei die Vergleichsgruppe von rd 600 Zahnärzten zutreffend, auch wenn ein Teil von ihnen nicht durchweg die gleichen Leistungen wie beispielsweise Excl abgerechnet hätten. Auch eine Gemeinschaftspraxis stelle keinen so gravierenden Unterschied zu einer Einzelpraxis dar, daß eine eigene Vergleichsgruppe gebildet werden müsse. Bei der geltend gemachten vermehrten Zahnerhaltungstätigkeit der Kläger handele es sich ebenfalls um keine Praxisbesonderheit, da sie Aufgabe eines jeden Zahnarztes sei.
Gegen das am 12.10.1989 zugestellte Urteil haben die Kläger am 13.11.1989 (Montag) die Berufung eingelegt.
Sie wiederholen im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Da die Leistung Excl genauso wie Ä 935 d von einem Großteil der Vergleichsgruppe, nämlich zwischen 30 und 40 %, nicht abgerechnet werde, sei auch hier der Vergleichsmaßstab nicht richtig, wie es vom Schleswig-Holsteinischen LSG im vorgelegten Urteil vom 19.12.1989 – L 6 Ka 14/88 – in einem vergleichbaren Fall anerkannt worden sei. Außerdem sei diese Leistung wirtschaftlich, weil durch sie systematische Parodontosebehandlungen vermieden worden seien. Das könnten sie durch eine hinlängliche Zahl von Einzelfällen beweisen. Ihre Tätigkeit sei in besonderem Maße auf die Vitalerhaltung der Zähne gerichtet. Dadurch seien die Leistungen Cp und P erhöht, gleichzeitig aber auch die Zahlen bei den Extraktionen bedeutend niedriger. Die Leistungen Cp und P stünden auch im Zusammenhang mit dem hohen Anteil der Prothetikfälle und der dadurch gleichzeitig bedingten erhöhten konservierenden Tätigkeit. Bei den Kürzungen auf den Umfang der Überschreitungen im Bereich der Füllungstätigkeit hätte die normale Abweichung von 20 % gegenüber der Vergleichsgruppe zusätzlich zugebilligt werden müssen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 2.6.1987 – 6 RKa 23/86 – dürften ihre Gesamtfallkosten, die nur gering erhöht seien, nicht unberücksichtigt bleiben. Zudem seien höhere Grenzwerte als 50 % für die Annahme der Unwirtschaftlichkeit ebenso in Betracht zu ziehen wie der Umstand, daß es sich um eine Gemeinschaftspraxis handele. Erhebliche Unterschiede zur Einzelpraxis bestünden vor allem dar...