Entscheidungsstichwort (Thema)

Meniskusschäden bei Profifußballer anerkannt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Angesichts des eindeutigen Verordnungswortlauts der BK Nr. 2102 der Anlage 1 zu BKV kann bei einen Profifußballspieler keine in bestimmten Stunden zu berechnende Expositionsdauer verlangt werden.

2. Bei Profifußballspielern kommt es durch extrem dynamische Belastungen zu einer erheblichen Bewegungsbeanspruchung der Kniegelenke, die zu zufälligen, repetitiven Mikrotraumen im Bereich der Menisken mit Schäden und Rissbildungen durch Aufsummierung führen können.

3. Wegen der erheblichen dynamischen Bewegungsbeanspruchung kann eine bestimmte belastungskonforme Lokalisation der Schäden im Sinne einer beidseitigen primären Meniskopathie nicht gefordert werden.

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 13.04.2019 und der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2018 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 12.09.2012 zurückzunehmen und festzustellen, dass die Schädigungen des Innen- und Außenmeniskus im linken Kniegelenk des Klägers eine Berufskrankheit nach der Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung sind.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über die Feststellung eines Meniskusschadens im linken Kniegelenk des Klägers als Berufskrankheit (BK) Nr. 2102 der Berufskrankheitenverordnung.

Der am 1964 geborene Kläger war ab dem 01.07.1981 als Profifußballspieler für den 1. FC Kaiserslautern und die Eintracht Frankfurt tätig. Er stand bis 1989 - zuletzt für die SG Union Solingen - als Profifußballspieler unter Vertrag.

Nach Angaben im Durchgangsarztbericht des PD Dr. D vom 12.03.1986 und einer bei der Beklagten am 01.04.1986 eingegangenen Unfallanzeige der Eintracht Frankfurt erlitt der 1964 geborene Kläger bei seiner Tätigkeit als Lizenzfußballspieler der Eintracht Frankfurt im Rahmen eines Bundesligaspieles in Kaiserslautern am 22.02.1986 einen Fußtritt gegen das linke Knie. Insoweit wurden eine Kontusion und ein Bluterguss am linken Knie festgestellt.

Nach dem Unfallereignis konnte der Kläger zunächst weiter trainieren und im Folgenden auch am 01.03.1986 ein weiteres Bundesligaspiel bestreiten.

Aufgrund zunehmender Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks suchte der Kläger am 07.03.1986 erneut Dr. D auf. Dort gab er an, dass er in Zusammenhang mit dem Unfallereignis zunächst relativ beschwerdefrei gewesen sei. Dr. D beschrieb einen Druckschmerz des äußeren Kapselligaments und Reste eines Blutergusses als Gelbverfärbung. Sichere Meniskuszeichen wurden nicht festgestellt; Streckung und Beugung als endgradig schmerzhaft angegeben.

Dr. D diagnostizierte eine „nicht frische“ Fettkörperkontusion des linken Kniegelenks. Nicht ausschließen konnte er zudem eine Knorpelimpression. Die Punktion des linken Kniegelenkes ergab 6 ml serösen Erguss.

Unter konservativer Behandlung bei bestehender Arbeitsfähigkeit zeigte sich eine deutliche Beschwerdebesserung, sodass die Therapie am 16.04.1986 beendet werden konnte.

Im Folgenden äußerte Dr. D den Verdacht auf eine Verletzung im Bereich des Hinterhorns des linken Außenmeniskus sowie eines Knorpelschadens im Femuropatellargelenk.

Am 03.06.1986 wurde im Universitätsspital Z eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes durchgeführt. In seinem Operationsbericht beschrieb Prof. Dr. G zwei Rissbildungen im Außenmeniskus sowie eine weitere am Innenmeniskusvorderhorn. Er beurteilte den Schaden als Querriss am Hinterhornansatz des lateralen Außenmeniskus und als Oberflächenriss mit Lappenbildung im Außenmeniskusvorderhornbereich. Weiter stellte er einen kleinen Meniskuseinriss am freien Rand des medialen Innenmeniskusvorderhorns mit Lappenbildung fest. Eine histologische Untersuchung wurde nicht durchgeführt.

Die Beklagte veranlasste in dem von ihr eingeleiteten Feststellungsverfahren zum Vorliegen eines Arbeitsunfalles die Erstellung eines Gutachtens vom 20.02.1987 zur Zusammenhangsfrage bei Dr. Z, BG Unfallklinik F . Dieser verneinte in Zusammenschau des geschilderten Unfallmechanismus, bei dem niemals sowohl Außen- als auch Innenmeniskus gleichzeitig verletzt werden könnten, und der Befunde der Arthroskopie das Vorliegen von traumatisch bedingten Meniskusschäden. Die festgestellten Veränderungen seien vielmehr als Folge von vielen Mikrotraumen und als Folge einer Summe von Bagatellverletzungen des Kniegelenks aufzufassen. Auf ein einziges Unfallereignis könnten die festgestellten Schäden jedenfalls nicht zurückgeführt werden. Dafür spreche auch der Umstand, dass bei der Kniegelenkspunktion am 07.03.1986 nur ein seröser Erguss von 6 ml festgestellt worden sei. Bei einer Meniskusverletzung hätten sich wenigstens noch Spuren von Blut finden müssen.

Einen Verwaltungsakt das Ereignis vom 22.02.1986 betreffend erließ die Beklagte zunächst n...

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