Leitsatz (amtlich)
Die Umlage nach AFG § 186 a ist auch von den Bruttoarbeitslöhnen solcher Arbeiter zu entrichten, die im Ausland tätig sind, wenn sie der inländischen Lohnsteuerpflicht unterliegen und der Arbeitgebertrieb auch im Inland Bauleistungen erbringt.
Normenkette
AFG § 75 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 76 Abs. 2, § 186a Abs. 1 Fassung 1972-05-19; Winterbauumlage-VO § 1 Fassung 1975-04-30
Verfahrensgang
SG Trier (Urteil vom 31.10.1977; Aktenzeichen S 2 Ar 79/77) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 31. Oktober 1977 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Mit der Berufung streiten die Beteiligten weiterhin um den Umfang der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Winterbauumlage (§ 186 a des Arbeitsförderungsgesetzes – AFG –) für die Zeit von August bis November 1976.
Die Klägerin, die ursprünglich Bauleistungen als Baubetreuter ausschließlich durch Subunternehmen ausführen ließ, richtete dafür mit Wirkung vom 1. August 1976 eine eigene Betriebsabteilung (Maurer- und Zimmererbetrieb) ein, mit der sie Bauleistungen vor allem in L., aber auch in der Bundesrepublik erbrachte. Für diese Betriebsabteilung bestand und besteht keine Betriebsvertretung.
Mit Bescheid vom 21. Januar 1977 forderte das Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland von der Klägerin für die Zeit von August bis November 1976 Winterbauumlage in Höhe von 2.570,40 DM (monatlich 630,– zuzüglich 12,60 DM Säumniszuschlag). Da die Klägerin die Sozialkassenbeitragsmeldung nicht fristgerecht zur Zusatzversorgungskasse (ZVK) des Baugewerbes eingereicht habe, sei das Umlagesoll geschätzt.
Im Widerspruchsverfahren wandte die Klägerin gegenüber der Schätzung ein, nach ihrer versehentlich an die Lohnausgleichskasse des Baugewerbes gerichteten Meldung ergebe sich bei einer Bruttolohnsumme von 31.499,72 DM für August bis November 1976 nur eine Umlage von 1.102,49 DM. Im übrigen bestritt sie ihre Verpflichtung zur Zahlung der Umlage unter Hinweis darauf, daß ihre Arbeitnehmer zur Zeit ausschließlich auf verschiedenen Baustellen in Luxemburg tätig seien. Mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte wegen der Beschäftigung im Ausland weder Schlechtwettergeld (SWG) noch Winterbauförderung gewähre, zahle sie selbst entsprechende Leistungen an ihre Arbeitnehmer. Unter diesen Umständen laufe die Umlageforderung auf eine unzumutbare Doppelbelastung hinaus.
Mit Bescheid vom 15. April 1977 wurde die ursprüngliche Umlageforderung auf 1.124,09 DM (einschließlich 21,60 DM Säumniszuschlägen) ermäßigt. Im übrigen wies die Widerspruchsstelle des Landesarbeitsamtes den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 7. Juni 1977 zurück. Die Umlage sei von allen Arbeitgebern des Baugewerbes zu zahlen, in deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung durch Leistungen nach §§ 77 bis 80 AFG grundsätzlich gefördert werden könne. Dabei komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall Leistungen tatsächlich aus besonderen Gründen nicht in Anspruch genommen werden könnten. Da sich die Höhe der Umlage nach der in der Bundesrepublik lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnsumme richte, mindere sich die Umlagepflicht der Klägerin wegen der Tätigkeit in Luxemburg nur, wenn die Löhne für in Luxemburg geleistete Arbeiten nach dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich dort versteuert würden.
Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das Arbeitsamt Trier habe ihr in einem Informationsgespräch vorgeschlagen, während des Förderungszeitraumes eine föredrungswürdige Baustelle in der Bundesrepublik einzurichten und ihre Arbeitnehmer bei schlechter Witterung auf diese umzusetzen, um SWG-Ansprüche geltend machen zu können; im übrigen entfielen Umlagekosten und Förderungsansprüche, wenn sie den Tarifvertrag für das Baugewerbe nicht akzeptiere. Solange die Beklagte, anders als die ZVK, keinen sogenannten Streubereich anerkenne und keine Leistungen für Tätigkeiten in Luxemburg gewähre, könne sie auch nicht verpflichtet sein, für die zu 95 % in Luxemburg erzielten Lohnsummen Umlage zu zahlen. Abgesehen davon unterhalte sie für ihre Bauleistungen in Luxemburg und in der Bundesrepublik getrennte Betriebsabteilungen.
Mit Urteil vom 31. Oktober 1977 hat das Sozialgericht Trier die angefochtenen Bescheide angeändert und die Beklagte verurteilt, die Umlage nur von den lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitslöhnen zu erheben, die auf die von den Arbeitnehmern der Klägerin im Bundesgebiet erbrachten Arbeitsleistungen entfielen. In den Entscheidungsgründen heißt es im wesentlichen, für die in Luxemburg erbrachten Arbeiten könnten die Klägerin und ihre Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Winterbauleistungen in Anspruch nehmen. Angesichts der vollständigen Versagung er Förderung sei auch die Erhebung der Umlage für diesen Bereich nicht gerechtfertigt. In der Betriebsabteilung der Klägerin, die Bauleistungen in Luxemburg erbringen, sei eine ganzjährige Förderung der Beschäftigung durch Leist...