Leitsatz (amtlich)

1. Sind für eine 16-jährige Jüdin, die 1936 bei einer Verwandten beschäftigt war, Beiträge zur RV nicht entrichtet worden, so kann eine fiktive Beitragszeit nach WGSVG § 14 Abs 2 nur dann angenommen werden, wenn die Beitragsentrichtung wegen konkreter, gegen die Arbeitgeberin oder die Arbeitnehmerin gerichteter oder von diesen zu befürchtender Verfolgungsmaßnahmen unterblieben ist (vgl BSG 1974-03-27 1 RA 197/73 = SozR 5070 Nr 1 zu § 14 WGSVG) und 1976-05-26 4 RJ 359/74 = SozR 5070 Nr 1 und 4 zu WGSVG § 14).

2. Der damals herrschende allgemeine Verfolgungsdruck gegen jüdische Mitbürger sowie der Umstand, daß die Arbeitnehmerin zuvor ihre Schulausbildung aus Verfolgungsgründen hatte abbrechen müssen und später keine andere Arbeitsstelle mehr finden konnte, reichen für eine Anwendung des WGSVG § 14 Abs 2 nicht aus.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656250

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge