nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 3.4.2001 - S 1 AL 149/00 - wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) ab 25.3.2000 für 720 Tage zu gewähren.
Der am ...1943 geborene Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem GdB von 80 anerkannt. Vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1999 war er bei der D Bank AG in L als Bankkaufmann beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 6.12.1999. Am 4.1.2000 meldete sich der Kläger unter Vorlage des Aufhebungsvertrages bei der Arbeitsamtsdienststelle N arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Mit der Antragsannahme des Klägers waren zwei Sachbearbeiterinnen sowie der Schwerbehindertenbeauftragte der Beklagten, Herr S, befasst. Herr S fertigte am selben Tag einen Beratungsvermerk mit folgendem Inhalt:
"Hat das Arbeitsverhältnis im gegenseitigem Einvernehmen aus persönlichen Gründen gelöst, mit einem Eintritt einer Sperrzeit ist zu rechnen. Beabsichtigt Regelung des § 428 in Anspruch zu nehmen, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Berufswegplanung ist abgeschlossen."
Mit Bescheid vom 10.2.2000 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1.1.2000 bis 24.3.2000 fest, weil der Kläger durch den Aufhebungsvertrag seine Beschäftigung bei der Dresdner Bank AG selbst aufgegeben habe. Mit weiterem Bescheid vom 14.3.2000 bewilligte ihm die Beklagte ab 25.3.2000 Alg für die Dauer von 585 Tagen nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1960,00 DM, der Lohnersatzquote 60 vH und der Leistungsgruppe C in Höhe von 717,36 DM wöchentlich.
Gegen die zuerkannte Anspruchsdauer erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass ihm angesichts seines Lebensalters und seiner Beschäftigungsdauer in jedem Fall eine längere Anspruchsdauer zustehe und er, falls er entsprechend beraten worden wäre, seinen Antrag auf seinen Geburtstag am ...2000 verschoben hätte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger sei zutreffend Alg für die Dauer von 585 Tagen bewilligt worden. Außerdem sei der Sozialleistungsträger nicht verpflichtet, den Antragsteller von Amts wegen zu beraten.
Am 18.4.2000 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Koblenz (SG) erhoben.
Mit Urteil vom 3.4.2001 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Alg ab 25.3.2000 in gesetzlicher Höhe für 720 Tage zu gewähren.
Gegen das ihr am 19.4.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7.5.2001 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor:
Die Entscheidung des SG könne keinen Bestand haben. Es sei richtig, sie habe den Kläger bei seiner ersten Vorsprache am 4.1.2000 nicht über eine längere Anspruchsdauer nach Vollendung seines 57. Lebensjahres und eine spätere Arbeitslosmeldung informiert. Dadurch habe sie aber nicht gegen ihre Beratungspflicht verstoßen. Sie sei vorliegend nicht verpflichtet gewesen, den Kläger ohne ein ausdrückliches Beratungsersuchen auf die Möglichkeit einer späteren Arbeitslosmeldung bzw. eines späteren Alg-Antrags hinzuweisen. Für eine solche Beratung bestehe bereits keine rechtliche Grundlage. Darüber hinaus habe der Kläger mit seiner Arbeitslosmeldung am 4.1.2000 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nunmehr den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht. Diese Tatsache habe sie akzeptieren müssen. Keinesfalls habe es sich ihr aufdrängen müssen, dem Kläger eine Arbeitslosmeldung erst am 27.2.2000 anzuraten. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass es sich hierbei um eine Zeitspanne von nahezu 2 Monaten gehandelt habe. Dies gleichwohl anzunehmen, halte sie für überzogen. Im übrigen wäre eine längere Anspruchsdauer für den Kläger nur dann vorteilhaft gewesen, wenn er über die ihm entsprechend seiner Arbeitslosmeldung am 4.1.2000 zustehende Anspruchsdauer hinaus auf Alg angewiesen gewesen wäre. Dies hätte sie aber am 4.1.2000 nicht abschätzen können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 3.4.2001 - S 1 AL 149/00 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr 547A104871) Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den angefochtenen Bescheid abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alg ab 25.3.2000 in gesetzlicher Höhe für 720 Tage zu gewähren. D...