Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 21.05.1986; Aktenzeichen S 2 Ka 93/85)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.05.1988; Aktenzeichen 6 RKa 18/87)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 21.5.1986 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Berufung begehren die Klägerinnen von der Beklagten weiterhin Auskunft über die seit dem 1. Quartal 1980 für Laborleistungen ohne Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den dafür vorgeschriebenen Ringversuchen zu ihren Lasten ausgezahlten vertragsärztlichen Honorare und deren Erstattung.

Zur Sicherung der Qualität von Laborleistungen, bei denen mit ungeeichten Pipetten gearbeitet wird, verlangte die Beklagte in der streitigen Zeit von den in ihrem Bezirk tätigen Kassen- und Vertragsärzten jährlich einmal an einem der vom Institut für Standardisierung und Dokumentation im Medizinischen Laboratium eV (Instand) durchgeführten Ringversuche teilzunehmen und ihr ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme vorzulegen. Die Zertifikate galten immer nur für ein Jahr. Die Beklagte honorierte den Ärzten die ringversuchspflichtigen Laborleistungen aber auch dann, wenn im Anschluß an die Gültigkeitsdauer nicht sofort ein neues Zertifikat vorgelegt wurde. Sie verweigerte die Abrechnung erst, wenn dies auch für das letzte Quartal des Kalenderjahres auf Anforderung nicht nachgereicht wurde. Die auf diese Weise 1980 in einem Fall ohne gültiges Zertifikat abgerechneten Leistungen in Höhe von 25.301,90 DM forderte die Beklagte von dem betroffenen Arzt ohne Erfolg zurück (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24.10.1984 – 6 RKa 10/83 –). In diesem Urteil hat das Bundessozialgericht ausgeführt, die Beklagte könne die Abrechnung ringversuchspflichtiger Laborleistungen ohne gültiges Zertifikat nicht nach § 45 Abs. 2 S 1 SGß X zurücknehmen, weil das subjektive Vertrauen des Arztes in den Bestand des insoweit rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts wegen des erheblichen Verschuldens der Beklagten an der Fehlerhaftigkeit der Abrechnungsbescheide schutzwürdig sei.

Unter Hinweis auf dieses Urteil forderten die Klägerinnen mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 23.4.1985 von der Beklagten Erstattung der im Ausgangsfall zu Unrecht abgerechneten 25.301,90 DM. Gleichzeitig baten sie um Auskunft, bei welchen Ärzten und in welcher Höhe seit dem 1. Quartal 1980 in gleicher Weise ringversuchspflichtige Laborleistungen ohne entsprechende Zertifikate abgerechnet worden seien, und kündigten insoweit weitere Schadenersatzansprüche an. Außerdem verweigerten sie die Stornierung der ihnen aufgrund inzwischen wegen des Urteils vom 24.10.1984 von der Beklagten aufgehobener Rückforderungsbescheide bei einigen anderen Ärzten erteilten Gutschriften.

Die Beklagte wies jede Ersatzpflicht mit Schreiben vom 13.5.1985 zurück. Eine schuldhafte Vertragsverletzung könne ihr schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil das Sozialgericht und das Landessozialgericht in dem Ausgangsverfahren ihre Verfahrensweise als rechtmäßig angesehen hätten.

Die Klägerinnen haben daraufhin am 20.9.1985 eine Stufenklage auf Erteilung von Auskunft über den genauen Umfang der rechtswidrigen Abrechnung ringversuchspflichtiger Laborleistungen seit dem 1. Quartal 1980 und Zahlung der sich hieraus ergebenden Beträge erhoben. Die bisherigen Gutschriftsanzeigen erfaßten offensichtlich nicht alle betroffenen Ärzte und Abrechnungen. Die Auskunft- und Ersatzpflicht der Beklagten ergebe sich aus den zwischen den Beteiligten bestehenden vertraglichen Bestimmungen und der entsprechenden Anwendung des Rechtsinstituts der positiven Vertragsverletzung. Die Verpflichtung der Beklagten zur sachlichen und rechnerischen Berichtigung von Abrechnungen sei zwar in § 12 EKV, der Vorschrift über den Abrechnungsverkehr zwischen Arzt und kassenärztlicher Vereinigung, geregelt. Das ändere jedoch nichts daran, daß die Beklagte auch gegenüber den beteiligten Kassen eine unmittelbare Berichtigungspflicht treffe. Dies gelte zumindest in den Fällen, in denen, wie hier, allein die Beklagte in der Lage sei, das Fehlen von Abrechnungsvoraussetzungen festzustellen. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht auf den Ablauf der in § 13 Ziff 4 EKV für Berichtigungsanträge der Kassen vorgesehenen Fristen berufen. Diese Bestimmung sei nicht anwendbar, da, wie das Bundessozialgericht festgestellt habe, die Fehlerhaftigkeit der Abrechnungsbescheide ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Beklagten falle. Die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie verlange, die Klägerinnen hätten das Vorliegen der Zertifikate selbst bei ihr prüfen und entsprechende Berichtigungsanträge stellen müssen. Die Bestätigung der Rückforderungsbescheide durch das Sozialgericht und das Landessozialgericht im Ausgangsverfahren wegen grob farhlässigen Verhaltens des Arztes schließe das vom Bundessozialgericht festgestellte Verschulden der Beklagten nicht aus.

Das Sozi...

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