Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 28.11.1995; Aktenzeichen S 7 U 500/95) |
SG Koblenz (Aktenzeichen S 7 U 100/95) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.11.1995, Az: S 7 U 500/95 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Umstritten ist, ob das Wirbelsäulenleiden des Klägers die Voraussetzungen einer Berufskrankheit (BK) erfüllt.
Der 1947 geborene Kläger hat den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns erlernt und war anschließend in verschiedenen Betrieben als Verkäufer, Kassierer, Abteilungsleiter und zuletzt als Filialleiter beschäftigt.
In den Jahren 1980 und 1989 wurden bei dem Kläger Bandscheibenvorfälle im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) operativ entfernt. Postoperativ kam es immer wieder zu Wirbelsäulenbeschwerden. Es wurden mehrere Bandscheibenvorfälle im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der LWS nachgewiesen, die Behandlungen erforderlich machten und zu längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten führten. Seit Oktober 1992 erhält der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit.
1992 erstattete der Hausarzt des Klägers, F. F. aus O., eine ärztliche Anzeige über eine BK an die Beklagte. Mit formlosem Schreiben vom März 1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine berufsbedingte Wirbelsäulenerkrankung vorlägen.
Der Kläger machte geltend, er sei bereits in frühester Jugend zu harter Arbeit herangezogen worden und habe im Geschäft der Eltern (Lebensmittelhandlung mit Metzgereiabteilung) und in der Metzgerei der Großeltern mithelfen müssen. Er habe bereits damals unter Rückenbeschwerden gelitten, die sich Mitte der 1970er Jahre verstärkt hätten.
Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten nahm zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung einer BK Stellung (Äußerung vom Oktober 1993).
Die Beklagte holte Gutachten von Prof. Dr. H. von der Klinik und Poliklinik für Unfallchirurgie der Universität B. vom April 1994 sowie von Prof. Dr. Sch. (mit Arzt K.) von der Neurochirurgischen Universitätsklinik B. vom September 1994 ein. Prof. Dr. H. erstattete im Oktober 1994 eine ergänzende Stellungnahme. Beide Gutachter vertraten aus medizinischer Sicht die Meinung, daß eine BK nicht vorliege.
Mit Bescheid vom 9.11.1994 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung der Erkrankung als BK ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß weder die beruflichen noch die medizinischen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien.
Im Widerspruchsverfahren schloß sich Dr. T. von der Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen der Auffassung von Prof. Dr. H. an (Stellungnahme vom Dezember 1994). Daraufhin wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21.2.1995 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) hat die hiergegen erhobene Klage durch Urteil vom 28.11.1995 (Az: S 7 U 100/95) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen der BK Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) seien nicht gegeben. Nach den Feststellungen des TAD und den Auskünften der früheren Beschäftigungsfirmen des Klägers seien die beruflichen Voraussetzungen einer BK Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO zu verneinen, weil der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit Gewichte von 25 kg und mehr nur gelegentlich habe bewegen müssen. Im übrigen sprächen gegen das Vorliegen einer BK das Auftreten von Wirbelsäulenbeschwerden bereits in der Jugend des Klägers sowie das gleichzeitige Vorliegen von krankhaften Veränderungen im Bereich der HWS und der Brustwirbelsäule (BWS).
Gegen dieses ihm am 22.1.1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 7.2.1996 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung des Klägers.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Internisten und Rheumatologen Prof. Dr. M.-F. vom Rheuma-Zentrum Bad A. vom Januar 1997 eingeholt. Dieser hat die Meinung geäußert, die Erkrankung des Klägers an der LWS sei berufsbedingt; die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) hierfür sei mit 100 % zu veranschlagen.
Der Kläger trägt vor: Die berufliche Belastung sei wesentlich intensiver gewesen, als dies von der Beklagten und vom SG angenommen worden sei. Zu diesen Belastungen könnten E. Ma. und F. Rö. als Zeugen gehört werden. Im übrigen stütze er sich auf das Gutachten von Prof. Dr. M.-F..
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Koblenz vom 28.11.1995, Az: S 7 U 100/95 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.2.1995 aufzuheben, das Vorliegen einer BK Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Dem Gutachten von Prof. Dr. M.-F. könne nicht gefolgt werden, da es nicht überzeugend sei. Im übrigen könne zumindest bei d...