Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 10.10.1996; Aktenzeichen S 2 U 114/96) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10.10.1996 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob beim Kläger die Voraussetzungen der Berufskrankheiten (BKen) Nrn 2108 und 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) vorliegen.
Der 1947 geborene Kläger war ab 1964 – mit Unterbrechungen – bis in die 90er Jahre als Eisenflechter, Fräser, Betonbauer, Steingießer und Beton-Sägearbeiter beschäftigt. Im Oktober 1992 beantragte er, seine Wirbelsäulenerkrankung als BK zu entschädigen.
Der Technische Aufsichtsdienst, (TAD) der Beklagten gelangte im März 1994 zu dem Ergebnis, der Kläger sei ca 7 Jahre lang wirbelsäulenbelastend im Sinne der BK Nr. 2108 tätig gewesen. In seinem Gutachten vom Juni 1995 vertrat der Chirurg Dr L. (mit Arzt B. aus D.) die Auffassung, der Ursachenzusammenhang zwischen den beruflichen Einwirkungen und der Lendenwirbelsäulen– (LWS) –Erkrankung sei nicht wahrscheinlich. Durch Bescheid vom 12.9.1995 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab. Zur Begründung hieß es: Hinsichtlich der BK Nr. 2108 fehle es an den medizinischen Voraussetzungen. Eine berufliche Belastung der Halswirbelsäule (HWS) im Sinne der BK 2109 habe nach den Feststellungen des TAD nicht vorgelegen.
Im Laufe des Widerspruchsverfahrens erstattete der Staatliche Gewerbearzt des Landes Rheinland-Pfalz Dr S. im Oktober 1995 eine Stellungnahme, in der er das Vorliegen einer BK verneinte. Zu dem gleichen Ergebnis gelangte der Beratungsarzt der Beklagten, der Arbeitsmediziner H., in einer Stellungnahme vom März 1996. Daraufhin wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4.4.1996 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 10.10.1996 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die aktenkundigen Befunde sprächen dafür, dass ein etwaiger Versicherungsfall beim Kläger vor dem 1.4.1988 eingetreten sei und eine Entschädigung als BK deshalb nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der 2. Änderungsverordnung zur BKV vom 18.12.1992 ausgeschlossen sei. Dies bedürfe aber keiner abschließenden Entscheidung, weil die arbeitstechnischen bzw arbeitsmedizinschen Voraussetzungen der BKen Nrn 2108 und 2109 nicht vorlägen.
Gegen dieses ihm am 7.11.1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.11.1996 eingelegte Berufung des Klägers.
Der Senat hat von Amts wegen ein Gutachten von Priv.-Doz. Dr. R. von der Orthopädischen Klinik und Poliklinik der Universität H. vom September 1997 eingeholt. Dieser hat den Ursachenzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Wirbelsäulenerkrankung als unwahrscheinlich angesehen. Im Anschluss daran hat der Senat nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Begutachtung durch den Arzt für Orthopädie Dr. J. aus Bad K. vom April 1999 veranlasst. Dieser hat ausgeführt: Der Kläger leide an einer anlagebedingten Erkrankung der HWS. Hinsichtlich der LWS komme möglicherweise eine berufsbedingte Verschlimmerung in Betracht. Dies sei zu bejahen, wenn vor den schädigenden beruflichen Einwirkungen bereits ein klinisch manifester Krankheitszustand nachweisbar vorhanden gewesen sei. Dazu solle „gegebenenfalls” eine Äußerung des den Kläger behandelnden Orthopäden eingeholt werden. Die Erkrankung der LWS bedinge eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 %.
Der Kläger trägt vor: Er sei nach wie vor der Überzeugung, dass bei ihm die Voraussetzungen der BKen Nrn 2108 und 2109 gegeben seien. Hinsichtlich der BK Nr. 2108 stütze er sich auf die Darlegungen von Dr. Jung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Mainz vom 10.10.1996 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.9.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.4.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der BKen Nrn 2108 und 2109 der Anlage zur BKV Entschädigungsleistungen zu gewähren, hilfsweise, einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. M. aus B. einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 143 f., 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger keine Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren sind, weil die Voraussetzungen der BKen Nrn 2108 und 2109 nicht erfüllt sind.
Hinsichtlich der BK 2109 („bandscheibenbedingte Erkrankungen der HWS durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Erkrankung ursächlich waren oder sein können”) fehlt es an den arbeitstechnischen Voraussetzun...