Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Wohnwagen bzw Wohnmobil. Kosten des Haltens eines Wohnmobils. Propangasheizung. Treibstoffkosten
Orientierungssatz
1. Unter einer "Unterkunft" iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 ist eine bauliche Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und einen Raum für die Privatheit zu gewährleisten. Eine Begrenzung auf bauliche Anlagen im eigentlichen Sinne entspricht nicht der Zweckbestimmung der Vorschrift. Vielmehr können auch Wohnwagen den Begriff der Unterkunft erfüllen. Gleiches muss für Wohnmobile gelten, da auch diese geeignet sind, vor Witterung schützend ein Mindestmaß an Privatheit sicherzustellen.
2. Kosten des Haltens eines Wohnmobils können nicht einschränkungslos als Kosten der Unterkunft und Heizung iS des § 22 SGB 2 berücksichtigt werden. Ein Wohnmobil dient außer als Unterkunft auch als Verkehrsmittel. Kosten für die Nutzung eines Fahrzeugs sind Bestandteil des Regelbedarfs gem § 20 SGB 2. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen nicht Aufwendungen, die durch das Halten des Wohnmobils begründet werden, sondern nur solche, die konkret wegen dessen Verwendung als Wohnungsersatz anfallen (zB Kosten eines Stellplatzes).
3. Als Heizkosten gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 sind Kosten der Propangasheizung im Wohnmobil zu berücksichtigen.
4. Treibstoffkosten können dem Bereich "Unterkunft" nur dann ausnahmsweise zugerechnet werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Wohnmobils als Wohnungsersatz anfallen, zB um das Wohnmobil zu heizen.
5. Nicht als Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 in Ansatz gebracht werden können Kfz-Steuer, Kfz-Haftpflichtversicherung, Reparatur- und Wartungskosten.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 15.01.2008 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 15.6.2005 bis zum 20.6.2005. Außerdem streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II wegen seiner Übernachtungen in einem Wohnmobil im Zeitraum vom 15.6.2005 bis zum 31.12.2005 hat.
Der 1955 geborene allein lebende Kläger ist seit dem 1.2.2005 arbeitslos. Er wohnt in einem Wohnmobil, das er im streitbefangenen Zeitraum an wechselnden Standorten in K abstellte. Unter dem 19.7.2005 gab er der Beklagten ua an: Einen festen Standplatz für das Wohnmobil habe er nicht. Seinen Standplatz wechsele er "nach Aufforderung (zB Polizei, Anwohner)". Er sei auf Wohnungssuche.
Mit Bescheid vom 22.7.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Regelleistung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 4.7.2005 bis zum 31.7.2005 in Höhe von 322,- € und für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.2005 in Höhe von kalendermonatlich 345,- €. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend: Die Kosten für das Halten des Wohnmobils von 250,- € monatlich (Kfz-Steuer 15,- €, Kfz-Versicherung 20,- €, Gas/Heizung 45,- €, Diesel 100,- €, Pflege 20,- €, Wartung 50,- €) müssten als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Zur Versorgung der Unterkunft mit Wasser, zur Entsorgung von Abwasser und zum Aufladen der Batterien müsse das Wohnmobil in begrenztem Umfang gefahren werden. Ihm stünden Leistungen bereits ab dem 15.6.2005 zu. Er habe an diesem Tag bei Frau S und Frau H (Mitarbeiterinnen der Beklagten) mündlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) gestellt; Frau S habe seinerzeit erklärt, das Amt sei mittwochs geschlossen; sie wolle ihm jedoch einen Termin bei dem zuständigen Sachbearbeiter V zum 21.6.2005 geben; an diesem Tag habe er wegen eines Arztbesuchs nicht erscheinen können.
Auf den Widerspruch des Klägers bewilligte ihm die Beklagte durch Bescheid vom 30.11.2005 Leistungen für die Zeit vom 21.6.2005 bis 30.6.2005 in Höhe von 115,- € und vom 1.7. bis 3.7.2005 in Höhe von 34,50 €. Mit Bescheid vom gleichen Tag gewährte sie ihm Leistungen für die Zeit vom 4.7.2005 bis zum 31.7.2005 in Höhe von 322,- €, für die Zeit vom 1.8. bis 30.11.2005 in Höhe von 345,- € monatlich und für die Zeit vom 1.12. bis 31.12.2005 in Höhe von 716,- €. Sie berücksichtigte dabei für den Monat Dezember 2005 eine einmalige Heizkostenbeihilfe in Höhe von 371,- € für den Betrieb der eigengesteuerten Heizanlage (Propangasheizung) im Wohnmobil des Klägers während der Dauer der Heizperiode vom 1.10.2005 bis zum 30.4.2006.
Durch Widerspruchsbescheid vom 14.12.2005 wies die Beklagte den darüber hinausgehenden Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung hieß es: Für eine Erstattung der Kfz-Steuer biete das SGB II keine Anspruchsgrundlage. Auch der monatliche Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung könne bei der Berechn...