Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 17.05.1988; Aktenzeichen S 6 VS 188/87)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.5.1988 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach den Schwerbehindertengesetz (SchwbG).

Der 1946 geborene Kläger beantragte im April 1986 die Feststellung von Behinderungen. Das Versorgungsamt holte einen Befundbericht bei dem Hausarzt des Klägers, dem praktischen Arzt Dr. M., M., ein. Mit Bescheid vom 24.7.1986 stellte das Versorgungsamt Mainz als Behinderungen mit einem Gesamt-GdB von 40 beim Kläger fest, dem nach gutachterlicher Stellungnahme die folgenden Einzel-GdB-Werte zugrunde lagen:

Behinderung

Einzel-GdB

1.

Harnsteindiathese bei Hyperuricämie,

10

2.

Belastungsminderung beider Kniegelenke nach traumatisch ausgelöster Außenmeniskektonis

10

3.

degenerative WS-Leiden im Bereich von HWS und LWS bei Fehlhaltung der WS,

30

4.

hypertonale Kreislaufdysregulation

10.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, da verschiedene, zwischen 1959 und 1984 durchgeführte Operationen nicht berücksichtigt seien, wozu er Unterlagen vorlegte. Das Versorgungsamt holte einen Befundbericht bei Frau Dr. Mi., M., ein. Dr. G., R., kam in einer gutachterlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, ein 1984 beim Kläger entfernter kleiner Hauttumor bedinge jetzt keinen GdB mehr. Den Widerspruch wies der Beklagte daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 27.4.1987 zurück.

Im Klageverfahren hat der Kläger eine Bescheinigung des Dr. M. vorgelegt, der die Ansicht vertreten hat der GdB liege deutlich über 50. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei dem Internisten Dr. S., K. Dieser hat den Kläger im Oktober 1987 untersucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, beim Kläger bestehe eine labile arterielle Hypertonie mit orthostatischer Kreislaufdysregulation (Bluthochdruck in Ruhe und nach Belastung bis zu 210/119 mmHg), die einen Einzel-GdB von 30 bedinge. Auch lägen fernverbildende Veränderungen am Bewegungsapparat mit radiculären Reizsymptomen vor; der Einzel-GdB hierfür betrage 20. Eine Adipositas mit Überlastungssyndrom bei Hyperlipoproteinämie bedinge einen Einzel-GdB von 10 und die Nierensteindiathese einen solchen von 0. Der Gesamt-GdB betrage 40.

Mit Urteil vom 17.5.1988 hat das Sozialgericht Mainz den Beklagten verurteilt, einen GdB von 50 festzustellen und insoweit die angefochtenen Bescheide abgeändert. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, zur Bildung des Gesamt-GdB sei von Einzel-GdB-Werten von jeweils 30 für die Behinderungen labile arterielle Hypertonie und Wirbelsäulenschäden auszugehen. Der Einschätzung des Dr. S., daß der Einzel-GdB für die Wirbelsäulenschäden nur 20 betrage, sei nicht zu folgen.

Gegen das ihm an 1.6.1988 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22.6.1988 Berufung eingelegt.

Der Beklagte trägt vor, aus der von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des Dr. K. vom 16.6.1988 ergebe sich, daß ein Gesamt-GdB von 50 allein aus zwei Einzel-GdB-Werten von je 30 nicht gebildet werden könne. Im übrigen sei für den Wirbelsäulenschaden nur ein Einzel-GdB von 20 anzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

des Urteil des Sozialgerichts Mainz vor 17.5.1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, aus den verschiedenen von ihm vorgelegten Attesten des Dr. M. folge, daß die Blockwirbelbildung der Halswirbelsäule zu vertebragenen Kopfschmerzen führe. Die Blutdruckwerte lägen systolisch mit Medikation zwischen 195 und 175.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichts bei dem Arzt für Orthopädie, Rheumatologie und Sportmedizin Prof. Dr. G., D. Klinik Bad G., in der sich der Kläger von Dezember 1988 bis Januar 1989 zur stationären Behandlung aufgehalten hat. Dieser hat mitgeteilt, beim Kläger seien eine Cervicobrachialgie, rezidivierende Lumbalgien, ein labiler Hypertonus (Blutdruck (145/90 mmHg) und eine Fettstoffwechselstörung festgestellt worden.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Mainz (Az.: …) sowie der Prozeßakte die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, so daß das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Mainz von 17.5.1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Den Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40 gegen den Beklagten zu.

Die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des Schwerbehindertengesetzes ist entsprechend § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach dem Ausmaß aller körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen unabhängig von ihren Ursachen zu bemessen (§§ 1; 3 Abs. 1 und 3 SchwbG). Bei der Beurteilung der Schwerbehind...

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