Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 20.11.1990; Aktenzeichen S 6 Vs 23/87)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.01.1995; Aktenzeichen 5 RJ 44/92)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.11.1990 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um rückwirkende Feststellung von Behinderungen, eines GdB von 100 und der gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche (NTAe) „H” und „RF” seit 1976 im Zugunstenwege bzw im Wege der Neufeststellung.

Der 1929 geborene Kläger beantragte erstmals 1974 die Feststellung von Behinderungen. Im Rahmen des Antragsverfahrens teilte die Maschinenbau- und Kleinindustrie-Berufsgenossenschaft K. mit, ein Unfall aus dem Jahr 1948 sei mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH anerkannt.

Mit Bescheid vom 21.02.1975 stellte das Versorgungsamt Mainz als Behinderungen des Klägers mit einer MdE (Jetzt: GdB) von 70 vH fest:

  1. Magengeschwürsleiden, Beckenasymmetrie, Verschleißerscheinungen und Gefügestörungen der Wirbelsäule,
  2. weitgehende Einsteifung in der linken Hüfte; Beinverkürzung links um 7 cm; Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel und an der linken Gesäßhälfte; stärkere Gangbehinderung; Beugehemmung im linken Kniegelenk bei 80° nach Schenkelhalsbruch links mit Falschgelenkbildung (BG-Leiden).

Im Widerspruchsverfahren zog das Versorgungsamt umfangreiche Befundunterlagen über den Kläger bei, darunter ein aufgrund einer Untersuchung am 2.08.1976 erstelltes Gutachten des Prof. Dr. Out Orthopädische Universitätsklinik M.. Der Sachverständige hatte die unfallbedingte MdE mit weiterhin 50 vH bewertet und im Verhältnis zu 1967 keine wesentliche Verschlimmerung festgestellt. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.1977 zurück.

Im Klageverfahren gegen diese Bescheide holte das Sozialgericht (SG) Mainz mehrere Gutachten ein.

Prof. Dr. R., Direktor der orthopädischen Universitätsklinik B. kam nach Einholung eines augenärztlichen Zusatzgutachtens des Prof. Dr. B. zu dem Ergebnis, die MdE auf orthopädischem Gebiet betrage 60 vH, während Prof. Dr. B. auf augenärztlichem Gebiet keine krankhaften Veränderungen feststellte.

Der Orthopäden Dr. G. führte aus, die MdE der Behinderung Nr. 1 betrage 60 vH, die Gesamt-MdE 70 vH. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung (NTA „aG”) liege nicht vor, jedoch sei der Kläger hilflos.

Der Internist Dr. W. diagnostizierte einen „Reizmagen” und eine leichtgradige Bronchitis, die keine MdE bedingten.

Mit Urteil vom 27.06.1979 (Az: S 5 Vs 5/78) wies das SG die Klage ab. Die Berufung des Klägers wurde als unzulässig verworfen (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz [LSG] vom 27.11.1979, Az: L 4 Vs 7/79).

Im August 1980 beantragte der Kläger die Feststellung eines GdB von 100 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen der NTAe „aG” und „H”. Er führte aus, neben den festgestellten Behinderungen beständen nun weitere Gesundheitsstörungen und legte zur Begründung seines Antrags ein Attest des Internisten Dr. S. vor, der die von ihm beschriebenen Befunde mit einem GdB von 100 bewertet hatte.

Das Versorgungsamt zog von der Berufsgenossenschaft mehrere Gutachten bei.

Aufgrund der Ausführungen des Dr. S. stellte das Versorgungsamt Mainz nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme der Medizinalrätin Dr. Sc. W. im Bescheid vom 2.04.1981 als weitere Behinderung „Zwerchfellbruch” und einen Gesamt-GdB von 80 fest. An Nachteilsausgleichen wurde nur der NTA „G” festgestellt. Der Widerspruch des Klägers wurde vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 24.11.1981 als unzulässig zurückgewiesen.

Den gleichzeitig mit der Klage vor dem SG Mainz gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Klägers legte der Beklagte als Zugunstenantrag aus, den das Versorgungsamt Mainz mit Bescheid vom 16.03.1982 zurückwies.

Im Rechtsstreit vor dem SG Mainz erstattete der Dr. P. Chefarzt der orthopädischen Abteilung der D. A. K. ein Gutachten. Er kam zu dem Ergebnis, der GdB aus orthopädischer Sicht betrage 80. Hilflos sei der Kläger nicht, jedoch sei er sicherlich von einer normalen Teilnahme am öffentlichen Leben weitgehend ausgeschlossen, weil er nur gelegentlich an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne.

Der Beklagte legte eine versorgungsärztliche Stellungnahme und ein im Rentenrechtsstreit L 3 U 95/81 für das LSG erstelltes Gutachten des Medizinaldirektors Dr. E. vor. Der Kläger trug hierzu vor, die versorgungsärztliche Stellungnahme sei von dem von ihm im Verfahren L 3 U 95/81 als befangen abgelehnten Dr. E. erstellt worden. Dem Befangenheitsantrag des Klägers hatte das LSG in seinem Urteil vom 18.05.1983 allerdings nicht stattgegeben.

Mit Urteil vom 29.07.1983 (Az: S 6 Vs 260/81) verurteilte das SG Mainz den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 16.03.1982 zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der NTAe „aG” und „B”; im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung d...

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