Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 13.01.1989; Aktenzeichen S 4 Vs 226/88)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.01.1989 insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als der Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zur Bemessung eines Einzel-GdB von 40 der Behinderung Nr. 3 des Bescheids vom 28.08.1987 verurteilt worden ist.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge trägt der Beklagte die Hälfte; im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) und die Gewährung das Nachteilsausgleichs (NTA) „G”.

Bei dem 1952 geborenen Kläger stellte das Versorgungsamt Koblenz zuletzt mit Bescheid vom 24.10.1985 Behinderungen nach dem SchwbG mit einem GdB von 50 fest. Im Februar 1987 beantragte der Kläger eine Neufeststellung wegen einer im Januar 1987 erfolgten Bandscheibenoperation. Das Versorgungsamt holte einen Befundbericht bei dem Orthopäden Dr. Sch. ein.

Mit Neufeststellungsbescheid vom 1.06.1987 stellte das Versorgungsamt Koblenz als Behinderungen des Klägers mit einem GdB von 60 fest:

  1. Magenresektion mit Dumpingsyndrom und Eisenmangelanämie,
  2. labiler Bluthochdruck mit funktionellen Herzstörungen,
  3. Wirbelsäulensyndrom mit zeitweisen Lumboischialgien, Bandscheibenoperation 1/87,
  4. Leberschaden.

Der Feststellung des Gesamt-GdB lagen nach einer gutachterlichen Stellungnahme des Obermedizinalrat K. Einzel-GdB-Werte von 30, 10, 30 und 30 zugrunde.

Im Widerspruchsverfahren holte das Versorgungsamt einen Befundbericht bei dem Orthopäden Dr. W. ein und zog von der LVA Rheinland-Pfalz den Abschlußbericht über eine dort vom Kläger im März/April 1987 durchgeführte Heilbehandlung bei. Dort war der Kläger als geeignet für vollschichtig leichte Arbeiten entlassen worden, die ohne ein häufiges Bücken, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Klettern oder Steigen und ohne Absturzgefahr verrichtet werden.

Mit Teil-Abhilfebescheid vom 28.08.1987 stellte das Versorgungsamt als Behinderungen mit einem GdB von 60 fest, dem nach einer gutachterlichen Stellungnahme des Sozialmediziners Dr. Wi. Einzel-GdB-Werte von 30, 10, 30 und 30 zugrunde lagen:

  1. Magenteilverlust mit Dumpingsyndrom und Eisenmangelanämie,
  2. labiler Bluthochdruck mit funktionellen Herzstörungen,
  3. degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule mit rezidivierenden Nervwurzelreizerscheinungen, Fuß- und Zehenheberschwäche links nach operativ beseitigtem Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule,
  4. Leberschaden.

Während des fortlaufenden Widerspruchsverfahrens beantragte der Kläger wegen einer inzwischen eingetretenen Verschlimmerung des Rückenleidens die Feststellung eines höheren GdB und erstmals des NTA „G”, da er kein Kraftfahrzeug mehr selbst fahren könne. Das Versorgungsamt zog Befundunterlagen bei von der orthopädisch-chirurgischen Klinik H. Haus, N.-E. wo der Kläger im Februar 1988 erneut an der Bandscheibe operiert worden war.

Der Medizinalrat E. vertrat in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme im April 1988 die Ansicht, die Leberwerte des Klägers hätten sich gebessert. Deshalb sei die Behinderung Nr. 4 nur noch mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Der Gesamt-GdB betrage 50.

Mit Bescheid vom 28.04.1988 lehnte das Versorgungsamt Koblenz den Antrag des Klägers auf die Feststellung einer Verschlimmerung und der gesundheitlichen Voraussetzungen des NTA „G” ab.

Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.1988 zurück.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Koblenz Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten und eines Gutachtens bei dem Orthopäden Dr. M.. Der Gutachter hat den Kläger im Oktober 1988 untersucht und in seinem Gutachten ausgeführt, es habe sich eine wesentliche Verschlimmerung in den festgestellten Behinderungen des Klägers ergeben. Die Behinderung Nr. 3 habe sich nach der zweimaligen Bandscheibenoperation erheblich verschlimmert, weshalb nunmehr der Einzel-GdB dieser Behinderung 40 betrage. Der Gesamt-GdB betrage weiter 60. Der Kläger könne allenfalls noch Gehstrecken von bis zu 500 Metern unter zunehmenden Gehschwierigkeiten und Schmerzen im Lumbalbereich zurücklegen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen des NTA „G” lägen deshalb vor.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger hinsichtlich des Gesamt-GdB und der Behinderungen ausgeführt, die Behinderungen Nr. 1, 2 und 4 seien unstreitig und würden von ihm nicht angefochten; geltend gemacht werde von ihm neben dem NTA „G” nur noch ein Anspruch auf Feststellung eines Einzel-GdB von 40 für die Behinderung Nr. 3.

Mit Urteil vom 13.01.1989 hat das Sozialgericht Koblenz die angefochtenen Bescheide teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, die Behinderung Nr. 3 mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten und dem Kläger den NTA „G” zu gewähren. Zur Begr...

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