Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 14.08.2001; Aktenzeichen S 1 AL 348/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.04.2004; Aktenzeichen B 7 AL 52/03 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.08.2001 – S 1 AL 348/00 – wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und die Rückforderung überzahlter Leistungen.

Der 1962 geborene, verheiratete Kläger war vom 01.01.1995 bis 30.06.1999 bei der G.gGmbH in K. als Sachbearbeiter tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers. Mit Wirkung zum 01.07.1999 meldete sich der Kläger bei der Arbeitsamtsdienststelle Bad Ems arbeitslos und beantrage die Gewährung von Leistungen. Zu diesem Zeitpunkt war auf seiner Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III/2,0 eingetragen. Im Antragsformular wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er alle Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen unverzüglich anzeigen müsse. Der Kläger bestätigte bei seiner Arbeitslosmeldung den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblattes für Arbeitslose „Dienste und Leistungen” unterschriftlich.

Mit Bescheid vom 25.06.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.280,00 DM, der Lohnersatzquote 67 v.H. und der Leistungsgruppe C 1 in Höhe von 563,85 DM wöchentlich. Mit Änderungsbescheid vom 13.01.2000 passte die Beklagte den wöchentlichen Leistungssatz an die Leistungsentgelt-Verordnung 2000 an und gewährte dem Kläger mit diesem Bescheid für die Zeit ab 01.01.2000 einen Zahlbetrag von wöchentlich 577,36 DM. Der Kläger erhielt bis zum 30.04.2000 Leistungen nach der Leistungsgruppe C. Der Beklagten war bei Auszahlung des Alg nicht bekannt, dass in der Lohnsteuerkarte 1999 des Klägers ab 01.09.1999 die Lohnsteuerklasse V/0 und bei seiner Ehefrau die Lohnsteuerklasse III/2,0 eingetragen war. Die Ehefrau des Klägers ging seit September 1999 einer Tätigkeit nach; aus dieser verdiente sie im September 1999 710,83 DM, im Oktober 1999 1.003,93 DM, im November 1999 736,89 DM und im Dezember 1999 383,53 DM brutto.

Den vorgenommenen Lohnsteuerklassenwechsel hatte der Kläger der Beklagten nicht mitgeteilt. Die Beklagte erfuhr hiervon erst im Mai 2000.

Mit Schreiben vom 18.05.2000 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung des Alg für die Zeit vom 01.08.1999 bis 30.04.2000 in Höhe von insgesamt 9.329,41 DM an. Hierzu teilte der Kläger mit: Der Sachverhalt sei von der Beklagten zwar richtig festgestellt worden, aber seiner Vorgehensweise habe keine betrügerische Absicht zugrunde gelegen. Seine Familie lebe seit seiner Arbeitslosigkeit in einer prekären wirtschaftlichen Situation. Das Darlehen für sein Einfamilienhaus, das mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sei, müsse er monatlich mit ca. 1.400,00 DM bedienen, hinzu kämen die sonstigen, sehr hohen Lebenshaltungskosten. Er sei daher auf jede Mark angewiesen. Nur deswegen habe er den Lohnsteuerklassenwechsel vorgenommen. Die zuviel von seiner Ehefrau gezahlte Lohnsteuer hätte er ja ohnehin im Rahmen der Steuererklärung zurückbekommen. Durch die Änderung der Steuerklassen habe er lediglich bewirkt, dass er bereits aktuell über das Geld verfügen könne. Das Merkblatt habe er von der Beklagten erhalten, aber er habe nicht den gesamten, sehr umfangreichen Inhalt gegenwärtig gehabt.

Mit Bescheiden vom 23.06.2000 hob das Arbeitsamt die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.08.1999 bis 31.12.1999 und vom 01.01.2000 bis 30.04.2000 teilweise auf und forderte Alg in Höhe von insgesamt 9.329,41 DM zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Aufhebungszeitraum Alg nach Leistungsgruppe C erhalten, obwohl ihm in diesem Zeitraum Alg nur in geringerer Höhe nach Leistungsgruppe D zugestanden habe. Der Kläger habe den Lohnsteuerklassenwechsel dem Arbeitsamt nicht mitgeteilt und dadurch seine Mitteilungspflicht nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verletzt. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2000 zurück. Hier führte sie ergänzend aus, dass sie nach der klaren Regel des § 137 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht zu berücksichtigten habe, dass der vorgenommene Lohnsteuerklassenwechsel offensichtlich unzweckmäßig gewesen sei und sich im Ergebnis finanziell nachteilig für den Kläger auswirke.

Am 06.09.2000 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Koblenz (SG) erhoben.

In der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte bereiterklärt, den angefochtenen Bescheid vom 23.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2000 insoweit abzuändern, als der Berechnung des Alg für August 1999 weiterhin die Leistungsgruppe C zugrunde gelegt wird. Dies führte zu einer Reduzierung des Erstattungsbetrages um 1.023,62 DM. Der Klä...

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