Leitsatz (amtlich)
Um einen Streit über einen Anspruch auf Beitragserstattung, der vom Berufungsgericht ferngehalten werden soll, handelt es sich auch dann, wenn das maßgebliche Berufungsbegehren allein darauf gerichtet ist, die Aufhebung des Erstattungsbetrages und die Wiedereinzahlung des Erstattungsbetrages zu erreichen.
Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 30.09.1976; Aktenzeichen S 7 A 99/75) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 30. September 1976 wird als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Dem im … 1920 geborenen Kläger erstattete die Beklagte, seinem Antrag entsprechend, durch Bescheid vom 24. Februar 1961 die Arbeitnehmeranteile der bis zum 30. Juni 1953 geleisteten Beiträge in Höhe von DM 610,10 nach Angestelltenversicherungsgesetz – AVG – § 82 Abs. 1. Aufgrund der Bescheinigung des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 31. Oktober 1962 über die Nachversicherung nach Gesetz 131 § 72 für die Zeit vom 1. Oktober 1940 bis zum 8. Mai 1945 erteilte die Beklagte dem Kläger den Bescheid vom 30. Januar 1963, daß die Nachversicherung als in der Angestelltenversicherung durchgeführt gelte. Durch weiteren Bescheid vom 5. April 1968 befreite die Beklagte den Kläger antragsgemäß von der Versicherungspflicht nach Angestellten-Versicherungs-Neuregelungsgesetz – AnVNG – Art. 2 § 1.
Mit Schreiben vom 12. August 1974 beantragte der Kläger, den Beitragserstattungsbescheid vom 24. Februar 1961 „mit all seinen Konsequenzen” aufzuheben. Er vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Erstattung der Beiträge hätten damals nicht vorgelegen, weil das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nach AVG § 10 bestanden habe. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 22. Oktober 1974 mit der Begründung ab, die Erstattung sei zu Recht erfolgt. Den Widerspruch des Klägers wies sie durch Bescheid vom 18. März 1975 zurück und führte aus, der Erstattungsbescheid sei unabhängig davon, ob er richtig oder fehlerhaft gewesen sei, nach Sozialgerichtsgesetz – SGG – § 77 bindend geworden und könne nicht rückgängig gemacht werden.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 16. April 1975 beim Sozialgericht – SG – Speyer Klage erhoben mit dem Ziel, die Wiedereinzahlung des Erstattungsbetrages zu erreichen. Unabhängig davon hat er geltend gemacht, die Zeit seines aktiven Wehrdienstes vom 17. November 1938 bis zum 30. September 1940 sei durch die Erstattung überhaupt nicht berührt worden. Er hat außerdem begehrt, die Anerkennung dieser Zeit als Ersatzzeit, die Feststellung weiterer Versicherungszeiten und Ausfallzeiten, sowie die beantragte Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach AnVNG Art. 2 §§ 44 a und 49 Abs. 2 in das Verfahren einzubeziehen.
Durch Urteil vom 30. September 1976 hat das SG Speyer die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Erstattungsbescheid vom 24. Februar 1961 sei rechtmäßig; die weiteren Anträge des Klägers seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Gegen das zum Zwecke der Zustellung am 26. Oktober 1976 als Einschreibebrief bei der Post eingelieferte Urteil hat der Kläger mit Eingang beim Landessozialgericht – LSG – Rheinland-Pfalz in Mainz am 29. November 1976 Berufung eingelegt.
Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und meint, das SG habe das eigentliche Problem bei der Anrechnung seiner Ersatzzeiten nicht erkannt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Speyer vom 30. September 1976 sowie den Bescheid vom 22. Oktober 1974 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
- unter Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 24. Februar 1961 die Wiedereinzahlung des Erstattungsbetrages zuzulassen,
- die Zeiten des aktiven Wehrdienstes und des Reichsarbeitsdienstes als Ersatzzeiten anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und kündigt an, sie werde über die weiteren Anträge des Klägers nach Abschluß dieses Verfahrens entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die gemäß SGG § 151 Abs. 1 form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig.
Gegen sozialgerichtliche Urteile findet nach SGG § 143 zwar generell die Berufung an das LSG statt. Die Vorschrift des SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1 schließt dieses Rechtsmittel jedoch bei Ansprüchen auf einmalige Leistungen aus. Beitragserstattungen stellen einmalige Leistungen im Sinne des Gesetzes dar. Liegen nämlich die Voraussetzungen des AVG § 82 (= Reichsversicherungsordnung – RVO – § 1303) vor, sind die erstattungsfähigen Beitragsanteile in einer Summe auszuzahlen. Daran ändert sich nichts dadurch, daß sich der Erstattungsbetrag aus einer Reihe von Versicherungsbeiträgen zusammensetzt (vgl. Bundessozialgericht – BSG – Band 10, Seite 1...