Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungs-Ausfallzeit. notwendig zusammenhängende Ausbildung. Unterbrechung durch Grundwehrdienst. Lehre nach Abitur
Leitsatz (amtlich)
1. Hat ein Abiturient nach Ableistung des Grundwehrdienstes eine Lehre begonnen, so ist die zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn des Wehrdienstes verstrichene Zeit selbst dann keine Ausfallzeit, wenn er die Lehre zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen hat.
2. Eine mit dem Abitur abgeschlossene weitere Schulausbildung und eine danach begonnene Lehre stellen keine einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildungszeit dar.
Normenkette
AVG § 36 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 03.12.1982; Aktenzeichen S 2 A 86/82) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 3. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1959 geborene Kläger bestand am 3. Juni 1978 das Abitur. Nach seinen Angaben beabsichtigte er damals, das Ingenieurstudium aufzunehmen. Nachdem er zunächst als Ferienarbeiter versicherungsfrei im väterlichen Betrieb gearbeitet hatte, wurde er zum 1. Oktober 1978 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen, den er am 31. Dezember 1979 beendete. Anschließend war er beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet und verrichtete ab 1. März 1980 Hilfsarbeitertätigkeiten. Entgegen seiner früheren Absicht begann er am 1. August 1980 eine Lehre als Bürokaufmann im väterlichen Geschäft. Seinen Antrag, ihn die Zeit vom 4. Juni 1978 bis 1. Oktober 1978 als Ausfallzeit vorzumerken, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 1982 ab und wies den dagegen erhobenen Widerspruch durch Bescheid vom 19. Mai 1982 mit der Begründung zurück, Zeiten zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn das Wehrdienstes seien nur denn Ausfallzeiten, wann nach der Beendigung des Wehrdienstes eine Fach- oder Hochschulausbildung aufgenommen worden sei; dies treffe beim Kläger nicht zu, weil er im Anschluß an den Wehrdienst eine kaufmännische Lehre absolviert habe.
Im Klageverfahren trug der Kläger vor, es dürfe keinen Unterschied machen, ob ein Abiturient nach Beendigung des Wehrdienstes tatsächlich das beabsichtigte Studium aufnehme oder sich entgegen dieser ursprünglichen Absicht für die Aufnahme einer Lehre entscheide. Maßgebend sei in beiden Fällen, daß der Betreffende in der Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und des Beginn des Wehrdienstes ohne eigenes Verschulden keine Möglichkeit gehabt habe, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben und Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten.
Das Sozialgericht Koblenz (SG) hat die Klage durch Urteil vom 3. Dezember 1982 abgewiesen und dazu ausgeführt, der Kläger habe sich aus privaten und persönlichen Gründen entschlossen, das zunächst geplante Studium nicht aufzunehmen und stattdessen eine Ausbildung zum Bürokaufmann begonnen. Diese kaufmännische Ausbildung könne aber dem Studium nicht gleichgestellt werden, weil die einmal eine in sich geschlossene vorgeschriebene Ausbildungszeit darstelle und zum anderen zwischen ihrem Beginn und dem Ende des Wehrdienstes eine siebenmonatige Zeitspanne liege, so daß von einer frühestmöglichen Aufnahme der Ausbildung nach Beendigung des Wehrdienstes keine Rede sei.
Der Kläger hat gegen das am 17. Dezember 1982 zugestellte Urteil am 13. Januar 1983 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen aus erster Instanz und ist der Meinung, ein Studium sei ebenso eine in sich geschlossene Ausbildung wie eine Lehre, die er in seinem Fall auch nicht früher habe antreten können, da ihr Beginn jeweils mit dem Ende der Sommerschulferien festgelegt sei. Er habe seine Berufspläne auch erst 1980 geändert. Folglich habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, auf die inzwischen abgelaufene Zeit vor Antritt des Wehrdienst es „einzuwirken”.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 3. Dezember 1982 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 4. Juni 1978 bis 1. Oktober 1978 als Ausfallzeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Selbst wenn man davon ausgehen würde, daß der Kläger die Lehre zum frühestmöglichen Zeitpunkt angetreten hätte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten … sowie die Akten des Sozialgerichts Koblenz S 2 A 86/82 legen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Akten und den der Prozeßakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, konnte aber sachlich keinen Erfolg haben.
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgsgetzes (AVG) sind Ausfallzeiten Zeiten einer n...