Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente für Bergleute. Bergmannsrente. Qualifikation. ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung. tarifliche Einstufung. Ausübung einer wirtschaftlich gleichwertigen Beschäftigung. Vergleich. Bewertung. Entlohnung
Orientierungssatz
Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit einer bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eines Versicherten im polnischen Bergbau mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Versicherten als Maschinenführer in einer Sprudelfabrik.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente für Bergleute nach § 45 Abs 3 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der ... 1943 geborene Kläger, Inhaber des Vertriebenenausweises A, war nach den Feststellungen der Beklagten aufgrund von Auskünften des polnischen Sozialversicherungsträgers sowie Arbeitgeberbescheinigungen in Polen ab Oktober 1961 im Steinkohlenbergbau als Untertagegehilfe, sodann ab Juni 1970 als Lehrbergmann unter Tage und von Juli 1971 bis Januar 1987 als Bergmann unter Tage beschäftigt. Anschließend bezog er in Polen Bergmannsruhegeld und war daneben bis Juli 1989 als Gelegenheitsarbeiter halbtags erwerbstätig. Der Kläger ist am 8.8.1989 nach Deutschland übergesiedelt. Er arbeitet seit dem 1.3.1990 als Maschinenführer in einer Sprudelfabrik.
Sein erster 1994 gestellter Rentenantrag blieb erfolglos, weil der Kläger eine gegenüber seinem knappschaftlichen Hauptberuf wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung ausübe.
Im Juli 1997 beantragte der Kläger erneut die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres. Nach Beiziehung einer Arbeitgeberauskunft der Firma T S vom 10.9.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22.9.1997 und Widerspruchsbescheid vom 8.12.1997 erneut ab; der Kläger erfülle zwar die Wartezeit vom 25 Jahren Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage, über jedoch weiterhin eine seinem Hauptberuf als Bergmann unter Tage gegenüber wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung als Maschinenführer aus.
Im hiergegen gerichteten Klageverfahren hat der Kläger unter Vorlage entsprechender Unterlagen dargelegt, er sei ab 1974 als Bergmann - Vorarbeiter - mit Schießrecht tätig gewesen. Die Qualifikation als Schießbergmann hat die Beklagte anerkannt, jedoch geltend gemacht, ein Nachweis, dass der Kläger tatsächlich überwiegend mit Schießarbeiten betraut gewesen sei, liege nicht vor. Sie hat eine Auskunft der polnischen Sozialversicherungsanstalt beigebracht, wonach entsprechende Unterlagen nach Ablauf der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden seien.
Der Kläger hat sodann ergänzend vorgetragen, er habe nach Erhalt der Schießgenehmigungen "A" (für Sprengarbeiten im Abbaubereich ohne die Gefahr einer Kohlenstaubexplosion) und "B" (mit Explosionsgefahr) ausschließlich als Sprengbeauftragter gearbeitet. Ab dem Jahr 1982, wahrscheinlich im Verlauf des Sommers, habe er die Arbeitsstellung eines Kolonnenführers bekleidet, welcher sechs bis sieben Gruppen zu jeweils drei Leuten selbst mitarbeitend überwacht habe. Als Vergleichstätigkeit sei deshalb diejenige eines Aufsichtshauers der Lohngruppe 13 der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau zugrunde zu legen.
Das Sozialgericht hat eine schriftliche Auskunft des ehemaligen Bergwerksdirektors der Grube "J", M B, vom 31.7.1999 beigezogen (Bl 59 PA) und im Termin vom 9.2.2000 den Zeugen R G, einen Schwager des Klägers, vernommen; hinsichtlich der Aussage im Einzelnen wird auf die Niederschrift Bl 81 ff PA verwiesen.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass die Grenze der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit unterschritten würde, sofern man-von einer Hauptberufstätigkeit als Aufsichtshauer ausginge. Für die tatsächliche Verrichtung einer solche Tätigkeit fehlten jedoch in den Unterlagen jeglicher Anhaltspunkte, laut der von ihr beigezogenen Auskunft der Grube "J" an die polnische Sozialversicherungsanstalt befänden sich in den Personalakten des Klägers keine Informationen die eindeutig feststellten, dass er in irgendeiner Zeit als Strebvorarbeiter beschäftigt gewesen sei.
Durch Urteil vom 21.3.2001 hat das Sozialgericht Koblenz (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Rente für Bergleute gemäß § 45 Abs 3 SGB VI, weil er eine im Vergleich zu der von ihm bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit ausübe. Knappschaftlicher Hauptberuf sei die Tätigkeit als Schießbergmann, welcher nicht überwiegend mit Schießarbeiten beschäftigt gewesen sei, nach der Vergleichslohngruppe 11 im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau. Die damit maßgebliche Gleichwertigkeitsgrenze in Höhe von 3.323,97 DM werde wegen der Höhe des vom derzeitigen Arbeitgeber mitgeteilten Monatslohnes von etwa 3.400,- DM überschritten. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Einstufung als Aufsic...