Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. § 90 Abs 1 ALG. Beitragsrückerstattung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Regelungen zur Wartezeiterfüllung für eine Regelaltersrente und zur Beitragserstattung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (juris: ALG).
Normenkette
ALG § 90 Abs. 1 Sätze 1-2; GG Art. 14 Abs. 1 Sätze 1-2, Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 21.05.2014 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte zu Gunsten des Klägers eine Anwartschaft auf Rente einrichten, hilfsweise die von ihm entrichteten Beiträge, einschließlich der gewährten Beitragszuschüsse in ein entsprechendes Rentenkapital umwerten und auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu Gunsten eines dort bestehenden Rentenkontos übertragen muss.
Der 1957 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.1986 bis zum 31.01.1993 zur Beklagten beitragspflichtig. Mit Bescheiden vom 15.04.1993 und vom 01.06.1993 stellte die Beklagte die Beendigung der Mitgliedschaft und den Wegfall der Beitragspflicht fest. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er von der Möglichkeit einer Weiterversicherung nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) Gebrauch machen könne. Diese Möglichkeit nahm der Kläger nicht wahr.
Am 20.01.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Beitragsrückerstattung einschließlich ihm gewährter Beitragszuschüsse. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10.02.2010 ab. Die Voraussetzungen des § 117 des Gesetzes über die Altersversicherung der Landwirte (ALG) seien nicht erfüllt. Der Kläger habe nicht für 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt gezahlt, sondern lediglich für 85 Kalendermonate. Eine Erstattung der Beiträge komme auch nach dem bis zum 31.12.1994 geltenden Recht (§§ 75, 76 i.V.m. § 117 ALG) nicht in Betracht, weil § 27a Abs. 1 GAL in der bis zum 31.12.1994 geltenden Fassung eine Erstattung der Beiträge ausschließe, wenn der Betreffende nicht für 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt in einer landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Durch Urteil vom 21.05.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Das Sozialgericht nahm auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und führte ergänzend aus, die Regelungen seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liege weder ein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) noch gegen Art. 3 GG vor (S 2 LW 6/10).
Im anschließenden Berufungsverfahren (L 2 LW 5/12) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter und beantragte hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Anwartschaft auf Rente mit Erreichen des Renteneintrittsalters entsprechend der Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) einzurichten. Durch Urteil vom 27.02.2013 wies der erkennende Senat die Berufung zurück und die Klage ab. Hinsichtlich der Klageabweisung führte der erkennende Senat aus, die auf Einrichten einer Rentenanwartschaft nach den Regelungen des SGB VI gerichtete Klage sei bereits unzulässig, weil die Beklagte hierüber mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden habe. Die vor dem Bundessozialgericht erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (B 10 LW 11/13 B) hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig (Beschluss vom 02.07.2013).
Mit Schreiben vom 13.09.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu seinen Gunsten eine Anwartschaft auf Rente einzurichten und in Form eines entsprechenden Bescheides festzustellen, hilfsweise die von ihm entrichteten Beiträge zur Alterssicherung einschließlich der staatlich gewährten Beitragszuschüsse in entsprechendes Rentenkapital umzuwerten und auf einen anderen Träger, namentlich die Deutsche Rentenversicherung Bund, zu Gunsten seines dort bestehenden Rentenkontos zu übertragen.
Mit Bescheid vom 07.10.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe vom 01.01.1986 bis zum 31.01.1993 für 85 Kalendermonate Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse entrichtet. Die Wartezeit für eine Regelaltersrente betrage nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ALG 15 Jahre (180 Kalendermonate). Auf die Wartezeit würden Beitragszeiten angerechnet. Wenn anrechenbare Beiträge vorhanden seien, würden darüber hinaus auf die Wartezeit u.a. auch Zeiten angerechnet, in denen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien. (§ 17 ALG). Beitragszeiten vor dem 01.01.1995 würden auf die Wartezeit nur angerechnet, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt von Erwerbsunfähigkeit i.S. des bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts, längstens jedoch bis zum 31.12.1994 anr...