Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionskostenzuschuß für ein zum Betrieb eines Winterbaugeräts. Dampfstrahler. notwendiges Zusatzgerät. Stromerzeuger
Leitsatz (amtlich)
Zusätzlich erforderlich sind im Rahmen der produktiven Winterbauförderung alle Geräte und Einrichtungen, ohne die in der Schlechtwetterzeit der Baubetrieb eingestellt werden müßte, während sie in der übrigen Jahreszeit entbehrlich sind, mögen sie auch nützlich sein.
Normenkette
AFG § 77 Fassung: 1972-05-19; WA § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 3, § 12 Abs. 2, 3 Fassung: 1976-06-15
Verfahrensgang
SG Trier (Urteil vom 06.12.1978; Aktenzeichen S 2 Ar 70/77) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 6. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die dieser entstandenen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen einen Anspruch der Klägerin auf einen Investitionskostenzuschuß (IKZ) für den Erwerb eines Stromerzeugers.
Die Klägerin ist ein Erd-Tief- und Kanalbauunternehmen. Für die Anschaffung eines Dampfstrahlers, den sie zur Durchführung ihrer Bauarbeiten im Winter benötigt, gewährte ihr das Arbeitsamt Trier mit Bescheid vom 9. Februar 1977 einen IKZ in Höhe von 40 %. Den Antrag der Klägerin vom 24. Februar 1977 auf Gewährung eines IKZ für die Anschaffung des zum Betrieb des Dampfstrahlers erforderlichen Stromerzeugers, lehnte das Arbeitsamt dagegen mit Bescheid vom 7. März 1977 und Widerspruchsbescheid vom 25. März 1977 ab. Dieses Gerät sei für den Winterbau nicht zusätzlich erforderlich, da Strom auf Baustellen auch im Sommer benötigt werde.
Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Stromerzeuger werde in ihrer Firma ausschließlich für Zwecke des Winterbaus benötigt und eingesetzt. Bis auf den Dampfstrahler seien alle Maschinen des Betriebs mit eigenen Bezin- oder Dieselmotoren ausgerüstet. Der von der Beklagten geförderte Dampfstrahler, der zur Betonhärtung im Winter sowie zum Auftauen von Kies- und Sandmaterial diene, arbeite wie eine Heizung. Er müsse mit Heizöl und Strom betrieben werden. Auf ihren Baustellen sei jedoch in der Regel noch kein Strom vorhanden. Deshalb könne der Dampfstrahler praktisch nur mit einem besonderen Stromerzeuger in Betrieb genommen werden.
Mit Urteil vom 6. Dezember 1978 hat das Sozialgericht Trier der Klägerin wegen unverschuldeter Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin auch für den Stromerzeuger einen IKZ zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen dieses dem Arbeitsamt Trier am 9. Januar 1979 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 1. Februar 1979. Sie trägt vor, es könnten nur solche Geräte bezuschußt werden, die von der möglichen Verwendbarkeit und dem Einsatz her gesehen unmittelbar einem kontinuierlichen Bauen im Winter dienlich seien. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Stromerzeuger als eigenes Winterbaugerät nach § 77 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Anordnung ihres Verwaltungsrates unter die Forderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft (WA) zu fördern sei, komme es nicht auf die konkrete Nutzung im Betrieb der Klägerin an. Entscheidend sei allein, wie das Gerät typischerweise verwendet werden könne. Von der generellen Verwendungsart her sei ein Stromerzeuger jedoch unstreitig kein typisches Winterbaugerät. Er habe vielmehr die Aufgabe, jederzeit eine von der allgemeinen Stromversorgung unabhängige Stromerzeugung zu gewährleisten.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozeßakten und die Akten des Arbeitsamts Trier-IKZ Stamm-Nr. … Bezug genommen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagen hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gemäß § 77 AFG in Verbindung mit § 3 WA in der Fassung der 2. Änderungsanordnung vom 15. Juni 1976 Anspruch auf den streitigen IKZ zum Erwerb des für den Betrieb des bereits bezuschußten Dampfstrahlers benötigten Stromerzeugers.
Sinn und Zweck der produktiven Winterbauförderung ist, den volkswirtschaftlich schädlichen Produktionsausfall während der Schlechtwetterzeit zu vermeiden und die Beklagte vor der Inanspruchnahme von Schlechtwettergeld zu bewahren, indem den Unternehmen des Baugewerbes durch die Gewährung von IKZ ein Anreiz gegeben wird, für den Winterbau zusätzlich erforderliches Arbeitsgerät anzuschaffen, damit die Bautätigkeit auch während der Schlechtwetterzeit aufrechterhalten werden kann. Die produktive Winterbauförderung soll insbesondere dazu dienen, die Ausgaben für das Schlecht...